Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A.11.2 Nicht versichert sind 1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 I.9.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
A.11.2 I.9.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 .
I.9.3 Die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Die Jahreshöchstersatzleistung steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darim Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. A.11.4 I.9.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darVersicherungsjahres. A.11.4 Die Ersatzleistung steht im Rahmen vertraglichen Versicherungssumme zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 EUR. G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der HaftpflichtversicherungsbedingungenHPB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
A.11.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darVersicherungsjahres. Die Ersatzleistung steht im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 EUR. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 I.9.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
A.11.2 I.9.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 .
I.9.3 Die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung oder Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Die Jahreshöchstersatzleistung steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darim Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. A.11.4 I.9.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen zu- rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - – Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der HaftpflichtversicherungsbedingungenZiff. 7.6, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen gelie- henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Ver- trages erfasst sind.
A.11.2 (1) Nicht versichert sind
1. sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen Per- sonen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder VerfügungenVer- fügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2. ) Nicht versichert sind ferner Pflichten und oder Ansprüche wegen Schäden - Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen Einwir- kungen auf die Umwelt entstehen; - .
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 .
11.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 Deckungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 vereinbarten Deckungssumme 5.000.000 Euro.
11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 3.2. E) 1 im Umfang dieses Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen nati- onalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung oder Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Die Jahreshöchstersatzleistung steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darim Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. A.11.4 G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung oder Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der HaftpflichtversicherungsbedingungenHaftpflichtversicherungs- bedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
A.11.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 Die Höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung Die Jahreshöchstersatzleistung steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darim Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Haftpflichtversicherungs- bedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 G.5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.11.2 G.5.2 Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - ;
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 G.5.3 Die Höchstersatzleistung Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 G.5.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und in Verbindung mit Ziffer G.1.2 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A.11.1 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Umweltschadens- gesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der HaftpflichtversicherungsbedingungenZiff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten gepachte- ten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
A.11.2 10.2 Nicht versichert sind
(1. ) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht ver- ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder VerfügungenVerfü- gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2. ) Pflichten und oder Ansprüche wegen Schäden - Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - .
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A.11.3 .
(3) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung 1.000.000 EUR, begrenzt auf 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. A.11.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreitenVersi- cherungsfälle des Versicherungsjahres.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung