Wissenschaftlicher Nachwuchs Musterklauseln

Wissenschaftlicher Nachwuchs. 5.1 Zahl der abgeschlossenen Promotionen (männlich/weiblich) Vergleich der Daten zum Prüfungsjahr 2007 mit den Daten zum Prü- fungsjahr 2012 anhand der Amtlichen Statistik, abrufbar in CEUS
Wissenschaftlicher Nachwuchs. Wir setzen uns für eine stärkere Durchlässigkeit der Karrierepfade in Wissenschaft und Wirtschaft ein. Dies fördert auch den Wissens- und Technologietransfer. Wir werden unseren Beitrag für bessere Karrierechancen von Frauen in Wissenschaft und Forschung leisten. Die internationale Anziehungskraft deutscher Hochschulen wollen wir für Studierende wie für Wissenschaftler steigern. Deshalb werden wir internationale strategische Partnerschaften unterstützen und Mobilitätshindernis- se, auch im Bereich der sozialen Sicherungssysteme, abbauen. Wir werden die Geistes- und Sozialwissenschaften stärken, die von großer Bedeu- tung für unser kulturelles Gedächtnis und die Gestaltung unserer Zukunft sind.
Wissenschaftlicher Nachwuchs. Die Universität Koblenz-Landau und das Land Rheinland-Pfalz sind sich in dem Ziel einig, die Karriereperspektiven für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern. Hierzu gehören international anschlussfähige Karrierephasen und transparente Karrierewege, die zur frühen Selbstständigkeit in Forschung und Lehre führen, konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen bieten und verlässliche Perspektiven auf allen Stufen der Karriereentwicklung sicherstellen. Die vom Land Rheinland-Pfalz gemäß Nummer 1a) bereitgestellten zusätzlichen Stellen stärken den Wissenschaftsstandort Koblenz-Landau und schaffen zugleich weitere Karriereperspektiven für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Im Rahmen dieser Vereinbarung verständigen sich Universität und Land, über die gemäß Nummer 2.2 angestrebten Ziele zur Verbesserung der Beschäftigungsbe- dingungen hinaus, insbesondere Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mehr Planbarkeit für ihre Karriereentwicklung zu geben. Hierzu wird der Anteil der Junior- professuren mit Tenure Track-Option ausgeweitet. Die Universität Koblenz-Landau strebt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung an, künftig für die Hälfte der Junior- professuren eine Tenure Track-Option zu etablieren, um dem Ziel einer strukturier- ten Nachwuchsförderung zu entsprechen. Sie verpflichtet sich, über die Entwicklung bei der Besetzung von Juniorprofessuren dem MBWWK jährlich zu berichten.
Wissenschaftlicher Nachwuchs. Zum Erhalt der Innovations- und Konkurrenzfähigkeit der Universität und vor dem Hintergrund des anstehenden Generationswechsels ist es zur kontinuier- lichen personellen Erneuerung des Lehrkörpers von zentraler Bedeutung, qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden. Die Vielfalt ihres Fächerspektrums und der Qualitätsanspruch wissenschaftlicher Arbeit ver- pflichtet die Universität zu besonderen Anstrengungen bei der Nachwuchsför- derung. Im Zuge der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bemüht sich die Universität insbesondere um eine Erhöhung des Frauenanteils. Im Interesse einer erfolgreichen Qualifizierung des Nachwuchses wird die Universität dafür Sorge tragen, dass für die wissenschaftliche Betreuung von Promovenden jeweils eine Professorin oder ein Professor persönlich verant- wortlich ist. Die Universität wird für Promotionsstellen den Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen regeln sowie die didaktische Ausbildung der Stelleninhaber und ihren Einsatz in der Lehre fördern. Die Universität wirkt darauf hin, dass bestehende Graduiertenkollegs verlän- gert und neue Graduiertenkollegs eingerichtet werden. Entsprechende Initia- tiven der Fakultäten werden vom Rektorat unterstützt. Ministerium und Universität betrachten die Einführung der Personalkategorie “Wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss” als zweckmäßig. Sie befürworten deshalb grundsätzlich den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge auf der Basis der geltenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Wissenschaftlicher Nachwuchs. 5.1 Zahl der abgeschlossenen Promotionen (männlich/weiblich)
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und