Allgemeines Musterklauseln

Allgemeines. 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Allgemeines. Eine sichere Kommunikation zwischen Feuerwehreinsatzkräften ist für den effektiven Feuer- wehreinsatz und die Sicherheit der Einsatzkräfte maßgeblich. Durch den Einsatz von funkwellenabsorbierenden Baustoffen und Bauteilen lassen sich in komplexen Gebäuden mit den heute vorhandenen tragbaren Funkgeräten der Feuerwehren und anderer Sicherheitsorganisationen keine Funkverbindungen von innen nach außen und umgekehrt herstellen. Für eine effektive Menschenrettung und Brandbekämpfung ist zur Sicherstellung einer Kommunikationsmöglichkeit der Einsatzkräfte eine ausreichende Funk- versorgung in bestimmten Gebäuden durch geeignete Einrichtungen zu gewährleisten. Xxx Xxxxxxxxx xxx § 00 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxxx (XXX) können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung weitergehende Anforderungen gestellt werden. In einzelnen Sonderbauvorschriften und Richtlinien sind explizite Forderun- gen formuliert. Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen stellen einen wesentlichen Sicherheitsaspekt für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr dar und sind seit einigen Jahren Bestandteil brandschutztechnischer Forderungen. Die Anforderungen dieser Richtlinie sind bei der Planung, Errichtung und Betrieb einer Feuerwehr-Gebäudefunkanlage zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorgaben sind nur in Abstimmung mit der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zuständigen Feuerwehr möglich. Bei der Ausführung von Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen sind außerdem die ent- sprechenden DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten. Auf den Erlass 5-0268.5/1 des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 9. Januar 2002 und auf den Landesleitfaden Objektfunkversorgung Stand 08/2012 wird hin- gewiesen.
Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds ...
Allgemeines. 3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
Allgemeines. 1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
Allgemeines. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich textlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
Allgemeines. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Allgemeines. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistun- gen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kun- den geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenbe- ruflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Ver- käufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbe- haltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung auf- genommen werden.
Allgemeines. 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vertragsübersicht