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Promotionsvereinbarung
Promotionsvereinbarung • December 15th, 2017

Diese Vereinbarung (nach § 38 Abs. 5 LHG) dient der Förderung und Beratung des/der Doktoranden/-in bei seinem/ihrem Promotionsvorhaben an der Fakultät für Chemie und Geowissenschaften. Aus der Promotionsvereinbarung entstehen keine einklagbaren Rechtspositionen. Die Vereinbarung richtet sich nach dem derzeit möglichen Planungshorizont und kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vereinbarung gilt vorbehaltlich der Annahme an der Fakultät und ergänzend zur jeweiligen Promotionsordnung sowie ggf. zur Ordnung des strukturierten Promotionsprogramms.