Brandschutz Musterklauseln

Brandschutz. F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.
Brandschutz. 4.4.1.1. Standbau- und Dekorationsmaterialien (Ausschmückungen)
Brandschutz. Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:
Brandschutz. Einige Anschlusszentralen sind an eine Brandmeldeanlage angeschlossen und direkt zur Feuerwehr geschaltet. Folgende Bestimmungen müssen vom Anbieter zwingend eingehalten und beachtet werden: o Anbietereigene Löschvorrichtungen sind nur in einem separaten Brandabschnitt und nach Absprache mit den LKW erlaubt. o Es darf kein brennbares Material gelagert oder deponiert werden. o Sämtliche Wanddurchführungen müssen fachgerecht abgeschottet sein. o Offene Durchbrüche sind während der Bauphase jeden Abend nach Arbeitsschluss mit Brandschutzkissen provisorisch zu schliessen. Nach Beendigung der Nachinstallation ist die Abschottung durch den Auftraggeber innert Monatsfrist instand zu stellen. o Brandmeldeanlagen oder Teile davon (Meldergruppen) dürfen nicht deaktiviert werden. o Feuerlöschposten dienen zur Bekämpfung von Bränden, die Standorte sind bezeichnet.
Brandschutz. A.16.1. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gel- ten auf den Baustellen des Auftraggebers die Regelungen des Auftraggebers zum Brandschutz. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich zur Anerkennung und Einhaltung dieser Rege- lungen. Sofern sie dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt wurden oder auf der Baustelle nicht aushängen, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber nachweislich da- rauf hinzuweisen.
Brandschutz. Es müssen Feuerlöscher, hier speziell Pulverlöscher, für die Brandklassen ABC vorhanden sein. Anzahl und Ort der Anbringung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Hinweis: empfoh- len werden: ▪ 2 Stück PG 12 Mess- und Regelraum ▪ 1 Stück PG 12 Heizungsraum ▪ 1 Stück CO2-Löscher Fernmelderaum Leitungen einschließlich Steuer-, Hilfs-, Wasser- und Elektroleitungen, sowie Stützen, Halterungen etc. sind so anzuordnen, dass Verkehrs- u. Fluchtwege nicht eingeschränkt und Leitungen nicht durch den Einsatz z. B. von Hebezeugen beschädigt werden können.
Brandschutz. Das Rauchverbot in allen Bereichen unseres Unternehmens ist strikt einzuhalten. Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schnei- den, Trennen, Schleifen u. ä.) bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis und sind immer mit unse- rem Verantwortlichen abzustimmen. Der Erlaub- nisschein ist von beiden Seiten gegenzuzeich- nen.
Brandschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Aufbewahrung der Reinigungsmittel und der ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Geräte die feuerpolizeilichen Vorschriften und in Aufenthaltsräumen die Brandschutzbestimmungen zu beachten.
Brandschutz. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Das Rauchen im Gebäude der Einrichtung, insbesondere auf den Zimmern, ist untersagt.
Brandschutz. Bestehende bauliche Trennung mit erforderlicher Feuerwider- standsklasse nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ z. B. Wand, Decke oder Dach, dürfen nur von Bauteilen der Solaranlagen durchdrungen werden, wenn die jeweilige Durchführung mindestens mit der Feuerwiderstands- klasse der angrenzenden baulichen Trennung abgeschottet ist. Bestehende Brandschutzeinrichtungen dürfen durch Solaranla- gen in ihrer Schutzfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Dies wird erreicht durch: – Anordnung von anlagen- und brandlastfreien Streifen mit einer Mindestbreite von 2,5 m zur Unterteilung ausgedehn- ter Kollektorreihen und zusammenhängender Kollektorfläche in Abstand von nicht mehr als 40 m, um eine wirksame Brandbekämpfung der Feuerwehr zu ermöglichen. [Anmer- kung: Kollektorfläche gilt als zusammenhängend wenn der Abstand zwischen den Kollektorreihen kleiner als 2,5 m be- trägt] – Anordnung der Solarkollektoren mit einem Mindestabstand von 1,25 m zur angrenzenden Brandwand, wenn die Brandwand nicht mindestens 30 cm über die Oberkante der installierten Solarkollektoren hinausgeführt ist und eine ge- sonderte brandschutztechnische Begutachtung der Installa- tion hinsichtlich der Begrenzung von Brandgefahren nicht vorliegt. – Brennbare Teile der Solarthermie-Anlagen dürfen nicht über eine Brandwand hinweg geführt werden. Müssen Teile der Solarthermie-Anlagen, z. X. Xxxxx und Rohrleitungen, durch eine bauliche Trennung mit einer erforderlichen Feuerwider- standsklasse nach DIN 4102 hindurch geführt werden, ist die Durchführung mindestens mit der gleichen Feuerwider- standsdauer der angrenzenden baulichen Trennung jeweils abzuschließen.