Vertretung. (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten. (2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein von der Emittentin benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Emittentin drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
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Sources: Fiscal Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement
Vertretung. (1) Jeder Gläubiger ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.
(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein von der Emittentin benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Emittentin drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
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Vertretung. (1) Jeder Gläubiger 6.1 ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.
(2) 6.2 Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein von der Emittentin benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Emittentin drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
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Sources: Paying Agency Agreement