Technologietransfer und KooperationNovember 12th, 2013
FiledNovember 12th, 2013In Paragraph 1 des Artikels 16 der Konvention über die Biologische Vielfalt, halten die Vertragsstaaten fest, dass sowohl der Zugang zu als auch die Weiterverbreitung von Technologien zwischen den Vertragsstaaten Grundvoraussetzungen für die Erreichung der Konventionsziele sind. Der Paragraph sieht vor, dass jeder Unterzeichnerstaat Anstrengungen unternehmen soll, die den Zugang zu Technologien ermöglichen bzw. weiter erleichtern, die für die Erhaltung, den Schutz und die nachhaltige Nutzung von biologischer Vielfalt wichtig wären.