EXHIBIT 10.72
SUMMARY
Office and Switch Lease between STAR Telecommunications Deutschland
GmbH ("STAR GmbH") and Kallco Projekt Projektges GmbH, 1050 Vienna, for property
located at Xxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Xxxxxxx. The lease term begins on
February 1, 1999. The lease may be canceled upon three months' notice by either
party. STAR GmbH incurs rental charges of approximately 168,000 ATS per month
and approximately 32,580 ATS per month in additional expenses. The leased
property is approximately 6,467 square feet.
MIETVERTRAG
Abgeschlossen zwischen
KALLCO PROJEKT Donaufelderhof Projektentwicklungsges.m.b.H.
0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx 00
(im folgenden kurz, Vermieter" genannt) einerseits und
STAR Telecommunications GmbH
0000 Xxxx, Xxxxxxxx 00/0
(im folgenden kurz "Mieter" genannt) andererseits wie folgt:
PRAAMBEL
Die KALLCO PROJEKT "Donaufelderhof" Projektentwicklungsges.m.b.H. ist
Eigentumerin der Liegenschft Wien 22,
Xxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx/XxxxxxxxxXx/XxxxxxxxxxxXx, XX 0000, KG 01660 Kagran, auf
der sie eine Wohnhausanlage samt Geschaftsraumen (Buro-sowle Gewerbeeinheiten,
Geschaftslokale, Lager) und Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Tiefgarage)
errichtet. Die Wohnungen sowle einzelne Geschaftsraume werden aus offentlichen
Mitteln gefordert. Festehalten wird, daB der Mietgegenstand, uber den der
Vorliegende Vertrag geschlossen wird, aufgrund elner Baubewilligung vom 11.
Oktober 1996 neu errichtet wird. Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich
fest daB fur den gegenstandlichen Mietvertrag - unbeschadet der Geltung
zwingender Rechtsnormen des MRG - ausschlieBlich die Bestimmungen dieses
Vertrages und subsidiar die Bestimmungen des ABGB rechtswirksam sind.
1. MIETGEGENSTAND
1.l Gegenstand dieses Mietvertrages sind:
Top Nr. II.0.01, EG, Stiege II sowie
Top Nr. II.2.01 und Top Nr.II.2.02, 2.OG, Stiege I in oben genannter
Wohnhausanlage.
Als Mietgegenstand gilt lediglich der Innenraum der genannten Tops.
1.2 Der beiliegende Plan sowie die beiliegende Bau- und
Ausstattungsbeschreibung bilden integrierende Bestandteile dieses
Vertrages. Die Nutzflache des Mietgegenstandes betragt im EG ca. 1.440
m2 (Top Nr.II.0.01) sowie im 2.OG ca. 461 m2 (Top Nr.II.2.01) bzw. ca.
70 m2 (Top Nr.II.2.02) und ist Grundlage fur Die vereinbarte Miete.
Abwelchungen bis zu +/- 3 %gegenuber dem tatsachlichen AusmaB
(NaturmaB) nach Fertigstellung gelten als unwesentlich und werden
beiderseits tolerlert. Vom beiliegenden Plan abweichende Zwischenwande
oder Einbauten innerhalb des Mietgegenstandes haben keinen EinfluB
aufdie vereinbarte Mietflache, gleichgultig ob sie auf Kosten des
Mieters oder des Vermleters hergestellt wurden.
1.3 Der Mietgegenstand dient zum Betrieb von Vermittlungsrechnem fur die
Festnetz-Telekommunikation im EG bzw. zur Nutzung als Buro im 2.OG eine
Anderung des Mietzweckes bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Der Vermieter haftet fur keine uber den beiliegenden Plan
sowie die beiliegende Bau- und Ausstattungsbeschreibung hinausgehende
Eignung des Mietgegenstandes. Der Mieter hat samtliche zum Betrieb
seiner Tatigkeit spezifisch erforderlichen behordlichen Bewilligungen
selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
1.4 Die KFZ-Einstellplatze in der Tiefgarage sind nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Ober sie wird eine Gesonderte Vereinbarung getroffen.
2. VERTRAGSDAUER
2.1 Das Mietverhaltnis beginnt mit Obergabe und wird auf unbefristeteDauer
abgeschlossen. Das Mietverhaltnis kann von beiden Vertragspartnem unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kundigungsfrist zum Ende eines jeden
Quartals aufgekundigt werden. Von selten des Vermieters kann neben den
Kundigungsgrunden des MRG eine fristlose Kundigung gemaB $ 1118 ABGB
ausgesprochen werden. Der Mieter verzichtet fur die ersten zehn Jahre
auf die Ausubung seines Kundigungsrechtes. Eine Teilkundigung ist nicht
zulassig.
2.2 Der Vermieter ist zur Obergabe des Mietgegenstandes innerhalb von vier
Wochen ab seine nacriweislichen Kenntnls von der
Veftragsunterzeichnung~ verpflichtet. Der Mieter verpflichtet. sich,
den im Zustand It. big. Plan bzw. laut Bau- und
Ausstattungsbeschreibung fertiggestelltel Mietgegenstand zu dem vom
Vermieter zumindest zwel Wochen irn Voraus bekanntzugebendell Tennin zu
ubernehmen. Ab dem auf die Obemahme folgenden Monatsersten ist auch das
Mietentgelt falIlig. Verweigert der Mieter die Obernahme, ohne daB
Mangel festqesteilt wurden die die weltere Adaptierung bzw. die
Benutzung wesentlich behindern~ verzogert dies nicht den Eintritt der
Falligkeit des Mietentgeltes. Aus Verzogerungen in der Fertigstellung
andere Mietgegenstande bzw. der AuBenanlagen erwachsen dem Mieter keine
Anspruche. Auch eine berechtigte Verweigerung der Obernabme begrundet
eine Schadenersatzpflicht des Vermieters nur bei Vorliegen von grobem
Verschulden.
3. MIETENTGELT
3.1 Das Mietentgelt besteht aus dem Hauptmietzins, den auf den
Mietgegenstand entfallender Betriebskosten einschlieblich elnem
Pflegebeitrag sowie der Umsatzsteuer.
3.2 Der monatliche Hauptmietzins betragt zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ATS 000.XXX,- exklusive Umsatzsteuer. Der
Hauptmietzins ist wertgesichert. Die Wertanpassung erfolgt jahrlich
analog derr Verbraucherprelsindex 1996 oder einem gleichwertigen, an
dessen Stelle tretenden Index. Der jeweils fur Juni verlautbarte Index
wird dabei dem letzten vor Vertragsunterzeicbnung verlautbarten
Juni-index gegenubergestellt. Aufgrund der Wertanpassung erhont sich
die Miete jeweils mit 1. Janner des folgenden Jahres, wobel aufgrund
der Finanzierungsbedingungen elne jahrliche Mindeststeigerung von 2 %
vereinbart wird.
3.3 Die Betriebskosten umfassen samtliche Aufwendungen und offentlichen
Abgaben, die fur einen ordnungsgernaBen Gebrauch der Liegenschaft
nutzlich oder notwendig sind. Nahere Regelungen hlezu werden im
beiliegenden Vertragsbestnndteil "Kostenverteilung" vereinbart. Der
Mieter tragt die Betriebskosten mit dem auf das Mietobjeki
entftallenden Anteil laut Nutzwert festsetzung. Fur samtliche Objekte
in der Wohnbausanlage gilt, daB Umbauten innerhalb der einzeinen
Mietgegenstande - gleichigultig ob sie vor oder nach der Obergabe
durchgefuhrt werden - keine Anderungen des Nutawertes nach sich ziehen,
sofern sie keinen EinfluB auf die ubrigen Mietgegenstande haben und auf
alleinige Kosten des jeweiligen Nutzers erfolgen. Die Betriebskosten
werden jahrlich kalkuliert und in gleichbleibenden monatlichen
Teilbetragen vorschuBweise gegen jahrliche Verrechnung bis zum 30. Juni
des folgenden Jahres eingehoben. Sollten sich durch unvorhergesehene
Erhohungen, aber auch Einsparungen, wahrend des Jahres wesentliche
Anderungen der Kalkulationsgrundlage ergeben, ist eine Anderung der
Akonti auch im laufenden Jahr moglich.
Kosten fur Heizung sowie Warmwasser- und Kaitwasserversorgung sind in
den Betriebskosten nicht enthalten und werden getrennt verrechnet. Der
Mieter verpflichtet sich zum AbschluB eines Einzellieferungsvertrages
zu marktublichen Konditionen mit dem Betreiber dur durch die Fernwarme
Wien gespeisten zentralen Versorgungsanlage.
3.4 Gemeinsam mIt den Betriebskosten wird ein Pflegebeitrag in Hohe von 3%
des gemaB Pkt. 3.2 zur Vorschreibung gelangenden Hauptmietzinses
eingehoben, der zur laufenden Pflege und schonheitlichen Erhaltung des
Gebaudes dient. Die Instandhaltungsverpftichtung des Vermieters gemaB
Pkt. 6.2 bleibt dadurch unberuhrt.
3.5 Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Hone
vorgeschrieben. Der Hauptmietzins beruht auf der Geschaftsgrundlage,
daB der Vermieter gemaB Section 6 Abs.2 UStG 1994 die Option
zur Regelbesteuerung wahmehmen kann. Solite aufgrund gesetzlicher
Regelungen oder Anderung der Verwaltungsubung diese Regelbesteuerung
nicbt mehr moglich sein, die unechte Steuerbefreiunq in Wirksamkeit
treten und der Vermieter nicht mehr die Moglichkeit besitzen, Vorsteuem
geltend zu machen bzw, verpflichtet werden, berelts zuerkannte
Vorsteuern ruckzuerstatten werden die Vertragspartner einen gemeinsamen
Ausgleich treffen.
3.6 Das Mietentgelt ist im voraus bis zum Ersten eines jeden Monats auf das
vom Vermieter bekanntgegebene Konto zu Oberweisen, wobel fur die
Rechtzeitigkeit der Zablung des Einlangen maBgebend ist. Der Mieter
haftet dem Vermieter fur alle durcb verspatete Entgeitzahlung verur-
sacbten Kosten. Fur den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der
Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Hohe der bankublichen Zinsen
fur kurzfristige Ausleihungen fur den jeweils aushaftenden Betrag ab
Falligkeit.
4. KAUTION
4.1 Der Mieter ubergibt dom Vermieter bei Mietvertragsabscb1uB eine
Bankgarantie in Hohe von vier Btuttomonantsmietentgoelten
(Hauptmiezins, vorlaufiges Betriebskostenakonto inkl. Pflegabietrag
sowie Ust.) das sind zum Zeitpunkt des Vertragsabsclusses ATS
962,780,.--.
4.2 Die Kaution dient zur Sicherstellung des Mietentgeltes, der
prdnungsgemaBen Instandhaltung des Mietobjektas einschIieBlich der
Beseitigung wertmindernder baulicher Veranderungen durch den Mieter.
Derr Vermieter ist berechitgt, trotz Falligkiet nicht belichene
Forderungen gegen den Mieter aus oben genannter Kaution zu decken. Dar
Mieter ist verpflichtet, im Falle der berechtigten Inanspruchnahme der
Kaution die Erhohng auf die verienbarte ursprungliche Hohe zuzuglich
Wertsicherung analog dem Hauptmietzins zu veranlasse.n
Der Mieter darf diese Kaution keiner zahlungsverpflicbtung,
insbesondere auch nicht zur Rerablung von Bezahlung von
Mietsinsruckstannden widmen.
4.3 Die Ruckstellung der Bankgarantie erfolgt innerhalb einer Woche nach
ordnungsgemaBer Ruckgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter gemaB
Pkt. 6.5 und Pkt. 7.3.
5. UNTERVERMIETUNG UND WEITERGABE
5.1 Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, die dieser
nur bei Vorliegen wichtiger Grunde verweigern kann, das Mietobjekt
weder entgeltlich noch unentgeltich, weder ganz noch teilweise dritten
Personen uberlassan, auch nicht im Wege eines allfalligen
Gesellschaftsverhaltnisses, Pachtvrtrages, etc. In keinem Falle ist es
dem Mieter gastattet, Rechte aus diesem Vertrag zur Ganze oder
tellweise dritten Personen abzutreten oder an solche - in welcher
Rechtsform auch immer - zu ubetragen.
Eine Ausnabme von diesen Grundsatzen wird hinsichtlich von
Konzemuntemehmen ISd Section 15 AktG vereinbart, sofern diese den
Meitgegenstand fur den gleichan Gescbatfszweck (vgl. Pkt. 1.3) nutzen.
5.2 Eine allfallige Uberlassung der Mietrechte ist gegenuber dem Vermieter
jedendalls erst ab jenem Zeitpunky wirksam, in dem diese Uberlassung
dem Vermieter nachweislich mittels eingeschriebenem Brief zur Kenntnis
gebracht wird.
6. INSTANDHALTUNG, BAULICHE VERANDERUNGEN
6.1 Der Vermeiter ubrgibt den Mietgegenstand It. Blg. Bau- und
Ausstattungs-beschreiltung In neusm Zustand. Liegen sichtbare Mangel
vor, so sind diese im Zuge der Obemahme in ceinem Protokoll
festzuhalten. Der Vermieter wird daraufhin die Mangelbehebung innerhalb
angemessener Frist veranlassen. Werden in dem Protokoll keine Mangel
vermerkt, so wird durch dieses Protokoll beiderseits bestatigt,baB
keine sichtbaren Mangel vorliegen.
Der Mieter hat nach der Ubergabe und wahrend der gesamten Dauer des
Mietverhaltnisses auftretende Mangel sowie Schaden am Mietgegenstand -
soweit er zu deren Behebung nicht
selbst verpflichtet ist - dem Vermieter unverzuglich anzuzeigen.
Erfolgt die Anzeige verspatet oder uberhaupt nicht, sodaB der Vermieter
nictht rechtzeitig MaBnahmen zur Schadensbehebung veranlassen kann, ist
der Mieter schadenersatzpflichtig. Behebt der Vermieter die
angezeigtenieigten Schanden bzw. Mangel binnen angemessener Frist, ist
der Mieter nicht berechtigt, weitere Anspuche zu stellen oder
Rechtsfolgen abzuleiten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln
und haftet gemaB Section 1111 ABGB fur jeden Schaden, der dem Vermieter
aus einer unsachgemaBen Behandlung des Mietgegenstandes durch ihn sowie
Besucher oder sonstige Benutzer entsteht.
6.2 Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebaude, in dem sich die Mietraume
befonden, wahrend der Bestandsdauer gegen Brandschaen ausreichend
versichern zu lassen, es auf seine Kosten in baulich gut benutzbarem
Zustand zu halten und alle notwendig werdenden Instandhaltungsarbeiten,
die der Behebung von emsten Schaden der allgemeinen Teils des Hauses
dienen, auf seine Kosten vornohmen zu lassen.
Notwendige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus konnen auch
ohne Zustimmung des Mieters vorgenommon werden. Solche Arbeiten sind -
gegebenenfalls auch innerhalb des Mietgegenstandes - vom Mieter zu
duldon. Die betroffenen Raume sind wahrend der ublichen Geschaftzieiten
zuganglich zu machen, wobei eine Vorankundigung zu erfolgen hat
(ausgenommen Gefahr im Verzug). Bei Verzogerung oder Verhinderung
solchor Arbeiten durch den Mieter ist der dadurch entstehende Schaden
vom Mieter zu tragen. Aus der Duldung derartiger Arbeiten ist - sofern
der Schaden nicht auf grobes Verschulden des Vermieters zurckzufuhren
ist - kein Anspruch auf Scrhadeneratz, Minderung oder Ruckhaltung der
Miete ableitbar.
6.3 Der Meiter verpflichtet sich hingegen alle Reparaturen und
Wartungsarbeiten, sowie die laufenden Instandhaltungsarbeiten im
Innrren des Mietgegenstandes, wie z. B. das Ausmalen der Mietraurme,
Instandhaltung der Bodenbeiage, Reparaturen der Gerate, Turen und
Fenster an der Innenseite von hiezu befugten Gewerbsleuten ohne
Verzogerung sowie auf eigenen Veranlassung und Rechnung durchfuhren zu
lassen, und verzichtet auf das Recht, die Instandhaltung im Inneren des
Mietgegenstandes vom Vermieter zu fordem.
6.4 Bauliche Veranderungen des Mietgegenstandes, das sind insbesondere
Anderungen der GrundriBgestaltung und des auBereb Erscheinungsbildes,
durfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Diese setzt die
Vorlage einer planlichen Darstellung der MaBnahme voraus. Der Mieter
hat jede von ihm beabsichtige bauliche Veranderung des Mietgegenstandes
der Vermieter anzuzeigen.
Fur den Fall von mieterseitigen baulichen MaBnahmen vetpflichtt sich
der Mieter, der Vermieter samtliche zur Erstellung von Bestandsplanen
erforderliche Informationen un Unterlagen uber die endgulitge
Ausfuhrung zu ubergeben (insbesondere entsprechende Plane auf Diskette
in dxf-files).
Bei beendigung des Mietverhaltnisses hat der Vermeiter das Wahlrecht,
entweder auf die Wiederherstellung de ursprunglichen Zustandes zu
bestehen, wenn der Vermietet sich dieses Recht bei Genehmigung der
Veranderung vorbehalton hat, oder die investition des Mieters in den
Mietgegenstand analog Section 10 MRG zu ersetzen.
6.5 Samtliche Raume de Mietgegenstandes sind bei Ruckstellung von den
eingebtachten Fah nissen zu raumen, der Wandanstrich zu erneuern und
ansonsten unter Berucksichtigung einer normalen Abnutzung in
neuwertigem und saubberem Zustand besenreln zu ubergeben. Uber diese
Ubergabo ist nach gemeinsamer Begehung ein Protokoll zu erstellen.
Im Falle der Ruckstellung des Mietgegenstandes ohne Erfullung dieser
Verpflichtungen werden die erforderlichen MaBnahmen auf Veranlassung
des Vermieters innerthalb angemessener Zeit zulasten des Mieters
durchgefurt, Bls zur wiederherstellung des ordnungsgemaBen Zusstandes
ist das laufende Mietentgelt vom Mieter weiter zu entrichten.
Fahrnisse, die der Mieter bei Ruckstellung im Mietobjekt bbelaBt und im
Ubergabeprotokoll enthalten sind, gehen in das Eigentum des Vermeiters
uber, der die zuruckgelassenen Gegen stande auf Kosten des Mieters
ueiner Verwertung zufuhren kann.
7. BENUTZUNG, WERBEMITTEL
7.1 Bei der Benuzung des Mietobjektes sowie der Anlieferung und Entsorgung
ist eine Storung der anderen Mieter durch Larm tunlichst zu vermeiden.
Liefertatigkeiten sind auf Werktage im Zeitraum zwischen 08.00 bis
18.00 Uhr (sa 09.00 bis 12.00) zu beschranken.
Das Abstellen von Gegenstanden auBerhalb des Mietobjektes ist
unzulassig. Motorfahrzeuge jeglicher Art durfen ohne gesonderte
Vereinbarung wedee im Gebaude, noch im Mietgegenstand noch sonstwo auf
der Liegenschaft abgestellt werden.
7.2 Im Hinblick auf ein geordnetes Erscheinungsbild der gesamten
Wohnhausanlage behalt sich der Vetmieter die vorherige Genehmigung
samtllicher Beschriftungen, Beschilderungen, Anbringung von Reklame
jeglicher Art (im folgenden kurz "Wetbemitte") ausdrucklich vor. Der
Mieter verpflichtet sich, die beabsichtigten derartigen MaBnahmen
rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Vermieter in genauer planlicher
Darstellung und Beschreibung zur Abstimmung mit dem vom Vermieter
beauftragten Architekten sowie zur Genehmigung vorzulegen. Der
Vermieter kann diese Genehmigung nur dann verweigern, wenn die
MaBnahmen von der ublichen Beschaffenheit oder dem ublichen AusmaB
abweichen, die Werbeerfordernisse anderer Mieter nicht ausreichend
berucksichtigt sind bzw. das Erscheinungsbild der Ladenzeile oder der
gesamten Wohnhausanlage dadurch gestort wird. Das Verkleben von
Fenstern ist untersagt.
Der Mieter hat fur die Montage, Wartung, Erhaltung und Erneuerung
der Werbemittel, die Einholung der erforderlichen behordlichen
Bewilligungen sowie die Begleichung allfalliger Gebrauchsabgaben
Sorge zu tragen.
Der Mieter ermachtigh den Vermeiter, Werbemittel, die ohne diese
Genehmigung angebracht werden, nach vorheriger Aufforderung des
Mieters zur Entferung unter Setzung einer angemessenen Frist auf
Kosten des Mieters zu entfemen und zu entsorgen.
Bei Beendigung des Mietverhaltnisses sind die Werbemittel vom Mieter
auf seine Kosten zu entfernen und auf seine Kosten eine allfallige
Beschadigung der Befestigungsstelle zu beheben. Bei VerstoB gegen
diese Regelung hat der Vermieter nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist das Recht, die Entfemung und Entsorgung der Werbemittel ohne
weitere Ankunndigun auf Kosten des Mieters zu veernlassen.
7.3 Fur die Mietdauer werden dem Mieter die eforderllichen Achlussel
ausgehandigt. Die Ubergabe hat in einer Schlusselaufstellung bestatigh
zu wreden.
Der Meiter ist verpflichtet, bei Ruck stellung des Mietobjektes ale
Schlussel, auch zusatzlich angefertigte, dem Vermieter kostelos u
ubergeben. Fehlen Schlussel, so sind diese - auf Verlangen des
vermieters auch das ganze SchloBayatem - vom Mieter auf dessen Kosten
zu ersetzen. Wird das SchloB ernerert, so sind drei Schlussel und die
fur die anderen Mieter anorderliche Anzahl von Schlussel zu ersetzen.
8. RECHT DES VERMIETERS, DEN MIETGEGENSTAND ZU BETRETEN
8.1 Der Vermieter oder ein von Ihm schriftlich Bevollmachtigter ist bei
Vorligen eines wichtigen Grundes innerhalb der ublichen Geschaftszeiten
jederzeituit gegen vorherige Anmeldung berechtight, den Mietgegenstand
in Beisein des Mieters zu betreten. Ist In Fallen von Gefar in Verzug
der MIctgegenst~nd Meitgegenstand unbeaufsichtigt, und kann der Mieter
nicht innerhalb des enforderlichen Zeitraumes verstandigt werden,
durfen Organe des Sicherheitsdienstes (Polize,Feuerwehr) auf Kosten des
Mieters beigezogen werden. Die Feuewehr bzw. der Brandschutzbeauftragte
sind in diesen Fallen berecgtigt, den Zutritt mittels
Generalhauptschlussel zu ermoglichen.
8.2 Der Mieterverpflichtet sich, innerhaulb der letzten drei Monate vor
Auflosung des Meitverhaltnisses die Besichtigung des Mietobjektes an
Werktagen zwischen 09:00 und 16:00 Uhr gegen Vornmeldung im
HochstausmaB von Zwei Studen pro Tag zuzulasssen.
9. AUFTECHNUNGSVETBOT
9.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, allfalligel Gegenfortderungen - aus
welchem Titel immer - mit dem Meitentgelt zu kompensieren oder aus
diesem Grund den Mietzins ganz oder teilweise
zuruckzuhalten. Vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind gerichtlich
festgestellte oder ausdrucklich anerkannte Forderungen.
10. KOSTEN UND GEBUHREN
10.1 Die mit der Errichtung und Vergebuhring dieses Mietvertrages
verbundenen staatlichen Gebuhren ttagtt der Mieter. Die Kosten einer
allfalliden rechtsfreutndlichen Beratung und Vertretung tragt jeder
Vertragsteil fur sich.
10.2 Fur Zwecke der Gebuhrenbemessun witd festgestellt, daB der auf den
Mietgegenstand entfallende Gesamtmietzins einschlieBlich Nebenkosten
pro Jahr voraussichtlich ATS 2,888,350.--inkl. Ust. Betragen wird.
11. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
11.1 Der Bestand dises vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner
Best;mmungen desselben nicht beruhrt. Eine unwirksame Bestimmund ist
von den Vertragsparteien surch eine andere gultige und zulassige
Bestimmung zu ersetzen, die sem Sinn und Zweck der weggefallenen
Bestimmung entspricht.
11.2 Anderungen der Anschrift der Vertragspartner sind dem anderen Teil
schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls Postsendungen an die zuletzt
bekanntgegebene Anschrift als ordnungsgemaB zugestellt gelten.
11.3 Allfallige, vor AbschluB dieses Vertrages schriftlich oder mundlich
getroffene Verinbarinbarungen verlieren bei VertragssabschluB ihre
Gultigkeit; eine Anderung dieses Vertrages bedarf der Schriftfirm. Das
Abegehen vom Erfordemis der Schriftlichkeit kann ebendalls nur
schriftlich vereinbart werden.
11.4 Dieser Meirvertrg wird in drei Ausfertigungen errichtet, von denen
jeder Vertragsteil je eine Ausfertigung erhalt. Eine Ausfertigung ist
fur das Finanzamt fur Gebuhren und Verkehrssteuem bestimmt, dem
damtliche Ausfertigungen im Original anzuzeigen sind.
11.5 Fur den des Vermeirerwechsels verpflichtet sich der Vertieter, auch
seine rechtsnachfolger an diesen Vertrag zu binden
11.6 Enivernehmlich ird der Vertrag ausschlieBlich in osterreichischer
Wahrung ausgefertigt. Der Vermeiter hat die im Vertrag bekanntgegebenen
Betrage vor dem 01.01.2002 zusatzlich such ir Euro shcriftlich
bakanntzugeben.
Wein am _____________________ Wein am _____________________
KALLCO PROJEKT "Doneufelderhof" STAR Telecommunicaitons, GmbH