Änderungen des Übereinkommens. (1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (4) Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt. (5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
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Samples: Minamata Convention on Mercury
Änderungen des Übereinkommens. (1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Ver- tragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien Vertrags- parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung Änderungen auch den Unterzeichnern dieses des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens Kon- sens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossenbe- schlossen.
(4) Eine beschlossene Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die VertragsparteienVertragspartei- en, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die RatifikationRatifika- tion, Annahme oder Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
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Änderungen des Übereinkommens. (1) 1 Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen vorgeschla- gen werden.
(2) 2 Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat Sekreta- riat übermittelt die vorgeschlagene Änderung Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens des Überein- kommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) 3 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Vertrags- parteien beschlossen.
(4) Eine beschlossene 4 Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme An- nahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) 5 Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die VertragsparteienVer- tragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei Vertragspar- tei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei Vertrags- partei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
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Samples: Stockholmer Übereinkommen Über Persistente Organische Schadstoffe
Änderungen des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werdenvorschlagen.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate dem Exeku- tivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Ver- tragsparteien spätestens neunzig Tage vor der TagungTagung der Vertragsparteien, auf der die Änderung er zur Beschlussfassung Beschlussfas- sung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Ände- rungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses ÜbereinkommensKonsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen um Bemühungen, einen Konsens erschöpft zu erreichen, ausgeschöpft und wird wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung not- falls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossenbe- schlossen.
(4) Eine Nach Absatz 3 beschlossene Änderung wird vom Verwahrer Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der Verwah- rer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme Genehmigung oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die RatifikationAnnahme. Änderungen dieses Überein- kommens, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung dem Eingang der Ratifikations-Noti- fikation ihrer Ratifikation, Annahme- Genehmigung oder Genehmigungsurkunden Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung dieser Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach tritt die Änderung treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung Änderungen hinterlegt hat.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkommen nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien unverzüg- lich den Eingang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikati- on durch eine Annahme ersetzen; für diese Vertragspartei treten die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(6) Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4 vorgesehenen Ü- bermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien eine derartige Noti- fikation vorgelegt hat.
(7) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Ver- tragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.
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Änderungen des Übereinkommens. (1) . Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werdenvorschlagen.
(2) . Änderungen dieses des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der TagungSitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat Ständigen Sekre- tariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrerdes Übereinkommens.
(3) . Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Xxxxxxx Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen Bemühun- gen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Eine . Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer allen übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermitteltoder zum Beitritt weiterleitet.
(5) 4. Die RatifikationRatifikations-, Annahme Annahme-, Genehmigungs- oder Genehmigung einer Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung wird dem werden beim Verwahrer schriftlich notifizierthinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene beschlos- sene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten neun- zigsten Tag nach Hinterlegung der dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme- Annahme-, Ge- nehmigungs- oder Genehmigungsurkunden durch Beitrittsurkunden von mindestens drei Viertel zwei Dritteln der VertragsparteienVertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraftbeim Verwahrer eingegangen sind.
5. Danach Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
6. Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet «anwesende und abstim- mende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
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Änderungen des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werdenvorschlagen.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird den dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien mindestens sechs Monate spätestens neunzig Tage vor der TagungTagung der Vertragsparteien, auf der die Änderung er zur Beschlussfassung Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses ÜbereinkommensKonsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen um Bemühungen, einen Konsens erschöpft zu erreichen, ausgeschöpft und wird wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Eine Nach Absatz 3 beschlossene Änderung wird vom Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme Genehmigung oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die RatifikationAnnahme. Änderungen dieses Übereinkommens, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung dem Eingang der Ratifikations-Notifikation ihrer Ratifikation, Annahme- Genehmigung oder Genehmigungsurkunden Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung dieser Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach tritt die Änderung treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung Änderungen hinterlegt hat.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkommen nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; für diese Vertragspartei treten die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(6) Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4 vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien eine derartige Notifikation vorgelegt hat.
(7) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.
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Änderungen des Übereinkommens. (1) . Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werdenvorschlagen.
(2) . Änderungen dieses des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der TagungSitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat Ständigen Sekre- tariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrerdes Übereinkommens.
(3) . Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Xxxxxxx Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen Bemühun- gen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Eine . Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer allen übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermitteltoder zum Beitritt weiterleitet.
(5) 4. Die RatifikationRatifikations-, Annahme Annahme-, Genehmigungs- oder Genehmigung einer Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung wird dem werden beim Verwahrer schriftlich notifizierthinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene beschlos- sene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt sie angenommen haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten neun- zigsten Tag nach Hinterlegung der dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme- Annahme-, Genehmigungs- oder Genehmigungsurkunden durch Beitrittsurkunden von mindestens drei Viertel zwei Dritteln der VertragsparteienVertrags- parteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraftbeim Verwahrer eingegangen sind.
5. Danach Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
6. Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet «anwesende und abstim- mende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
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