Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und die Perso- nalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen (vgl. § 99 SGB IX).
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Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die SchwerbehindertenvertretungSchwer behindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers Inklusionsbeauftragte und die Perso- nalvertretung Personalvertretung eng zusammenarbeiten Zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen unterstüt zen (vgl. § 99 182 SGB IX).
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Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers Inklusionsbeauftragte und die Perso- nalvertretung Personalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen (vgl. § 99 182 SGB IX).
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Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers lnklusionsbeauftragte und die Perso- nalvertretung · Personalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen (vgl. § 99 182 SGB IX).
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Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die SchwerbehindertenvertretungSchwer- behindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und die Perso- nalvertretung Personalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen unter- stützen (vgl. § 99 SGB IX).
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