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Vereinbarung
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • October 15th, 2015

Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, wie z.B. Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt, ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch persönlich geeignete Personen im Sinne des § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährleisten. Diese dürfen nicht nach einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sein (Anlage 1).