Übergangsregelung. Wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch die Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, gilt das jeweilige bisher vereinbarte Abrechnungsverfahren weiter. Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Begründungsnummern zur Entschlüsselung der Zahnarztnummer des Einzelfallnachweises auf Anforderung gemäß § 9 Absatz 2 500 ◼ Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Missbrauch - SGB X § 69 ff. - 601 ◼ begründeter Verdacht auf Fehlabrechnungen/Vertragsverletzungen durch Vertragszahnärzte 611 ◼ Verdacht auf Leistungserschleichung durch Mitglieder/Patienten Köln, Berlin, 10.06.2010 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)
Übergangsregelung. Wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch die Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, gilt das jeweilige bisher vereinbarte Abrechnungsverfahren weiter. Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Begründungsnummern zur Entschlüsselung der Zahnarztnummer des Einzelfallnachweises auf Anforderung gemäß § 9 Absatz 2 500 ◼ Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Missbrauch - SGB X § 69 ff. - 601 ◼ begründeter Verdacht auf Fehlabrechnungen/Vertragsverletzungen durch Vertragszahnärzte 611 ◼ Verdacht auf Leistungserschleichung durch Mitglieder/Patienten Köln, Berlin, 10.06.2010 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-SpitzenverbandSpitzenverband Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung, gültig ab dem 01.01.2012
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)