Vorübergehender Gebrauch. Rotationsprinzip 1. Dem/der Mieter/in werden die Mieträume nur zum vorübergehenden Gebrauch für die besonderen Zwecke des Studiums vermietet. Es gelten die Besonderheiten des § 549 Abs. 3 BGB für die Vermietung von Studentenwohnheimen. 2. Die Überlassung von Mieträumen im Studentenwohnheim stellt eine indirekte öffentliche Förderung dar. Da nur beschränkt Plätze in den Studentenwohnheimen zur Verfügung stehen und einer möglichst großen Anzahl von Studierenden ein öffentlich geförderter Wohnraum nach dem Rotationsprinzip zur Verfügung gestellt werden soll, erfolgt die Vermietung nur zeitlich befristet.
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