Feststellung des Nettoinventarwerts Musterklauseln

Feststellung des Nettoinventarwerts. Für jeden Teilfonds berechnet die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter gemäß den in Anhang A für die jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften den Nettoinventarwert, den Nettoinventarwert je Klasse und den Nettoinventarwert je Anteil für jeden als Bewertungstag bezeichneten Tag sowie am Ende des Geschäftsjahres. Der Nettoinventarwert des Teilfonds wird durch Abzug der Gesamtverbindlichkeiten des Teilfonds (einschließlich der nachstehend beschriebenen Kosten und Gebühren) von den gesamten Vermögenswerten des Teilfonds berechnet. Der Nettoinventarwert je Klasse wird durch Abzug der dieser Klasse zurechenbaren Verbindlichkeiten eines Teilfonds von den dieser Klasse zurechenbaren Vermögenswerten des Teilfonds berechnet. Die klassenspezifischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können unter anderem das Folgende enthalten: alle Kosten oder Gewinne in Verbindung mit einer klassenspezifischen Währungsabsicherung, den Anteil der einer Klasse zurechenbaren Gebühren und Aufwendungen einschließlich Vermögensverwaltungsgebühr, Performance Fee, Verwaltungskosten und anderer Anpassungen wie beispielsweise die Kosten, Rechnungsabgrenzungen, Verluste, Dividenden, Gewinne, Erträge und Einkünfte, von denen die Verwaltungsgesellschaft festlegt, dass sie sich auf diese Klasse beziehen. Der Nettoinventarwert je Anteil wird durch Division des Nettoinventarwerts je Klasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Klasse bestimmt. Der Nettoinventarwert, der Nettoinventarwert je Klasse und der Nettoinventarwert je Anteil werden für jeden Bewertungstag gemäß dem Treuhandvertrag und den nachstehend genannten Grundsätzen bestimmt, sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt: