Zusicherungen. (1) Das Derzeitige Clearing-Mitglied, das Neue Clearing-Mitglied und das/der Nicht- Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde geben jeweils die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer 1.1.7 und 1.7 genannten Zusicherungen und Gewährleitungen ab, (wobei mit der Maßgabe, dass eine Bezugnahme auf eine Clearing-Vereinbarung als eine Bezugnahme auf den einen Clearerwechsel-Vertrag auszulegen ist). […] […]
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Zusicherungen. (1) Das Derzeitige Clearing-Mitglied, das Neue Clearing-Mitglied und das/der Nicht- Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde geben jeweils die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer 1.1.7 und 1.7 genannten Zusicherungen und Gewährleitungen abab (wobei, (wobei mit der Maßgabe, dass eine jede Bezugnahme darin auf eine Clearing-Vereinbarung als eine Bezugnahme auf den einen Clearingmodellwechsel- Vertrag Clearerwechsel-Vertrag auszulegen ist). […] […].
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