Swaps Musterklauseln

Swaps. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.
Swaps. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Zahlungen im Rahmen eines Swap-Kontrakts können bei Abschluss des Kontrakts oder in regelmäßigen Intervallen während der Laufzeit des Kontrakts erfolgen. Im Falle eines Ausfalls des Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts kann der Fonds lediglich Ansprüche aus den der Transaktion zugrunde liegenden Vereinbarungen geltend machen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gemäß dem Swap-Kontrakt nachzukommen oder dass es dem Fonds bei Eintritt eines Ausfallereignisses gelingen wird, seine vertraglichen Ansprüche durchzusetzen. Der Fonds geht daher das Risiko ein, dass er Zahlungen, die ihm gemäß Swap- Kontrakten zustehen, erst verspätet oder gar nicht erhält. Da Swap-Kontrakte individuell ausgehandelt werden und üblicherweise nicht übertragbar sind, kann es dem Fonds außerdem unter bestimmten Umständen unmöglich sein, seine Verpflichtungen im Rahmen des Swap-Kontrakts glattstellen kann. In diesem Fall kann der Fonds unter Umständen einen weiteren Swap-Kontrakt mit einem anderen Kontrahenten aushandeln, um das Risiko im Zusammenhang mit dem ersten Swap-Kontrakt auszugleichen. Gelingt es einem Fonds nicht, einen solchen ausgleichenden Swap-Kontrakt auszuhandeln, könnte er hingegen anhaltenden nachteiligen Entwicklungen ausgesetzt sein, selbst wenn die Verwaltungsgesellschaft und/oder ihre Beauftragten festgestellt haben, dass eine Glattstellung oder ein Ausgleich des ersten Swap-Kontrakts sinnvoll wäre. Swap-Kontrakte sind mit anderen Anlagetechniken verbunden als Geschäfte mit gewöhnlichen Portfolio-Wertpapieren und bergen andere, potenziell höhere Risiken. Falls sich die Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihrer Beauftragten in Bezug auf Marktwerte oder Zinssätze als falsch erweisen, würde das Anlageergebnis eines Fonds schlechter ausfallen, als dies ohne Einsatz dieser Portfoliomanagementtechnik der Fall gewesen wäre.
Swaps. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung der Teilfonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Der Anlagepolitik gemäß kann der Fonds Swaps eingehen, um die Total-Return-Nettoperformance des Referenzindex zu erzielen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die genehmigte Gegenpartei der Gesellschaft für den jeweiligen Fonds (gegebenenfalls) entsprechende Sicherheiten in Übereinstimmung mit den Anlagebeschränkungen stellen kann, so dass das Risikopotenzial der Gesellschaft gegenüber der genehmigten Gegenpartei auf das von der Zentralbank vorgeschriebene Maß reduziert wird. Um die Tracking Difference zu mindern und/oder die Wertentwicklung des Fonds zu verbessern, kann die Indexrendite, die zur Berechnung des Swaps bereitgestellt wird, eine niedrigere Quellensteuer aufweisen als es gewöhnlich im Referenzindex der Fall ist. Die Swaps können von jeder Partei jederzeit oder beim Eintreten bestimmter Ereignisse entweder in Bezug auf den Fonds oder die genehmigte Gegenpartei, insbesondere bei einem Ausfallereignis (wie etwa einer Nichtzahlung, einer Vertragsverletzung oder einem Konkurs) oder einem eine Kündigung auslösenden Ereignis (das nicht auf ein Verschulden seitens einer der Parteien zurückzuführen ist, z. B. Rechtswidrigkeit oder ein Steuerereignis), zu ihrem beizulegenden Zeitwert gekündigt werden. Wenn die Swaps aufgrund eines Ausfallereignisses oder eines eine Kündigung auslösenden Ereignisses gekündigt werden, wird für die Swaps ein Glattstellungsbetrag festgelegt. Ein dem relevanten Glattstellungsbetrag entsprechender Betrag (der gemäß den Bedingungen der Swaps berechnet wurde) oder ein zwischen den Parteien vereinbarter anderer Betrag wird zwischen der genehmigten Gegenpartei und dem Fonds abgerechnet. Die Swaps werden immer gemäß den Bestimmungen des Prospekts bewertet. Der Fonds kann dann neue Swaps eingehen, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt, dass es nicht ratsam ist, neue Derivatekontrakte einzugehen, oder direkt in die zugrunde liegenden Wertpapiere des Referenzindex zu investieren. Sofern der Verwaltungsrat beschließt, dass es keine andere angemessene Möglichkeit gibt, die Total-Return- Nettoperformance des Referenzindex zu erzielen, kann der Fonds alternativ gemäß den Bestimmungen des Prospekts aufgelöst werden. Bei den Swaps handelt es sich um Unfunded Swaps, und die Zahlungen sind an den Ertrag des Korbs geknüpft. Der Swap liefert die Differenz zwischen den für den Korb eingegangenen Zahlungen und der Performance des Referenzindex. Anleger müssen insbesondere beachten, dass die allgemeinen, im Prospekt im Abschnitt „...
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken Zins-, Währungs-, und Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge- schäft zugrunde liegenden Vermögensgegenstände oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Verlaufen die Kurs- oder Wertveränderungen der dem Swap zugrunde lie- genden Basiswerte entgegen den Erwartungen der Gesellschaft, so können dem Sondervermögen Verluste aus dem Geschäft entstehen.
Swaps. Der AIFM darf für Rechnung des AIF im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströ- me oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrund- sätze Zins-Swaps, Währungs-Swaps und Zins-Währungsswaps abschließen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Son- dervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze – Zins-, – Währungs-, – Equity- und – Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungs- ströme oder Risiken zwischen den Vertragspart- nern ausgetauscht werden.