Common use of Zinslauf Clause in Contracts

Zinslauf. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Endfälligkeitstag im Sinne der Ziffer 5.1 vorangeht. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrags der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuld­ verschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Tags nach der Bekanntmachung

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Zinslauf. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Endfälligkeitstag im Sinne der Ziffer 5.1 Tag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrags wird der ausstehende Nenn- betrag der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, vom Tag der dem Fällig- keit (einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuld­ verschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf Schuldverschreibungen (ausschließ- lich) in Höhe des vierzehnten Tags nach der BekanntmachungZinssatzes verzinst.

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Zinslauf. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tagesan dem Tag, der an dem Endfälligkeitstag im Sinne der Ziffer 5.1 vorangehtsie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrags nicht am Tag der Schuldverschreibungen Fälligkeit, sondern erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen tatsäch- lichen Rückzahlung der Schuld­ verschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Tags nach Teilschuldverschreibungen. Weitergehende Ansprüche der BekanntmachungTeil- schuldverschreibungsgläubiger bleiben unberührt.

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Zinslauf. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Endfälligkeitstag im Sinne der Ziffer 5.1 vorangeht. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit Fäl- ligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrags Nenn- betrags der Schuldverschreibungen erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuld­ verschreibungen Schuldverschreibun- gen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Tags nach der BekanntmachungTags

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Zinslauf. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tagesan dem Tag, der dem Endfälligkeitstag im Sinne der Ziffer 5.1 Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrags Nennbetrages der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen nicht an dem Tag, der dem Tag der Fälligkeit vorangeht, sondern erst mit Ablauf des Tagesan dem Tag, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuld­ verschreibungen Teilschuldverschreibungen vorangeht, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Tags nach . Weitergehende Ansprüche der BekanntmachungAnleihegläubiger bleiben unberührt.

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