VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG Musterklauseln

VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 17.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche technischen Kenntnisse, Know- How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Aus- wertungen, technische Spezifikationen, usw. („geheime Informationen“) geheim zu hal- ten. Geheime Informationen sind solche, die mündlich oder schriftlich als solche be- zeichnet werden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt48. Diese Verpflichtung gilt für jene „geheimen Informationen“, die in das Forschungsprojekt ein- 46 Zur Verfügung stellen als Datenträger oder mittels E-Mail.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die empfangende Partei verpflichtet sich, a) vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie weder zu offenbaren, zu verbreiten oder zu veröffentlichen und sie unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen, sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützt, und b) den Zugang zu vertraulichen Informationen auf diejenigen ihrer Geschäftsführer und Angestellten zu beschränken, die sie zum Zweck der jeweiligen Zusammenarbeit kennen müssen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten. Dritte im Sinne dieser Ziffer 4 sind nicht Tochterunternehmen oder Konzerngesellschaften der Parteien. Dies sind in Bezug auf MAG die Konzerngesellschaften der FFG Europe & Americas Gruppe, bestehend aus der FFG European and American Holdings GmbH, der FFG Werke GmbH and FFG Europe S.p.a. sowie deren jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 4 gelten nicht, wenn von den der empfangenden Partei vertrauliche Informationen aufgrund geltenden Rechts oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei gibt zuvor der offenlegenden Partei die Offenlegung schriftlich bekannt und unternimmt angemessene Schritte, um diese Offenlegung zu vermeiden und/oder deren Umfang zu minimieren.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die Parteien verpflichten sich, jegliche vertrauliche Information streng vertrau- lich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, insbesondere Personen, die nicht in das Projekt involviert sind, keine Kenntnis hiervon erlan- gen können. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht für kon- kurrierende und nicht in irgendeiner Weise für andere als die in der Präambel ge- nannten Zwecke zu nutzen.7) Allfällige Veröffentlichungen, seien es Pressemeldungen aber auch fachliche Pu- blikationen im Zusammenhang mit den in der Präambel genannten Zwecken oder die Nennung des Vertragspartners als Referenz, bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der jeweils anderen Partei.8) Die Parteien verpflichten sich ferner im Falle einer gesetzlich zwingenden Offen- legung von vertraulichen Informationen diese Tatsache und den Umfang der of- fenzulegenden vertraulichen Informationen sofort der anderen Partei mitzuteilen. Die Partei, die zur gesetzlich zwingenden Offenlegung verpflichtet ist, wird wei- ters vertrauliche Informationen nur im zwingend notwendigen Ausmaß offenle- gen.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Der AN ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Unter Geheimhaltung fallen ohne Anspruch auf Vollständigkeit: HEAT 11, HEAT 11s Auftraggeber und/oder Partner Know-How, Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Betriebsmethoden und Zahlen, Richtlinien und Vertragsinhalte. Der AN wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei HEAT 11 und ihren Beteiligungsgesellschaften und dem Auftraggeber der HEAT 11 bzw. dem Endabnehmer, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für HEAT 11 bekannt werden, auch nach Abgabe des jeweiligen Angebotes bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellung gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren. Der AN wird seinen Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die Zugangsdaten des Kunden und des Zeichnungsberechtigten (sohin Benutzername, Passwort, Geheimwort) und Transaktionsnummer (SMS-TAN oder TAN) sind auch gegenüber dem Vermögensverwalter (und den für den Vermögensverwalter tätigen Personen, Wertpapiervermittler und vertraglich gebundenen Vermittler) geheim zu halten.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 16.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche in das Forschungsprojekt ein- gebrachte und sich daraus ergebende oder die ihnen im Rahmen der Durchführung zugänglich gemachte geheime technische Kenntnisse, Know-How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Auswertungen, techni- sche Spezifikationen („geheime Informationen“) geheim zu halten. 23 Regeln sie, wie (Nutzungsbewilligungen oder gänzliche Rechtsübertragung auf Dauer oder für einen bestimmen Zeitraum) und wem Altschutzrechte zur Verfügung gestellt werden sollen. Soll dies entgelt- lich erfolgen, wenn ja zu welchen Konditionen? Wer trägt die Kosten einer eventuellen Rechtsübertra- gung? Wie geht man mit zukünftigen „abhängigen Erfindungen“ iSd § 50 PatG um? Listen Sie alle Alt- schutzrechte im Anhang ./C: vorbestandene Forschungs- und Entwicklungsergebnisse auf. Sofern es sich um Know-How oder nicht geschützte Forschungs- und Entwicklungsergebnisse handelt, ist in der Liste ein Geheimhaltungsvermerk anzubringen. Etc. 24 Regeln sie, wie (Nutzungsbewilligungen oder gänzliche Rechtsübertragung auf Dauer oder für einen bestimmen Zeitraum) und wem Neuschutzrechte zur Verfügung gestellt werden sollen. Soll dies ent- geltlich erfolgen, wenn ja zu welchen Konditionen? Wer trägt die Kosten einer eventuellen Rechts- übertragung? Beachten Sie im Fall der Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung Punkt 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01). Der Gemeinschaftsrahmen enthält in diesem Fall Vorgaben für den Umgang mit neu entstehenden Schutzrechten. In der Vergangenheit hat es sich oft als vorteilhaft erwiesen, die IPR hinsichtlich strategischer Projekte, Single-firm Projekte bzw. Multi-firm Projekte zu unterschei- den. IPR können auch innerhalb eines Projektes abgegrenzt werden.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Gegenseitig verpflichten sich beide Vertragspartner, direkte oder indirekte Informationen die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden, auch nur im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Die Partner sichern sich gegenseitig zu, im Zusammenhang stehende Informationen nicht an Dritte zugänglich zu machen, noch weiter zu geben. Der Zugriff Dritter ist gänzlich zu vermeiden. Ist eine Datenweitergabe an Dritte zwingend erforderlich, kann diese nur mit schriftlicher Genehmigung von ARUSO unter Voraussetzung einer weiteren Geheimhaltungsvereinbarung, die der ARUSO vorliegt geschehen. Beide Parteien werden weiterhin alle empfangenen vertraulichen Unterlagen und Informationen nur in absolut begrenztem Mitarbeiterkreis weitergeben, um die Durchführung der Geschäftsbeziehung realisieren zu können. Jeder Vertragspartner behält sich alle Rechte an seinen eigenen Informationen und weitergegebenen Gegenständen ausdrücklich vor. Im Detail sind diese, das Recht auf Schutz jeder Art von geistigem Eigentum, wie Patente, Gebrauchsmusterschutz Sortenschutzrechten, Werkzeugtechniken, Schutz von Daten und Datenbanken sowie alle ARUSO Konstruktionsdetails. Die Mitarbeiter beider Parteien, die projektbedingt involviert sind, müssen im Rahmen ihrer beruflichen Geheimhaltungsverpflichtung explizit auf diese ARUSO Geheimhaltung weiter zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 16.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche in das Forschungsprojekt einge- brachte und sich daraus ergebende oder die ihnen im Rahmen der Durchführung zu- gänglich gemachte geheime technische Kenntnisse, Know-How, Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Auswertungen, technische Spezifikationen („geheime Informationen“) geheim zu halten.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Der Verkäufer ist verpflichtet, bezüglich aller Informationen technischer Art (wie z.B. und nicht beschränkt auf: Zeichnungen, Layouts, Dokumentation, Formeln und Korrespondenz), die er während der Ausführung des Lieferauftrags vom Käufer erhalten hat, höchste Vertraulichkeit zu wahren. Keine derartige Information darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers gegenüber Dritten offengelegt werden. Falls der Verkäufer von nicht durch den Käufer befugten Dritten ersucht wird, Liefergegenstände nach den technischen Spezifikationen des Käufers herzustellen, darf der Verkäufer solche Liefergegenstände nicht herstellen, sondern hat unverzüglich den Käufer umfassend und vollständig darüber zu informieren, um zusammen mit dem Käufer die Rechtmäßigkeit des Auftrags des Dritten festzustellen. Alle Konstruktionsänderungen, die der Verkäufer beabsichtigt, an den liefergegenständlichen Produkten zum Zwecke der Verbesserung der technischen und qualitativen Eigenschaften derselben vorzunehmen, müssen vorher durch den Käufer genehmigt und freigegeben werden.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 17.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche technischen Kenntnisse, Know- How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Aus- wertungen, technische Spezifikationen, usw. („geheime Informationen“) geheim zu hal- ten. Geheime Informationen sind solche, die mündlich oder schriftlich als solche be- zeichnet werden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt52. Diese Verpflichtung gilt für jene „geheimen Informationen“, die in das Forschungsprojekt ein- gebracht wurden, sich daraus ergeben oder die im Rahmen der Durchführung zugäng- lich gemacht werden. Des Weiteren sind auch jene Kenntnisse und Ideen als „geheime Informationen“ zu behandeln, die während des Projektes nicht genutzt bzw. aufgegrif- fen wurden.