Wohnberechtigung Musterklauseln

Wohnberechtigung. 1. Wohnberechtigt in den vom Studentenwerk verwalteten Studentenwohnanlagen sind immatrikulierte Studierende der vom Studentenwerk Osnabrück betreuten Hochschulen, in Ausnahmefällen auch andere Studierende und Studienbewerber/Innen.
Wohnberechtigung. (1) Die Wohnberechtigung ergibt sich aus der Belegungsordnung für die Wohnanlagen des Studierendenwerks Darmstadt. Der Mieter ist verpflichtet, die Beendigung seiner Wohnberechtigung unverzüglich anzuzeigen (Punkt 7.5 Belegungsordnung).
Wohnberechtigung a) Die Wohnberechtigung für die vom Studierendenwerk Heidelberg (nachstehend StWH) betriebenen Studierendenwohnheime richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Studierendenwohnheime des Studierendenwerks Heidelberg” in der jeweils gültigen Fassung.
Wohnberechtigung. 1.1 Zugangsvoraussetzung: Wohnberechtigt innerhalb der in § 2 des Mietvertrages genannten Mietzeit sind grundsätzlich nur Studierende der Universität Augsburg und der Fachhochschule Augsburg während der Dauer ihres Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Wohnberechtigung a) Wohnberechtigt in den Wohnhäusern des Studenten- werks Hannover sind eingeschriebene beitragspflichtige Studierende der hannoverschen Hochschulen sowie BesucherInnen der hiesigen Studienkollegs und der Studienvorbereitungskurse. Die Geschäftsführung kann die Vermietung – zeitlich befristet und in geringem Umfang – auch an andere in Ausbildung Befindliche zulassen, solange die Unterbringung des in Satz 1 bestimmten Personenkreises nicht beeinträchtigt wird und dieses zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Wohnhäuser dient. Nicht wohnberechtigt sind Studie- rende, die zugleich AssistentIn, ReferendarIn oder VolontärIn sind oder die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, sowie Studierende, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, welche über das Ausmaß der erforderlichen Studienbedarfsdeckung hinausgeht. Nicht wohnberech- tigt sind Studierende, die ein Aufbau-, Ergänzungs-, Zweit- oder Promotionsstudium absolvieren. Ausländischen Promotions-Studierenden wird eine Wohnzeit von maxi- mal sechs Monaten zugestanden.
Wohnberechtigung. (1) Die Vermietung erfolgt mit Rücksicht darauf, dass der Mieter die Voraussetzungen zur Wohnberechtigung in den von dem Ver- mieter verwalteten Wohnanlagen erfüllt. Diese Wohnberechtigung ergibt sich aus § 1 der Rahmensatzung1 und den Verwaltungsvor- schriften für die Studierendenwohnanlagen des SWM in der je- weils gültigen Fassung.
Wohnberechtigung. (1) Wohnberechtigt sind ordentlich Studierende -der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, -der Hochschule Mainz, -der Technische Hochschule Bingen, -des Staatlichen Studienkollegs an der Johannes Gutenberg- Universität Mainz.
Wohnberechtigung. Wohnberechtigt in den Wohnheimen des Studierendenwerk Saarland sind ordentlich Studierende der Universität des Saarlandes. Nicht Wohnberechtigte sind insbesondere Studierende ‐ die gleichzeitig Doktorand, Assistent, Referendar, Volontär oder dergleichen sind ‐ die überwiegend berufstätig sind, ‐ die bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule abgelegt haben (ausgenommen Bachelor). Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss an einer Hochschule auch dann, wenn der Abschluss im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. ‐ die als Zweit- bzw. Gasthörer an der Hochschule eingeschrieben sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Beendigung seines Erststudiums (Master, 1. Staatsexamen) gleich aus welchem Xxxxxx, innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Vermieter anzuzeigen.
Wohnberechtigung. Wohnberechtigt in den Studierendenwohnanlagen des Vermieters sind grundsätzlich die beitragszahlenden Studierenden der • Technischen Universität Dortmund • Fachhochschule Dortmund • Fachhochschule Südwestfalen. Nicht wohnberechtigt sind Studierende • die überwiegend berufstätig sind, • die gleichzeitig Doktorrand, wissenschaftlicher Assistent, Referendar, Volontär oder ähnliches sind, • die bereits ein berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule (Ausnahme Bachelor mit anschließendem Masterstudiengang) erworben haben, • die als Zweit-/Gasthörer eingeschrieben sind, • denen bereits ein Wohnplatz durch das Studierendenwerk gekündigt wurde. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, unverzüglich den Wegfall der Wohnberechtigung dem Vermieter anzuzeigen und jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, den Nachweis der Immatrikulation auch durch einen Datenabgleich mit der jeweiligen Hochschule vorzunehmen.
Wohnberechtigung. Wohnberechtigt sind Neusser Bürger im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines, die von der Stadt Neuss vorgeschlagen werden.