Skript Schuldrecht BT 2January 20th, 2016FiledJanuary 20th, 2016■ Für das Gelddarlehen gelten die allgemeinen Vorschriften in den §§ 488–490,1 die hinsichtlich des Verbraucherdarlehens durch die §§ 491–505 ergänzt werden.
■ Für das Gelddarlehen gelten die allgemeinen Vorschriften in den §§ 488–490,1 die hinsichtlich des Verbraucherdarlehens durch die §§ 491–505 ergänzt werden.