Stand der Technik Musterklauseln

Stand der Technik. In Ziffer 1 Absatz 3 wird der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleis- 9 tung nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Vertragsschluss. Bei Dienstleis- tungsverträgen mit längerer Laufzeit ist zu beachten, dass gerade bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen kurzfristige Änderungen des Standes der Technik eintreten können. Der Auftraggeber hat dann die Möglich- keit, unter Nummer 11 des Vertragsformulars den Auftragnehmer zu verpflichten, Änderungen des Technikstandes bei Erbringung der Dienst- leistung jeweils aktuell zu berücksichtigen. In Nummer 3.2.2 des Ver- tragsformulars kann darüber hinaus vereinbart werden, dass der Auftrag- nehmer auf relevante Veränderungen des Standes der Technik ausdrück- lich hinweist, wenn diese für Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen hat. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung durch Personal zu erbringen, das für die vereinbarte Leistung qualifiziert ist. Bei bestimmten Beraterverträgen sollte überlegt werden, ob die Gül- tigkeit des Dienstleistungsvertrages an die Mitarbeit eines bestimmten Beraters geknüpft wird. Dies ist dann sinnvoll, wenn das Spezialwissen eines Beraters für die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung be- nötigt wird.
Stand der Technik. Der AN gewährleistet, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wie insbesondere • die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhü- tung sowie die entsprechenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Re- geln • die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Auf- sichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen • weitere zutreffende spezielle Bestimmungen, z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Gefahr- stoffverordnung • Die VDEW Richtlinien, die DVGW Arbeitsblätter sowie die ZTVA StB und die ZTV BEA StB in der jeweils geltenden Fassung • Die einschlägigen Regeln des Umwelt-, Natur- und Ressourcenschutzes.
Stand der Technik. Dabei muss der Stand der Technik berücksichtigt werden. Gemeint sind damit nicht Techniken, die gerade neu entwickelt wurden, sondern solche Maßnahmen, die ihre Geeignetheit und Effektivität in der Praxis bereits bewiesen haben und einen ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleisten. Dabei impliziert der Begriff „Stand der Technik“, dass es sich um eine gegenwärtige Bewertung handelt und der Stand der Technik immer wieder auf Aktualität übergeprüft werden muss, um die Datensicherheit gewährleisten zu können. Aufgrund des IT-Sicherheitsgesetzes hat der Bundes- verband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) eine Handreichung veröffentlicht, die den Verantwortlichen als Orientierung zur Ermittlung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit dienen soll: Darüber hinaus muss stets im Auge behalten werden, was das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI), die Aufsichtsbehörden und Fachverbände als „Stand der Technik“ ansehen, es handelt sich also um einen dauerhaften Aktualisierungsprozess.
Stand der Technik. Bei vereinbarter Instandhaltung wird der/die Auftragnehmer/in dafür Sorge tragen, dass gleichwertige Bauteile der Anlage sowie gleichwertige zur Behebung von Funktionsstörungen erforderliche Komponenten während der Dauer des Vertrages in unveränderter Funktionstauglichkeit weiterhin geliefert bzw. ersetzt werden können. Bei vereinbarter Wartung oder Inspektion ist der/die Auftragnehmer/in von Beginn des Vertragsverhältnisses an dazu berechtigt, dem/der Auftraggeber/in mit dem Ersatz von Komponenten (Ersatz‐ oder Verschleißteile) verbundene Kosten – zusätzlich zu dem Punkt 6. zu bezahlenden Entgelt – in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Instandhaltung sind Ersatz‐ und Verschleißteile (bei natürlicher Abnützung) inkludiert. Bei vereinbarter Wartung oder Inspektion ist der/die Auftragnehmer/in von Beginn des Vertragsverhältnisses an jedenfalls dazu berechtigt, dem/der Auftraggeber/in die mit dem Austausch eines allenfalls in der Anlage vorhandenen Akkus verbundenen Kosten – zusätzlich zu dem gem. Punkt 6. zu bezahlenden Entgelt – in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Instandhaltung ist ein Akkutausch inkludiert.
Stand der Technik. Die Ware hat immer dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Stand der Technik. Der Subunternehmer liefert ein Werk, das im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Abnahme den anerkannten und aktuellen Regeln der Technik entspricht.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.