Common Contracts

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Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der
Änderungsvereinbarung • February 24th, 2022

Mit der vorliegenden Vereinbarung nehmen die Vertragspartner vor dem Hintergrund aufgetretener Nachfragen aus dem Kreis der Normadressaten klarstellende Regelungen in den Anlagen 11 und 11a zum BMV-Z dahingehend auf, dass die in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Pauschalen nicht einmal je Vertragszahnarztpraxis, sondern je Konnektor-Standort gezahlt werden. Soweit Ansprüche auf die Pauschalen zeitlich vor dieser Klarstellung nicht für alle Konnektor- Standorte geltend gemacht worden sind, können entsprechende Nachforderungen geltend gemacht werden. § 6 Absatz 4 Satz 1 Anlage 11 gilt mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zu laufen beginnt.