Änderungen und Erneuerungen durch den Vermieter. Änderungen und Erneuerungen an und in den Mieträumen (insbesondere die umfassende Überholung der Mietliegenschaft) durch den Vermieter sind dem Mieter rechtzeitig zum Voraus anzuzeigen. Der Vermieter teilt dem Mieter dabei die Art und Umfang der geplanten Massnahmen sowie den Beginn und die voraussichtliche Dauer der entsprechenden Arbeiten mit. Widersetzt sich der Mieter nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich, gelten die Änderungen und Erneuerungen als unwiderruflich zumutbar. Notwendige, für die Sacherhaltung unaufschiebbare Erneuerungsarbeiten hat der Mieter jederzeit zu dulden. Verweigert der Mieter den Handwerkern den Zugang zum Mietobjekt, kann er für allfällige Schäden und daraus entstehende Umtriebe haftbar gemacht werden.