Zinstermine Musterklauseln

Zinstermine. Der Kredit ist mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Dabei werden zur Ermittlung der Zinstage für jeden kompletten Monat 30 Tage und für jedes komplette Jahr 360 Tage zugrunde gelegt. Die Zinszahlungen sind vierteljährlich nachträglich zum 31. Xxxx, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig, es sei denn, im Kreditvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Zinstermine. Die Zinstermine werden für die jeweilige Emission in den Endgültigen Bedingungen festgelegt. Diese Kalendertage geben an, wann eine allfällige (periodische, aperiodische oder einmalige) Zinszahlung als fällig und zahlbar vereinbart ist. In der Regel erfolgen Zinszahlungen im Nachhinein am jeweiligen Zinstermin, dh an dem Tag, der dem letzten Tag der jeweiligen Zinsperiode folgt – unter Berücksichtigung der folgenden Bankarbeitstag-Definition für Zinszahlungen. Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, bleibt – sofern im Formular nichts anderes geregelt ist – der betreffende Zinstermin unverändert („unadjusted“). In den Endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission kann auch festgelegt werden, dass sich der betreffende Zinstermin verschiebt. Die genauen Modalitäten der Verschiebung („adjusted“) werden ebenso in den Endgültigen Bedingungen spezifiziert. Die Inhaber der Nichtdividendenwerte haben keinen Anspruch auf zusätzliche Zinsen oder sonstige Beträge aufgrund der verschobenen Zahlung. Ansprüche auf Zinszahlungen verjähren drei Jahre nach deren Fälligkeit. Ansprüche auf Zahlungen aus fälligem Kapital verjähren nach dreißig Jahren. Variable Verzinsung Folgende Basiswerte, einschließlich Körben von Basiswerten, können für die Berechnung der Zinsen herangezogen werden: ▪ Index, Indizes ▪ Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen. Dazu zählen z.B.: - EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“) oder - EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) - CMS Satz für eine bestimmte Laufzeit oder - ein anderer Referenzzinssatz. Benchmark-VO / Register Die Referenzzinssätze, die den Wertpapieren zugrunde liegen können, werden durch mehrere Administratoren bereitgestellt, die in das Register der ESMA eingetragen sind. Dieses Register ist auf der Homepage der ESMA www. xxxx.xxxxxx.xx (unter „Rules, Databases & Library“ / „Registers and Data“ / „Benchmarks Administrators“) veröffentlicht. Die Endgültigen Bedingungen spezifizieren, ob der jeweilige Referenzzinssatz als Referenzwert im Sinne der Benchmark-VO gilt. Fixe und variable Verzinsung Die Nichtdividendenwerte werden für eine oder mehrere Zinsperioden mit einem festen Prozentsatz p.a. vom Nominale oder einem bestimmten Betrag in Euro oder einer anderen Währung je Stück verzinst, wobei der gleiche Zinssatz für alle Zinsperioden oder unterschiedliche Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden in den Endgültigen Bedingungen der je...
Zinstermine. Die Verzinsung des NRW/EU.KWK-Investitionskre- dits beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die XXX.XXXX (Wertstellung bei der XXX.XXXX) folgenden Tag und endet mit dem Tag des Eingangs des Tilgungsbetrags auf dem Konto der XXX.XXXX. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zum 30. Xxxx, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig. Die Zinsen werden nach der deutschen Zinsmethode berechnet. Tilgungs- raten sind zu den vereinbarten Terminen fällig.
Zinstermine. Beginn der Verzinsung und Zinstermine.
Zinstermine. Die Zinstermine sind im Kreditvertrag festgehalten. Ist der Darlehensnehmer mit der Zinszahlung mehr als drei Monate in Verzug, erhöht sich der für das Hypothekardarlehen vereinbarte Zinssatz rückwirkend ab Beginn der betroffenen Zins- periode um 0.25 %. Eine Anpassung der Zinstermine bleibt vorbehalten.
Zinstermine. Die Verzinsung des Kredites beginnt je- weils mit dem der Auszahlung durch die IBB (Wertstellung bei der IBB) folgenden Tag und endet mit dem Tag des Ein- gangs des Tilgungsbetrages auf dem Konto der IBB. Die Zinsen sind viertel- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 2 von 6 jährlich - nachträglich zum 31. Xxxx, 30. Juni, 30. September und 30. Dezem- ber eines jeden Jahres fällig. Tilgungsra- ten sind zu den vereinbarten Terminen fällig. Die Abrechnung erfolgt jedoch per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrech- nung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die Abrechnung des folgenden Quartals ein- bezogen.
Zinstermine. Der Kredit ist mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zum 31. Xxxx, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig.
Zinstermine. Der Refinanzierungskredit ist von dem auf die Auszahlung durch die KfW (Wertstellung bei der KfW) folgenden Tag an mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinszahlungen sind vierteljährlich nachträglich zum 31. Xxxx, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig, es sei denn, in der Refinanzierungszusage ist etwas anderes geregelt. Die Abrechnung erfolgt per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrechnung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die nachfolgende Abrechnung einbezogen.

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  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Identität des Versicherers Continentale Sachversicherung AG Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.