Xxxxxx xxx Xxxxxx Musterklauseln

Xxxxxx xxx Xxxxxx. Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung dieser Bedingungen gewährt Claris Ihnen eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, beschränkte Lizenz zur Nutzung der Software während der Laufzeit ausschließlich, (i) wie sie Ihnen von Claris als Teil des Service zur Verfügung gestellt wurde und (ii) in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen; vorausgesetzt jedoch, dass Sie den Quellcode nicht kopieren, modifizieren, ein abgeleitetes Werk davon erstellen, rückentwickeln, dekompilieren oder anderweitig versuchen, den Quellcode zu entschlüsseln (es sei denn, dies ist ausdrücklich erlaubt oder durch geltendes Recht vorgeschrieben), verkaufen, vermieten, unterlizenzieren, abtreten, ein Sicherungsrecht an der Software gewähren oder anderweitig Rechte an der Software übertragen.
Xxxxxx xxx Xxxxxx. 0. Die Kundenanlage umfasst alle Einrichtungen auf dem bebau- ten oder unbebauten Grundstück ab der Eigentumsgrenze, die im Anschlussangebot/Anschlussvertrag bzw. in den „TVB-Wärme“ festgelegt ist. 2. Soweit für Rohrleitungen, Armaturen und Geräte einschlägig anerkannte Prüfzeichen zuerkannt worden sind, dürfen nur sol- che Erzeugnisse verwendet werden. Für die ordnungsgemäße Be- schaffenheit und Erhaltung der Kundenanlage ist der Kunde ver- antwortlich, auch wenn die Anlage ganz oder teilweise an Dritte vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen ist. 3. Der Anschluss sowie Einbau und Ausbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art an die Kundenanlage ge- schehen auf Gefahr des Kunden. 4. Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses an das Wärme- versorgungsnetz hat der Kunde der Salzburg AG zugleich mit den Anschlussunterlagen eine Beschreibung bzw. Planunterlagen der Kundenanlage nach den gültigen Normen (hydraulisches Heizungs- schema) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. 5. Die Kundenanlage darf nur durch einen zur Installation von Heizungsanlagen befugten Gewerbetreibenden, unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Normen für In- stallationen von Heizungsanlagen sowie der „TVB-Wärme“ der Salzburg AG hergestellt, geändert oder instand gesetzt werden. 6. Die Salzburg AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aus- führung der Kundenanlage zu überwachen, Änderungen in der Ausführung nach technischer oder hygienischer Begründung zu verlangen und diese Anlage zu überprüfen. 7. Die Salzburg AG übernimmt durch den Anschluss der Kunden- anlage an das Versorgungssystem sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage keine Haftung für deren Mängelfreiheit. 8. Der Kunde ist verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung, die Überprüfung der bestehenden oder in Bau befindlichen Kunden- anlage durch die Salzburg AG zuzulassen. Die Salzburg AG ist be- rechtigt, dem Kunden die Behebung etwaiger Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen. Die Kosten für die Mängel- behebung hat der Kunde zu tragen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche negative Rück- wirkungen auf die störungsfreie Betriebsführung des Fernwärme- netzes erwarten lassen, so ist die Salzburg AG berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leben oder Gesundheit ist sie hierzu verpflichtet. 9. Die Kundenanlage darf erst nach Fertigmeldung durch einen zur...

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  • Xxxxxxx 1. XXXXXXXX haftet sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen, insbesondere deliktischen, Ansprüchen sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haftet AUXILIUM für ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. AUXILIUM haftet ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Der Kunde haftet gegenüber AUXILIUM für alle Schäden, die aus der Verletzung der sich insbesondere aus diesen AGB ergebenden Kundenpflichten entstehen. Die Parteien vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR für jeden Fall der Verletzung dieser Pflichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt AUXILIUM unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden. 3. XXXXXXXX haftet nicht bei Unterbrechungen und Verzögerungen der vereinbarten Leistungen infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, nicht von AUXILIUM zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse, Ausfälle des Internet- und Kommunikationsnetzes, teilweise oder vollständige Zerstörung der Immobilie und hoheitliche Maßnahmen. Der Beginn und das Ende des Leistungshindernisses werden dem Kunden durch AUXILIUM unverzüglich in Textform angezeigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 8 Wochen, so sind beide Parteien nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt. 4. AUXILIUM ist gegenüber Dritten nicht verantwortlich für Inhalte von Schriftstücken, Telefonaten, Mitteilungen oder Handlungen, die AUXILIUM im Auftrag des Kunden bearbeitet, angefertigt, weitergeleitet oder in sonstiger Weise vorgenommen hat. Der Kunde stellt AUXILIUM für den Fall der Inanspruchnahme von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

  • Xxxxxxxx [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Tom‘s Vintage Trailers GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/ Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Tom‘s Vintage Trailers GmbH ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Trailers zu den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Verantwortlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) und Autoanhänger (E zu B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.

  • Xxxxxxxxx D.1 Sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DAP, Lieferort wie auf der Bestellung seitens des Käufers angege- ben, Anwendung. D.2 Die Lieferung wird auf das in der Bestellung seitens des Käufers genannte Lieferdatum fällig; das Lieferdatum gilt als vertraglicher Fixtermin. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, befindet er sich ab Verfall dieses Datums in Verzug. Unter Lieferung wird der Moment verstanden, wie er gemäss den anwend- baren Incoterms festgelegt wird. D.3 Der Verkäufer ist zur strikten Einhaltung der in der Bestellung aufgeführten Liefermenge verpflichtet. Mehr- oder Minderlieferung sind nicht gestattet. D.4 Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere Eigentumsrech- te, Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Schutzmarken oder Patente. D.5 Erstlieferungen sind vom Verkäufer deutlich als solche zu kennzeichnen. Mus- tersendungen müssen vom Verkäufer speziell gekennzeichnet werden. D.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Mustersendungen für den Käufer unverbindlich und unentgeltlich. D.7 Jede Liefereinheit ist mit einer Palettenkarte oder Etikette gut sichtbar auszu- zeichnen. Mit Hilfe dieser Angaben garantiert der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Sendung im Rahmen der Qualitätssicherung zurückverfolgen kann. Folgende Angaben sind zwingend auf der Palettenkarte / Etikette anzubringen: a) Artikelnummer des Käufers b) Artikelbezeichnung des Käufers c) Artikelnummer des Verkäufers d) Lot-Code e) Produktionsdatum f) Verfalldatum (bei Zutaten) g) GS1 EAN-Code 128 (Zutaten AI 02, 10 und 15, Non-Food AI 02, 10 und 11) h) Allergenkennzeichnung

  • Xxxxxx Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Multiplika- toren, der Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden und der Festlegung der Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2021 vom 27.05.2020 und 11.09.2020 (Az. BK9-19/612) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

  • Xxxxxxxxxx 9.1 Weist die Leistung (oder die Fehlerbeseitigungsleistung von diva-e im Rahmen eines Softwarepflegevertrages oder im Rahmen eines Support-Vertrages) einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von diva-e Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Frist binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, zwei (2) Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Kunde in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und diva-e gegenüber schriftlich mitzuteilen. 9.2 Hat der Kunde diva-e nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und hat diva-e die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei (2) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für diva-e unzumutbar ist. 9.3 Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet diva-e im Rahmen des Sachmangelanspruchs über die in der Bestimmung »Haftung« festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.4 Wegen Mängel der Sache, die nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der vereinbarten Gebrauchsfähigkeit oder der vereinbarten Beschaffenheit zur Folge haben, bestehen gegenüber diva-e keine Ansprüche wegen Sachmangels. 9.5 Die von diva-e zu erbringende Mangelbeseitigung hat, sofern der Mangel den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigt, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird diva-e Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, wenn diva-e dazu technisch in der Lage ist. 9.6 Hat diva-e nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von diva-e zugrunde gelegt. 9.7 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von diva-e erbrachten Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ändert oder in die er oder ein Dritter in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. S. 2 9.8 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt, der Fehler so für diva-e bestimmbar wird, und dass festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der im Vertrag vereinbarten Form gemeldet werden. Weiterhin ist erforderlich, dass der Kunde diva-e notwendige Unterlagen für die Fehlerbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung stellt und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend den Dokumentationen betrieben wird. 9.9 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung des Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von diva-e bei einem Xxxxxxxxxx zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der diva-e gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe der

  • Xxxxxxxxxxx nachstehend Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter)

  • Xxxxxxxxxxxx Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie durch Aufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt.

  • Xxxxx Xxxxx ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.