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Vereinbarung nach
September 13th, 2017
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    September 13th, 2017

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber den GKV- Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien kommen mit der vorliegenden Vereinbarung diesem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV nach.