Common use of Zahnersatz Clause in Contracts

Zahnersatz. Werden die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahn- ersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungs- anteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % er- stattet. Enthalten die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Zahnersatz. Werden die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahn- ersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungs- anteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % er- stattet. Enthalten die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 90 % erstattet.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Zahnersatz. Werden die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahn- ersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungs- anteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % er- stattet. Enthalten die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 70 % erstattet.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Zahnersatz. Werden die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahn- ersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungs- anteile Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % er- statteterstattet. Enthalten die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz Zahn- ersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- gütungsanteileVergütungs- anteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahn- ärzte Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 90 % erstattet.

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Samples: Insurance Contract