Vereinbarung überJuly 14th, 2009
FiledJuly 14th, 2009Die Regelung und Ausgestaltung der Beamtenverhältnisse durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist gem. Art. 33 Abs. 5 GG durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gewährleistet. Um die berechtigten Interessen der Beamtin- nen und Beamten hinreichend berücksichtigen und würdigen zu können, räumt Art. 104 BayBG1 den Spitzenorganisationen bei allgemeinen Regelungen beamten- rechtlicher Verhältnisse ein Beteiligungsrecht ein.