Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der Produkte entschei- det die Spielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten.
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Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Mitteilung der Zulassung zustande, die per E-Mail erfolgt und auch ohne Unter- schrift Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der Produkte entschei- det entscheidet die Spielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller Aussteller/Mitaussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen zugelassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung im Rahmen der vorgesehenen Anmeldung im Produktverzeichnis ange- gebenen Produkte gilt gelten als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate Expona- te oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionenOrganisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. HakenkreuzX. Xxxxx- xxxxx, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen Vor- aussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt ausgestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben erwor- ben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller Aussteller/Mitaussteller der EntfernungsanordnungEntfernungs- anordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung Be- gründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die weitere passwortgeschützte pass- wortgeschützte Nutzung des Online Service Centers Center sowie des Spielwarenmesse® Shops entsprechende Zugangsdaten.
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Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Be- schränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der Produkte entschei- det die Spielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nichtangemeldeten Fläche vorzunehmen. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werdenDer Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden könnenTeilnahme ausschließen. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden Er kann, wenn es für die entsprechende Übereinstimmung hergestellt Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Bei einer Vorführung sind Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz Zulassung beim Aussteller ist der Sicherheit Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnenvollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Zulassung erhält Standmiete zur Deckung der Aussteller bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf Angebote oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdatendiesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.
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Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der Produkte entschei- det die Spielwarenmesse eG. der Messeveranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung Zulas- sung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch die Spielwarenmesse eG den Messeveranstalter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG Der Messeveranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten. Erstaus- steller sind Aussteller, die nicht an der entsprechenden vorangegangenen Messe teilgenommen haben.
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Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung Mitteilung der Zulas- sung zustande, die per Brief, Telefax oder andere elektronische Übermittlung erfolgt und auch ohne Unter- schrift Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller Mitaus- steller sowie der Produkte entschei- det entscheidet die Spielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen zugelassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer Großabneh- mer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionenOrganisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 ProduktsicherheitsgesetzProdukt- sicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen wider- rufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers Center entsprechende Zugangsdaten. Erstaussteller sind Aussteller, die nicht an der entsprechenden vorangegangenen Messe teilge- nommen haben.
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