Datenschutz. 11.1. Der Lieferant muss alle einschlägigen Datenschutzgesetze und - vorschriften einhalten. Der Lieferant muss seine Mitarbeiter über die geltenden Datenschutzgesetze und -richtlinien informieren. Auf Verlangen des Bestellers muss der Lieferant dem Besteller die entsprechenden Erklärungen über die Einhaltung der Datenschutzgesetze und/oder den Zugang zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzgesetze zur Verfügung stellen.
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Datenschutz. 11.1. Der Lieferant muss alle einschlägigen Datenschutzgesetze und - vorschriften -vorschriften einhalten. Der Lieferant muss seine Mitarbeiter über die geltenden Datenschutzgesetze und -richtlinien informieren. Auf Verlangen des Bestellers muss der Lieferant dem Besteller die entsprechenden Erklärungen über die Einhaltung der Datenschutzgesetze und/oder den Zugang zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzgesetze zur Verfügung stellen.
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