Vertragsdauer Musterklauseln

Vertragsdauer. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Vertragsdauer. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- schlossen.
Vertragsdauer. Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.
Vertragsdauer. Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Vertragsdauer. Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjahren geschlossen. Der Vertrag verlän- gert sich stillschweigend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird.
Vertragsdauer. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Vertragsdauer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von vier Monaten zum Quartalsende von jeder Partei gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.
Vertragsdauer. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit, mindestens jedoch ein Jahr, abgeschlossen.
Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz eine Anpas- sung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.
Vertragsdauer. 3.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt Folgendes: