Zukunftserfolgswert Musterklauseln

Zukunftserfolgswert. Der Zukunftserfolgswert entspricht dem Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbun- denen Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner.79 Der Zukunftserfolgswert kann nach dem Ertrags- wertverfahren oder nach einem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt werden.80 Beide Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Bewertungsannahmen und -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, zu identischen Ergebnissen, da sie auf derselben investitions- theoretischen Grundlage (Kapitalwertkalkül) basieren.81 Der Ertragswert ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Un- ternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse. Diese Überschüsse werden aus den künftigen Ertragsüberschüssen des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. den Wertansätzen anderer geson- dert bewerteter Vermögenswerte abgeleitet.82 Eine sachgerechte Anwendung des Kapitalwertkalküls setzt voraus, dass Zähler (Einnahmen der Anteils- eigner) und Nenner (Kapitalisierungszinssatz) der Bewertungsgleichung unter anderem hinsichtlich Unsi- cherheit, Breite und zeitlicher Struktur äquivalent sein müssen (Äquivalenzprinzip). Dem zentralen Grund- satz der Risikoäquivalenz kann entweder mit der Sicherheitsäquivalenzmethode oder mit der Risikozu- schlagsmethode Rechnung getragen werden. Da die Bezifferung von Sicherheitsäquivalenten insbeson- dere im Hinblick auf eine Typisierung von Anteilseignern bis dato nicht überzeugend gelöst werden konnte, hat sich die Risikozuschlagsmethode – zumindest bei der Ermittlung von objektivierten Unter- nehmenswerten – in Wissenschaft, Rechtsprechung und Bewertungspraxis durchgesetzt.83 Im Hinblick auf die Problematik einer eindeutigen Abgrenzung sollte bei der Risikozuschlagsmethode nicht zwischen unternehmensspezifischen und allgemeinen Risiken unterschieden werden, sondern das gesamte Risiko ausschließlich im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Im Zähler der Bewer- tungsgleichung sind deshalb stets (realistische) Erwartungswerte der finanziellen Überschüsse bzw. der Einnahmen der Anteilseigner anzusetzen.84 78 Vgl. IDW S 1, Rz. 29. 79 Vgl. IDW S 1, Rz. 4. 80 Vgl. IDW S 1, Rz. 7. 81 Vgl. IDW S 1, Rz. 101. 82 Vgl. IDW S 1, Abschnitt 7.2. 83 Vgl. z.B. IDW, WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung, Düsseldorf 2018, Kapitel A, Rz. 210 ff. Dabei steht der Begriff „Breite“ für die ...

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