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Kinderschutz im Ehrenamt
February 19th, 2018
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    February 19th, 2018

Die Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.