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Vertragsverhältnisse II – Agenda
Darlehensvertrag • May 28th, 2019

Definition (§ 983) § 983. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. 4

Vertragsverhältnisse II – Agenda
Darlehensvertrag • January 8th, 2019

Vom Real- zum Konsensualvertrag • Alte Rechtslage:–Realvertrag: Neben Parteieneinigung auch Übergabe erforderlich• Seit DaKRÄG 2010:–Neuregelung der §§ 983 ff–Konsensualvertrag: Parteieneinigung bewirkt Vertragsabschluss–Kreditvertrag als Sonderform (vgl §§ 988 – 991) 4