EXHIBIT 10.67
SUMMARY
Office and Switch Lease between STAR Telecommunications Deutschland
GmbH ("STAR GmbH") and Rentax Gesellschaft Fur Grundbesitzan-Lagen GmbH,
Xxxxxxxxxx Xxxxx, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx, for property located at Xxxxxxxxxxxxx
00-00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxx. The lease term is for a minimum of 10 years
beginning on April 1, 1999 and ending on April 1, 2009. STAR GmbH incurs rental
charges of approximately 34,565 DM per month and approximately 6,318 DM per
month in additional expenses. The leased property is approximately 6,719 square
feet.
DIENSTLEISTUNGS-SERVICE-UND-BUROFLACHEN-MIETVERTRAG
Zwischen
GfW Gesellschaft fur Wohnbesitz mbH & Co. KG
Xxxxxx-Xxxxxx-XxxxXx 00
00000 Xxxx
vertreten durch:
Rentax Gesellschaft fur Grundbesitzanlagen mbH
XxxxxxxxxXx 0 - 3
1O178 Berlin
- im folgenden Vermieter genannt-
und STAR Telecommunications Deutschland GmbHP.
VoltastraBe 1 a
60486 Frankfurt
- im folgenden Mieter genannt-
wird folgender Mietvertag geschlossen:
SECTION 1 MIETERNUMMER
Der Mieter erhalt fur diesen Vertrag die Mieternummer
--------------------
--------------------
wird spater bekannt gegeben
Der Mieter wird gebeten, diese Mieternummer bei samtlichem Schriftverkehr und
allen Zahlungen diesen Vertrag betreffend anzugeben.
SECTION 2 MIETOBJEKT
1. Der Mieter mietet ausschlieBlich zum Zwecke der Buro- und techniknutzung
in der AlboinstraBe 36-42, die nachfolgend beschriebenen Gewerbeflachen:
Linkes Vorderhaus EG
Haupttrakt EG rechts
Bauteil C
Beschreibung der Flache einschl Nebenraumen (siehe Anlage 1)
Die angemietete Gewerbeflache inkl. der Nebenraume wird im folgenden
"Mietobjekt" genannt.
2. Die FlachenaufmaBe werden anerkannt mit:
a) Mietflache Buro 599m(2)
b) Mietflache Techni 1.449 m(2)
c) Stellpplatz (3 in der TG und 2 5 Stck
auf dem Hof
d) Betriebskostenflache 2.048 m(2)
e) Heizkostenflache 599 m(2)
Die GrundriBzeichnung/der tageLageplan mit den gekennzeichneten Flachen
ist Bestandteil dieses Mietvertrages (Anlage 1). Die GrundriBzeichnung/der
Lageplan dient allein zur Festlegung der Lage des Mietobjektes, eventuell
eingezeichnete Einrichtungsgegenstande, Trennwande, Turen, Fenster, sind
nur Vorschlage des Architekten, der Vermieter ist nicht verpflichtet, die
Raume so auszustatten.
Beide Mietertragsparteien vereinbaren ein gemeinsames AufmaB auf der
Grundlage der beigefugten Anlage 2 (Flachenberechnungsmethode) vor Bezug.
Das Ergebnis des AufmaBes wird dann zur Grundlage der Mietzinsberechnung
genommen.
3. Sonstige Gebaude- oder Grundstucksteile darf der Mieter nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters Benutzen.
SECTION 3 MIETZEIT
1. Das Mietverhaltnis beginnt am 01.04.1999 und lauft von da an auf die Dauer
von 10 Jahren bis zum 31.03.2009.
2. Dem Mieter wird ein Optionsrecht von weiteren 5 Jahren nach Ablauf der
Festmietzeit eingeraumt Der Mieter hat dieses Optionsrecht mittels
eingeschriebenen Brief gegenuber dem Vermieter mit einer Frist von 12
Monaten vor Ablauf der usprunglichen Vertragszeit auszuuben.
3. Eine stillschweigende Verlangerung des beendeten Mietverhaltnisses gemaB
Section 568 BGB scheidet aus. Der Mieter verzichtet fur sich und seine
Erben auf das auBerordentilche Kundi-gungsrecht gemaB Section 569 I BGB.
4. Dem Mieter ist bekannt, daB an dem Gesamtobjekt noch Um-bzw.
Ausbauarbeiten stattfinden.
Dem Vermieter wird bemuht sein, diese Arbeiten so durchzufuhren, daB die
Belange des Mieters dabei moglichst wenig tangiert werden.
SECTION 4 AUBERORDENTLICHES KUNDIGUNGSRECHT
1. Der Vemieter kann das Mietverhaltnis ohne Einhaltung einer Kundigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kundigen.
a) wenn der Mieter fur zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des
Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich uber meher
als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in
der Hohe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins fur
zwei Monate erreicht;
b) wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenuber
dem Venrmieter oder in Bezug auf die anderen Mieter des Hauses grob
zuwider handelt und diese Zuwiderhandlungen trotz Abmahnung durch
den Vermieter vorgesetzt werden;
c) wenn der Mieter die fur seinen Gewerbebetrieb geltenden
offentlich-rechtlichen Vor-schriften nicht einhalt oder behordlichen
Auflagen/Anordnungen nicht folgt;
d) wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstatt lichen
Versicherung uber sein Vermogen beantragt wird;
e) wenn der Mieter die Versicherungsnachweise nicht innerhalb von 14
Tagen nach Auf-forderung nachweist
2. Die Kundigung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Kundigt der Vermieter das Mietverhaltnis fristlos so ist er berechtigt,
vom Mieter Ersatz jeglichen Schadens, insbesondere Mietausfall bis zum
Ablauf der vorhergesehenen Vertragszeit, der ihm durch die vorzeitig
Auflosung des Mietverhaltnisses entsteht, zu verlangen. Die Zahlungen sind
zuzuglich Mehrwertsteuer zu erbringen.
4. Falls ein Antrag auf Eroffnung eines Insolvenzverfahrens uber das Vermogen
einer Partei gestellt wird, hat die andere Partei ein auBerordenliches
Kundigungsrecht.
SECTION 5 MIETZINS
1. Der Mietzins setzt sich zusammen aus der Grundmiete, den Betriebs- und
Verwaltungskosten jeweils zuzuglich der gultigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer
(Bruttomeite). Der Mieter hat auf die Betriebskosten Vorauszahlungen zu
erbringen. Unter Betriebskosten werden auch die Heizkosten verstanden,
sofern nicht die Heizungskosten im Nachfolgenden gesondert behandelt
werden. Die Verwaltungskosten werden als Pauschale bezhalt.
2. Der Mieter hat ab Vertragsbeginn folgende monatliche Leistungen zu
erbringen:
PREIS/M(2) FLACHE/M(2) NETTOMIETE z.ZT. 16% MwSt BRUTTOMIETE
Grundmiete
* Mietflache Buro 19,00 DM 599 11.381,00 DM 1.820,96 DM 13.201,96 DM
* Mietflache Technik 16,00 DM 1,449 23.184,00 DM 3.709,44 DM 26.893,44 DM
Stellplatze/Stuck 90,00 DM 5 450,00 DM 72,00 DM 522,00 DM
Betriebskostenvorauszahlung:
2,00 DM 2,048 4.096,00 DM 655,36 DM 4.751,36 DM
Heizkostenvorauszahlung:
2,00 DM 599 1.198,00 DM 191,68 DM 1.389,68 DM
Verwaltungskostenpauschale:
0.50 DM 2.048 1.024,00 DM 163,84 DM 1.187,84 DM
INSGESAMT 41.333,00 DM 6.613,28 DM 47.946,28 DM
3. Index: Jeweils nach Ablauf eines Vertragsjahres andert sich die
Grundmiete und die Verwaltungskostenpauschale insoweit, als sich der
vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex fur die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte (Basis 1991=100) seit unterschrifticher
Vollziehung dieses Vertrages bzw. der jeweiligen Neufestsetzung des
Mietzinses verandert hat. Die Geltendmachung der Anderung ist nicht an
eine Frist gebunden. Die erste Mietzinsanpassung findet im Jahr nach
Vertragsbeginn (Section 3 Ziff.1) statt. Der Vermieter legt diesen
Vertrag der zustandigen Landeszentralbank zu Genehmigung dieser
Indexvereinbarung vor.
4. Sollte die Option gem. Section 3 Ziffer 2 ausgeubt werden so
vereinbaren die Parteien, daB uber die Hohe der Grundmiete,
Betriebskostenvorauszahlung und der Verwaltungspauschale neu verhandelt
wird. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Ausubung der Option
gleichzeitig in Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Hohe der
Grundmiete einzutreten.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Ausubung des Optionsrechtes zustande, so vereinbaren schon jetzt
beide Parteien, daB jeder berechtigt ist, einen vereidigten
Sachverstandigen einer Industrie- und Handelskammer zu benennen, der
dann verbindlich berechtigt ist, einen angemessenen Grundmietzins/die
angemessene Verwaltungs-kostenpauschale fur das erste Jahr der Option
zu bestimmen, das als Grundlage fur die weiteren jahrlichen Zahlungen
dient.
Die Panrteien sind sich daruber einig, daB in diesem Falle die
Grundmiete fur das erste Optionsjahr nicht niedriger sein darf als der
Mietzins im zehnten Vertragsjahr. Dabei haben die Sachverstandigen
insbesondere die Ausstattung, Lage und Funktionalitat der Raume sowie
das Mietpreisniveau in Berlin zu berucksichtigen Kommen die beiden
Sachverstandigen nicht zu einem einheitlichen Ergebnis, bestimmen die
Sachverstandigen einen Obmann. Diese Entscheidung soll dann gelten
Konnen die beiden Sachverstandigen sich nicht auf einen Obmann einigen,
soll der Prasident der Industrie- und Handelskammer Berlin den Obmann
ernennen.
SECTION 6 OBJEKTUBERGABE
Die Ubergabe des Mietobjektes erfolgt im besichtigten und bekannten Zustand.
AnlaBlich der Ubergabe wird ein schriftliches Ubergabeprotokoll erstellt.
Eventuelle Mangel der Mietsache sind bei der Ubergabe der Mietraume zu
protokollieren.
Festgestellte berech tigte Mangel sind unverzuglich zu beseitigen. Ein
Kundigungsrecht ist diesbezuglich ausgeschlossen.
SECTION 7 FALLIGKEIT DER ZAHLUNGEN
1. Die monatliche Grundmiete zuzuglich Betriebs- und Verwaltungskosten
sowie der Mehrwertsteuer mussen spatestens bis zum 03. Werktag eines
jeden Monats im voraus bei dym Vermieter entweder in bar oder durch
Gutschrift auf dessen Konto spesenfrei eingegangen sein. Die
Bankverbindung des Vermieters lautet:
Bankinstitut: DePfa Bank Bau Bodenbank
K()litontimmer: 43 83 11
Bankltitrj hI: 100 104 24
2. Die erste Bruttomiete hat der Mieter vor Ubergabe des Mietobjektes zu
zahlen. Nichtzahlung trotz Mahnung rechtfertigen den Vermiete, vorn
Vertrag zurukzutreten.
3. Bei verspateter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in
Hohe von 2% Zinsen uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank sowie Mahnkosten pro Mahnung in Hohe von DM 10,00 zu
erheben. Aus standiger unpunktlicher Zahlung kann der Mieter keine
Rechte herleiten.
4. Alle Zahlungen des Mieters werden in nachfolgender Reihenfolge
verrechnet Kaution, sonstige Kosten aus dem Mietverhaltnis, Kosten
etwaiger Rechtsverfolgung einschlieBlich Mahnkosten und ProzeBzinsen,
Forderungen aus Betriebs und ggf. Heizkostenkostenabrechnungen, fallige
Betriebs-/Heizkosten(voraus)zahlungen, Verwaltungskostenpauschale
laufende Miete, ruckstandige Miete, sonstige Kosten Entgegenstehende
Bestimmungen und Erklarungen des Mieters sind unverbindlich.
SECTION 8 BETRIEBS-, HEIZ- UND VERWALTUNGSKOSTEN
1. Alle auf das in Section 2 genannte Mietobjekt entfallenden
Betriebskosten gemaB der jeweils gultigen Fassung der Anlage 3 zu
Section 27 II. Berechnungsverordnung gehen zu Lasten des Mieters. Die
Anlage 3 zu Section 27 II Berechnungsverordnung in der derzeit gultigen
Fassung ist diesem Vertrag beigefugt, sie ist Vertragsbestandteil
(Anlage 3). Neu entstehende Betriebskosten, die das Mietobjekt oder das
Gebaude, in dem das Mietobjekt liegt, betreffen, sind ab Entstehung
dieser Kosten vom Mieter zu tragen. Soweit infolge der Benutzung durch
den Mieter besondere, nur auf diesen Mieter zuruckzufuhrende Kosten
entstehen, werden diese Kosten zusatzlich in voller Hohe auf den Mieter
umgelegt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, auf die Betriebs- und Heizkosten zusammen
mit der Grundmiete monatliche Vorauszahlungen in Hohe von 1/12 des
voraussichtlich auf ihn jahrlich entfallenden Anteils zu zahlen
Vorbehaltlich der jahrlichen Abrechnung werden diese zunachst auf DM
2,00 je m(2) Betriebskostenflache und DM 2,00 je m(2) Heizkostenflache
festgesetzt. Hinzu kommt die jeweils gultige Mehrwertsteuer Es ergibt
sich folgende Vorauszahlung.
NETTO 16%MWST BRUTTO
Betreibskostenvorauszahlung 2,00 DM 2.048 4.096,00 DM 655~36CM 4 .751,36 DM
Heizkostenvorauszahlung 2,00 DM 599 1.198,00 DM 131 68CM 1.389,68 DM
3. Ferner tragt der Mieter alle auf das in Section 2 genannte Mietobjekt
enfallenden Verwaltungskosten.
Die Parteien vereinbaren einen Veralwtungskostenpauschalbetrag von
monatlich DM 0,56 je m(2) Mietflache zuzuglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer
NETTOPAUSCHALE 16% MwSt BRUTTO
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Verwaltungskostenpauschale 0,50 DM 2.048 1.024,00 DM 163.84 DM 1.187,84 DM
Uber diesen Betrag ist nicht abzurechnen.
4. Die Betriebskostenvorauszahlung und ggf. die Heizkostenvorauszahlung
konnen vom Vermieter je nach Hohe der tatsachlichen Kosten jederzeit
angemessen herauf- und herabgesetzt werden. Neu entstehende
Betriebskosten konnen ab Entstehung angesetzt werden.
5. Uber die Betriebs- und, Heizkosten wird kalenderjahrlich abgerechnet.
Sollte sich aus der zu erstellenden Abrechnung eine vom Mieter zu
leistende Nachzahlung ergeben, ist diese zu dem auf die Abrechnung
folgenden 1. Mietzahlungstermin zu begleichen. Ein
etwaiges Guthaben des Mieters wird zu dem gleichen Termin vom
Vermieter erstattet. Soweit nach Verbrauch abgerechnet wird und die
Ablesegerate einen Defekt erleiden, ist der Vermieter berechtigt,
die Betriebs-/Heizkosten zu schatzen und entsprechend umzulegen.
Diese Vereinbarung entbindet den Vermieter nicht, die defekten
Ablesegerate kurzfristig instand setzen zu lassen.
6. Wird das Mietverhaltnis innerhalb eines Kalenderjahres gelost, so zahlt
der Mieter die Betriebs- und Heizkosten in diesem Falle nur
zeitanteilig fur die Dauer des Bestehens des Mietverhaltnisses, wobei
der Anteil auf folgender Berechnungsgrundlage ermittelt wird:
Jahresbetriebskosten X Anzahl der Monate Vertragsdauer im Kalenderjahr
-----------------------------------------------------------------------
12 Monate
Der Vermieter ist im Falle der Beendigung des Vertrages berechtigt, bis zum auf
den Beendigungszeitpunkt folgenden nachsten Abrechnungszeitpunkt - zur Deckung
etwaiger Betriebs- kostennachforderungen fur das laufende Abrechnungsjahr- einen
Betrag in Hohe eines zweifachen monatlichen Betriebskostenvorschusses als
Sicherheit von der Kaution oder einer sonstigen Sicherheit zuruckbehalte.n
SECTION 9 MIETSICHERHEIT
I
1. Der Mieter sichert die Anspruche des Vermieters aus diesem Vertrag
unwiderruflich entweder durch Zahlung einer mit 2% verzinslichen
Barkaution in Hohe von 3 Monatsgrundmieten zuzugglich
Betriebskostenvorauszahlung, Verwaltungskosten jeweils gultiger
gesetzlicher Mehrwertsteuer (143.838,84 D) an den Vermieter oder durch
Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unwiiderruflichen,
unbefristeten und unbedingten Bankburgschaft in gleicher Hohe bei dem
Vermieter. Die Bank muB sich daruber hinaus verpflichten, auf erste
Anforderung zu zahlen.
2. Kaution oder Bankburgschaft sind wie folgt fallig:
a) Betragt der Zeitraum zwischen unterschriftlicher Vollziehung
des Mietvertrages und Mietvertragsbeginn (Section 2, Ziff. 1)
weniger als sechs Monate sofort.
Betragt der Zeitraum zwischen unterschriftlicher Vollziehung
des Mietvertrages und Mietvertragsbeginn (Section 2 Ziff. 1)
mehr als sechs Monate, so ist die Sicherheit spatestens 6
Wochen vor Mietvertragsbeginn fallig.
3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ubergabe des Mietobjektes vor
Erbringung der Sicherheit. Die Miete ist trotzdem fallig.
4. Ruckzahlung oder Ruckgabe der Sicherheit erfolgen innerhalb von 6
Wochen nach Beendigung des Mietverhaltnisses und dessen ordnungsgemaBer
Erfullung durch den
Mieter Section 8 Ziff. 8 ist bei Vorliegen der Voraussetzung
anzuwenden.
5. Die Burgschaft muB der jeweils geltenden Bruttomiete entsprechen. Die
geltende Hohe wird gemaB Section 5 Ziffer 2,3 oder 4 des Vertrages
ermittelt. Der mieter ist auf Anforderung verpflichtet, die Burgschaft
zu erhohen, wenn die summe der Burgschaft unter drei erhohte
Bruttomieten sind.
SECTION 10 UNTERVERMIETUNG /FIRMENWECHSEL
1. Eine entegeltliche oder unentgeltliche Untervermietung des ganzen oder
eines Teiles des Mietobjeketes ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vermieters moglich. Der abgeschlossene Untermietvertrag ist dem
Vermieter in Kopie zu ubergeben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die ereilte Zustimmung zur
Untervermietung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Zustimmung
setzt voraus, daB dem Vermieter Grunde bekannt geworden sind, die ihn
gemaB Section 549 BGB berechtigt haben wurden, die Zustimmung nicht zu
erteilen.
3. Eine einmal erteilte Zustimmung zur Untervermietung verpflichtet den
Vermieter nicht, spater bei einer vom Mieter erneut geplanten
Untervermietung seine Zustimmung zu erteilen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Untermieter vertraglich dzu
verpflichten, fur eine weitere Untervermietung durch den Untemieter die
Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Fur den Fall, daB das Mietverhaltnis zwischen Vermieter und Mieter
endet und der Untermieter noch im Mietobjekt ist, tritt der Mieter
bereits jetzt seine Mietzinsanapruche gegen den Untermieter in voller
Hohe an den Vermieter ab. Daruber hinausgehende Nutzungsentschadigungs-
oder Schadensersatzanspruche des Vermieters bleiben unberuhrt.
5. Bei unbefugter Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsuberlassung des
Mietobjektes oder von teilen des Mietobjektes an Dritte gilt folgendes:
Der Vermieter kann verlangen, daB der Mieter das Untermietverhaltnis
unverzuglich kundigt. Ist der Mieter hiermit mehr a;s sieben Tage in
Verzug, ist der Vermieter unwiderruflich bevolmachtigt, das
Untermieteverhaltnis im Namen des Mieters zu kundigen und alle Rechte
aus der Kundugung im Namen des Mieters geltend zu machen, notfalls
gerichtlich, und zwar auf Kosten des Mieters.
Unabhangig davon ist der Vermieter zur fristlosen Kundigung des
Hauptmietverhaltnisses berechtigt.
Hat der Mieter unberechtigt untervermietet, tritt er bereits jetzt
samtliche Mietzinsanspruche gegen den Untermieter ab. Diese stehen dem
Vermieter neben der
vom Mieter geschuldeten Miete in voller Hohe zu. Hat der Untermieter
in Unkenntnis der Abtretung bereits an den Hauptmieter gezahlt, ist
der Hauptmieter insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
Im Falle einer Untervermietung tritt der Mieter dem Vermieter schon
jetzt die ihm gegen den Untermieter zuztehenden Forderungen nebst
Pfandrecht - bis zur Hoe der Forderungen des Vermieters -
sicherungshalber ab.
6. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. Eines personlich
haftenden Gesellschafters oder eine Anderung der Rechtsform als
Uberlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die
Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden. Im Falle
des Uberganges des Mietvertrages haftet der bisherige Mieter fur die
bestehenden und kunftigen Forderungen neben dem Rechtsnachfolger als
Gesamtsh=chuldner weiter. Im ubrigen gilt daz zur Untervermietung
Ausgefuhrte. Solche Vorange sowie mogliche Anderungen bezuglich
eventuell notwendiger offtenlich-rechtlicher Erlaubnis oder in anderen
fur das Mietverhaltnis wichtigen Zusammenhangen hat der Mieter dem
Vermieter unverzuglich schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen
Zustimmungen einzuholen.
7. Im Falle der VerauBerung des Betriebes durch den Mieter gilt die
voraufgefuhrte Ziffer entsprechend.
8. Gestattet der Vermieter schriftlich die Untervermietung, so ist der
Mieter verpflichet, bei der Abfassung des Untermietvertrages disen
Untermietvertrag zeitlich der Dauer des Hauptmietvertrages anzupassen.
Bei Beendigung des Hauptmietverhaltnisses ist das Untermietverhaltnis
ebenfalls zeitgleich zu beenden.
SECTION 11 ZUTRITTSRECHT
Dem Vermieter oder dessen Vertreter steht jederzeit das recht zu, wahrend der
ublichen Geschaftsstunden die vermieteten Raumlichkeiten zu besichtigen. Isr das
Mietverhaltnis gekundigt oder will der Vermieter das Grundstuck verkaufen, darf
ver Vermieter wahrend der ublichen Geschaftszeiten jederzeit das Mietobjekt mit
Interessenten nace Vorankundigung betreten. Der Mieter hat dafur Vorkehrungen zu
treffen, daB das Mietobjekt wahrend seiner/einer langeren Abwesenheit durch den
Vermieter betreten werden kann.
SECTION 12 ZUSTAND DES MIETOBJEKTES WAHREND BESTEHENDEN MIETVERHALTNISSES
I
1. Der Mieter wird alle Schonheitsreparaturen im Mietobjekt auf eigene
Kosten fachgerecht durchfuhren oder durchfuhren lassen. Die Parteien
sind sich daruber einig, daB diese Schonheitsreparaturen wegen der
hohen Abnutzung im gewerblichen Bereich spatestens alle 3 Jahre
insegesamt durchgefuhrt werden mussen, gegebenenfalls fruher, falls der
Grad der Abnutzung die Durchfuhrung von Schonheitsreparaturen ganz oder
teilweise
unter Berucksichtigung des Geschaftszweiges des Mieters dies erfordert.
Die Schonheitsreparaturen umfassen insbesondere samtliche
Innenanstriche, das Tapezieren, Kalken oder Anstreichen von Wanden und
Decken, das Anstreichen bzw. Lackieren von Heizkorpern, Heizrohren,
sonstigen Versorgungsleitungen, der innenturen beidseitig, Fenster und
AuBenturen jeweils von innen und auBen. Die vom Mieter in den
Buroraumen verlegten Teppichboden werden von diesem in angemessenen
Zeitraumen erneuert.
2. Die Mieter hat auf seine Kosten alle erforderlichen Wartungs- und
PflegemaBnahmen bei Elektrogeraten und Heizstrangen innerhalb des
Mietobjektes durchzufuhren. Die Wartung hat jahrlich durch einen
Fachmann zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
Fur Betriebsunterbrechungen aller Art und die darus enstehenden Schaden
am Eigentum des Mieters durch die Nichteinhaltrung dieser Vorschriften
haftet der Vermieter nicht.
3. Reparaturen im und am Mietobjekt und an den Glasscheiben gehn zu Lasten
des Mieters.
Daruber hinausgehende Reparaturen gehen zu Lasten des vermieters.
4. Samtliche Arbeiten sind sach- und fachgerecht durchzufuhern.
UnterlaBt der Mieter trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die
Durchfuhrung der notwendigen Schonheits- und Reparaturarbeiten, ist der
Vermieter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Mieters durchfuhren
zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, fur diesen Fall dem Vermieter
einen KostenvorschuB in angemessener Hohe auf Anforderung zu zahlen.
Weitergehende Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberuhrt. Bei
Gefahr in Verzug oder bei unbekanntem Aufenthalt des mieters bedarf as
einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht.
5. Etwaige Anspruche gegen Dritte, die die Mietsache beschadigt haben,
tritt der Vermieter an den Mieter ab, wenn diesser die Mietsache wieder
in den vertragsgemaBen, gebrauchsfahigen Zustand versetzt hat.
SECTION 13 BAULICHE VERANDERUNGEN
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen bauliche Veranderungen
(einschlieBlich Einbauten) im Bereich des Mietobjektes, die zur
Erhaltung und/oder Moderisierung des Grundstucks und/oder der Mietraume
und/oder zur Abwendung drohendor Gefahren und/oder zur Beseitigung von
Schaden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters jederzeit
vornehmen. Er ist weiterhin zu allen Anderungen des Mietobjektes
befugt, wenn diese Anderungen auf behordlichen Auflagen und/oder
Anweisungen beruhen. Diese Regelungen gelten sinngemaB fur
ErschlieBungs- und AusbaumaBnahmen an Verkehrsflachen, Versorgungs- und
Enstorgungsanlagen einschlieBlich der Hausanschlusse solcher
Einrichtungen im und am Mietobjekt.
Der Mieter hat hierzu die angemieteten Flachen zuganglich zu halten,
die Ausfuhrung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzogert
werden. Der Vermieter ist gehalten, zwecks Durchfuhrung der Arbeiten
eine zeitliche Abstimmung mit dem mieter zu suchen.
Soweit der Mieter die Arbeiten dulden mub, kann er weder die Miete
mindern, noch ein Zuruckbehaltungsrecht ausuben, noch Schadensersatz
verlangen, es sei denn, der Vermieter hat Vorsatz oder grobe
Fahrlassigkeit zu vertreten. Er darf die Arbeiten weder behindern noch
verzogern, andernfalls haftet er fur die dadurch enstehenden Mehrkosten
sowie fur etwaige weitere Schaden.
Eine Mietminderung kann der Mieter nur dann verlangen, wenn es sich um
Arbeiten handelt, die den Gebrauch der betreffenden Raume ganz
ausschlieBen und erheblich beeintrachtigen und die Arbeiten langer als
zwei Wochen andauren.
2. Bauliche Veranderungen der Mietsache durch den Mieter, insbesondere Um-
und einbauten, Installationen, Vergitterung der Fenster, Herstellung
und Veranderung von Feuerstatten etc. bedurfen der schriftlichen
Zuztimmung des Vermieters. Die Kosten treffen allien den Mieter. Dieser
ist auch allein verantwortlich dafur, daB die erforderlichen
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter hat dem
Vermieter einen schriftlichen Kostenvoranschlag sowie die Plane fur die
geplanten UmbaumaBnahmen zur Genehmigung vorzulegen.
Als bauliche Veranderungen gelten auch Veranderungen der vorhandenen
Leitungsnetze fur alle Versorgungsleistungen.
3. Dem Mieter ist bekannt, daB der Vermieter etwa ab Beginn der Mietzeit
folgende Arbeiten im Gesamtobjekt durchfuhrt:
a) Einbau von neuen Treppenhausern (auBerhalb des Mietbereiches)
b) Instandsetzung und Erneuerung der Haustechnik
c) Teilweise Sanierung der AuBenfassade
d) Einbau von mieterspezifischen Wunschen in den daneben und daruber
befindlichen Mieteinheiten
Hieraus kann der mieter keine Anspruche geltend machen, wenn die
Nutzung des Mietobjektes hiedurch nicht wesentlich beeintrachtigt wird.
SECTION 14 HAFTUNG
1a) Schadensersatzanspruche des Mieters wegen anfanglicher oder
nachtraglicher Mangel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn,
daB der Vermieter oder grobe Fahrlassig-keit
zu vertreten hat. Auch im ubrigen haftet der Vermieter nur fur Vorsatz
und grobe Fahrlassigkeit, einschlieBlich des Verhaltens seines
Vertreters oder Erfullungsgehilfen. Hiervon unberuhrt bleiben
Erfullungsanspruche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur
fristlosen Kundigung.
1b) Der Vermieter haftet nicht fur schaden, die dem Mieter an dem ihm
gehorenden Waren und Einrichtungsgegenstanden durch
Feuchtigkeitseinwirkung entstehen, gleich welcher Art, Herkunft und
dauer und welchen umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist; es sei denn,
daB der Vermieter den Schaden vorsatzlich oder grobfahrlassig
herbeigefuhrt hat. Im ubrigen ist die Haftung des Vermieters
grundsatzlich auf die Hohe der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
2a) Der mieter haftet dem Vermieter wegen Beschadigung der Mietraume und
des Gebaudes/ sowie der zu den Mietraumen oder zu dem Gebaude
gehorenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem
Betrieb gehorenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von
ihm beauftragte Handwerker und ahnliche Personen vorsatzlich oder
grobfahrlassig verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat.
Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser
verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Anspruche gegen den Verrsacher
des Schadens abzutreten.
2b) Der Mieter haftet Dritten gegenuber aus Beschadigungen, die sich aus
seinem Gewerbe- betrieb, der eventuellen Installation von Geraten,
Apparaturen oder Anlagen ergibt. Der Mieter stellt den Vermieter von
allen Anspruchen Dritter frei, die gegen den Verimieter aus einer
Verletzung dieser Verpflichtung erhoben werden konnten.
4. Vor der aufstellung von schweren Gegenstanden in den Mietraumen hat der
Mieter sich zu vergewissern, daB die zulassige Belastrung des Bodens
bzw. Der Stockwerkdecken nicht uber-schritten wird. Eine hierzu im
Einzelfall erforderliche statische Berechnung hat er auf eigene Kosten
erstellen zu lassen und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
SECTION 15 VERKEHRSSICHERHEIT
1. Der Mieter ubernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf seine Kosten
hinichtlich der von ihm eingebrachten Gegenstande, nicht nur im Bereich
des Mietobjektes, sondern auch auf den Flachen, die von ihm zusatzlich
zum Aufstellen von Waren, Werb etragern, - oder sonstigen zu seinem
Betrieb gehorenden Einrichtungen genutzt werden. Der Mieter stelt dem
Vermieter von allen anspruche frei, die gegen den Vermieter aus einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erhoben werden.
SECTION 16 KONKURRENZKLAUSEL
Vertraglicher oder gesetzlicher Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen. Er wird von
dem Mieter weder gegenuber dem Vermieter noch gegenuber den ubrigen Mietern des
Hauses in Anspruch genommen.
SECTION 17 ABFALLBESEITIGUNG / EMISSIONSSCHUTZ
1. Abfuhr von Leergut und Mull erfolgt nach MaBgabe der vom Vermieter
erlassenen Anweisungen. Die Kosten dieser ausschlieBlich den Mieter
betreffenden Mullabfuhr/Beseitigung des Leerguts gehen zu seinen
Lasten. Soweit der Vermieter die Abfallbeseitigung fur alle Mieter
durchfuhern laBt, werden die entstehenden Kosten im Rahme der
Betriebskosten auf die Mieter umgelegt.
2. Sofern sich aus dem Geschaftsbetrieb des Vermieters besondere
Anforerungen ergeben, tragt dieser fur die Abfallbeseitigung ergeben,
tragt dieser fur die Einhaltung der Bestimmungen des
Abfallbeseitigungsgesetze sorge. Soweit dieser Abfall nicht dazu
geeignet ist, im Rahmen der von dem Verimieter zur Verfugung gestellten
Mullbeseitigung entsorgt zu werden, ist der Mieter verpflichtet, dafur
Sorge in tragen, daB dieser Abfall bestimmungsgemaB entsprcechend
Jeweils den geltenden gesetzlichen Bestimmungen/behordlichen
Verordnungen entsorgt wird und nicht in die zur allgemeinen
Abfallbeseitigung vorhandenen Einrichtungen gelangt. Der Mieter stellt
den Vermieter von allen gegen diesen gerichteten Anspruchen frei, er
leistet Sicherheit, sofern der Vermieter in Anspruch genommen wird.
3. Auf dem Grundstuck, auf dem der Mieter das Mietobjekt anmietet, sind
nur Anlagen zugeslassen, die keine erheblichen verfahrenstechnisch
bedingten Ableitungen in form von Gasen, Dampfen, Stauben (RuBen),
Aerosolen, Geruche und Larm besitzen . Zugelassen sind Anlagen, von
denen nur larm in einer solchen Laustarke ausgeht, daB die in der
TA-Larm festgelegten Lautstarkenwerte eingehlaten werden.
Daruber hinaus sind Betriebe mit Enissionen, die sich nicht mit einer
Wand-an-Wand-Anordung vereinbaren lassen, nicht zugelassen. Unabhangig
davon kann der Vermieter auch daruber hinaus verlangen, daB der Mieter
die nachbarrechtlichen Belange wahrt.
Sollten im Geschaftsbetrieb des Mieters Emissionen verusacht werden,
fur die es gesonderte gewerberechtliche oder sonstige gesetzlichen
Auflagen gibt, ist der Mieter verpflichtet, die Auflagen einzuhalten.
SECTION 18 VERSICHERUNGEN
1. Der Mieter ist verpflichtet, in seinen Risikobereich fallende
Verischerungsvertrage abzuschlieBen.
SECTION 19 VER- /ENTSSORGUNG
Die Vorhandenen Leitungsnetze fur Elektrizitat, gas, Wasser, Abwasser, durfen
vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, daB keine Uberlastung
der Netze eintritt. Anderungen der vorhandenen Leitungsnetze sind nur mit
Zustimmung des Vermieters und/oder
des Betreibers des, Leitungsnetzes zulassig. Eine Veranderung der
Energieversorgung durch den Betreibe des Leitungsnetzes berechtigt den Mieter
nicht zu Ersatzanspruchen gegnuber dem Vermiete. Fur die Elektroversorgung
der Technikbereche stellt der Mieter vertragliche Direktbeziehungen zum
Versorgungsunternehmen her. Dazo installiert der Mieter in der daufur
Vorgesehenen Mietflache (Keller) seine dazu erforderliche Trafostation.
SECTION 20 BEENDIGUNG DES MIETVERHALTNISSES
1. Das Mietobjekt ist bei Beendigung der Mietzeit vollstandig geraumt,
gereinigt und mit samtlichen Schlusseln, Codekarten etc. zuruckzugeben.
Weiter schuldet der Mieter dem Vermieter die Herrichtung der
ubernommenen Raumlichkeiten in dem zur Ubernahme des Mietobjekets
vorhandenen Zustand. Samtliche Arbeiten sind sach- und fachgerecht
durch Fachfirmen durchzufuhren.
2. Hat der Mieter ohne schriftliche Einverstandniserklarung des Vermieters
bauliche Veranderungen vorgenomm, so muB er auf Verlangen des
Vermieters den rsprunglichen Zustand der ihm uberlassenen
Raumlichkeiten auf eigene Kosten wiederherstellen. Besteht der
Vermieter nicht auf einen Ruckbau, so verzichtet der mieter gegnuber
dem Vermieter bereits jetzt auf Erstattungsanspruche fur von ihm
aufgewandte Kosten baulicher Veranderungen.
SECTION 21 MINDERUNG, AUFRECHNUNG , ZURUCKBEHALTUNGSRECHT
1. Der Mieter kann gegenuber den Mietzinszahlungsanspruchen des Vermieters
weder aufrechnen noch ein Zuruckbehaltungsrecht ausuben oder die Miete
mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen
Schadenersatz fur Nichterfullung oder Aufwendungsersatz infolge eines
anfanglichen oder nachtraglichen Mangels der Mietsache, den der
Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit zu vertreten hat.
Mit unbestrittenen oder rechtskraftig festgestellten Forderungen dem
Mietverhaltnis kann dcr Mieter aufrechnen bzw. ein
Zuruckbehaltungsrecht ausuben.
2. Die Aufrechnung oder die Ausubung des Zuruckbehaltuunsrechts ist nur
zulassig, wenn der Mieter sein Absicht dem Vermieter mindestens einen
Monat vor Falligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Die
Aufrechnung darf 40% der monatlichen Grundmiete nicht ubersteige, sie
hat daher gegebenenfalls in Teilbertragen zu erfolgen.
3. Eine Aufrechnung gegen Betriebs- und Verwaltungskosten oder eine
Minderung der Betriebe- und Verwaltungskosten durch den Mieter ist
unzulassig.
SECTION 22 BENUTZUNG DER MIETSACHE
1. Der Mieter darf die Mietsache in einem anderen als in Section 2 Ziff. 1
vorgesehenen Zweck nicht ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung
des Vermieters nutzen. Der Mieter ist verpflichtet, wahrend dee
gesamten Mietzeit den Geschaftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig vor VertragsabschluB auf
eigene Kosten zu prufen, ob er den angestrebten Nutzungszweck in dem
angemieteten Mietobjekt durchfuhren kann; es obliegt ihm, alle
erforderlichen offentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
einzuholen und wenn eforderlich - durch alle Instanzen zu erstreiten,
Anzeigepflichten und behordliche Auflagen/Bedingungen zu erfullen. Der
Mieter hat die Voraussetzungen fur den Betrieb des Gewerbes in der
vertraglich vorgesehenen Nutzungsart selbst auf eigene Kosten zu
schaffen und zu erhalten.
Soltie die Konzession beziehungsweise Erlaubnis aus Grunden, die der
Vermieter zu vertreten hat, nicht erteilt bzw. spater widerrufen
werden, so wird dieser Vertrag mit der versagung/dem Widerruf
unwirksam, ohne daB der Mieter hieraus Schadensersatzanspruche
herleiten kann.
3. Andere Versagungsgrunde insbesondere alle Grunde die in dcr Sphare des
Mieters liegen, beruhren die Wiiksamkeit des Vectrages nicht. Sie
berechtigen den Vermieter auch ohne Verschulden des Mieters zur
fristlosen Kundigung des Mietverhaltnisses. In diesem Fall ise der
Mieter veipflichet, dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu
ersetzen.
4. Der Vermieter ubernimmt keine Gewahr fur die Erlaubnisfahigkeit des
angemieteten Objektes fur den angestrbten Nutzungszweck.
5. Der Mieter darf den Mietzweck nur dergestalt verfolgen, daB weder
offentlich-rechtliche noch privatrechtliche Belange Dritter
beeintrachtigt werden.
6. Grundsatzlich gelten folgende Nutzungseinschrankungen:
a) Es durfen keinesfalls O1, sonstige Schmierstoffe oder andere,
das Grundwasser verunreinigenden Flussigkeiten in das Erdreich
gelangen.
b) Wasch-, Wartungs- und Reparaturarbeiten durfen nur dann
durchgefuhrt werden, wenn ordnungsemaBe Einrichtungen nach den
gesetzlichen Vorschriften vorhanden sind ( z.B. Olabscheider)
c) Eventuelle Kosten fur die mit den Buchstaben a und b
zusammenhangenden MaBnahmen tragt der Mieter
7. Der Mieter hat jederzeit dafur zu sorgen, daB sich das Mietobjekt
jederzeit in einem ordentlichen und sauberen Zustand befindet.
SECTION 23 WERBEEINRICHTUNGEN
1. Im Interesse einer auf den Gesamtcharakter des Gewerbezentrus
abgestimmten Werbung bedarf die Anbringung und Ausgestaltung von
Einrichtungen, die der Werbung oder der Ver- kaufsforderung dienen
(z.B. Firmenschilder, Schaukasten, Verkaufsautomaten usw.) auBerhalb
des Mietobjektes der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Eine einmal erteilte Zustimmung kann aus wichtigen Grunden
widerrufen werden. Bei
Beedigung des Mietverhalnisses und bei Widerruf der Genehmigung ist der
Mieter verpflichtet, anf seine Kosten den alten Zustand
wiederherzustellen. Die gesetzlichen und stadtebaulichen Bestirmungen
hat der Mieter zu beachten, die erforderlichen Genehmigungen sind vom
Mieter einzuholen, die anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
2. Hat der Vermieter eine einheitliche Beschilderungsanlage bereitgestellt
oder errichtet er wahrend der Laufzeit des Mietverhaltnisses eine
solche, ist der Mieter verpflichtet, diese aus schlieBlich zu benutzen.
Wird die Beschilderungsanlage wahrend der Laufzeit des Vertrages
geandert, ist der Mieter verpflichtet, bei den erforderlchen Anderungen
mitzuwirken. Die Kosten fur die Benutzung der Anlage hat der Mieter zu
tragen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Werbeeinrichtungen bei Beendigung des
Mietverhaltnisses auf seine Kosten abzubauen und den ursprunglichen
Zustand wieder herzustellen.
SECTION 24 PERSONENMEHRHEITEN
1. Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten haften fur alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
2. Tatsachen, die fur eine Person bei Personenmehrheit eine Verlangerung
oder Verkurzung des Vertragsverhaltnisses herbeifuhren oder gegen ihn
einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begrunden wurden, haben
fur die anderen Personen die gleiche Wirkung.
3. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so bevollmachtigen sie
sich hiermit gegenseitig Willenserklarungen der anderen Vertragspartei
mit Wirkung fur den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer
Seite abzugebende Erklarungen, mit Wirkung fur alle, gegenuber der
anderen Vertragspatei abzugeben. Fur die Wirksamkeit einer Erklarung
der Vermieterseite oder der Mieterseite genugt es, wenn sie gegenuber
einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
4. Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, daB Zustellanschrift fur alle
Erklarungen der Vermieterin auch die angemieteten Gewerberaume
beziehungsweise die hierfur vorgesehenen Briefkasten sein.
SECTION 25 UBERTRAGUNG DER VERMIETERRECHTE
Fur den fall, daB Vermieter das Mietvertragsverhaltnis wahrend der
Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter ubertragen will, erteilt der
Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Hierbei muB der Vermieter
sicherstellen, daB bei Ubertragung des Mietverhaltnisses uber die Mietsicherheit
abgerechnet wird. Die Mietsicherheit - soweit nicht verbraucht - ist dem
Vertragsnachfolger zu ubergeben bzw. auf sonstge Weise mit ihm zu verrechnen.
Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die
Mietsicherheit. Etwaige
Anspruche des Mieters auf Entschadigung oder wegen Verwendungsersatz richten
sich gegen den Erwerber.
SECTION 26
SONSTIGES
1. Der Mieter verpflichtet sich, die von dem Vermieter aufgestellte
beziehungsweise noch aufzustellende Hausordnung zu beachten. Diese
ist/wird Bestandteil des Vertrages. Gleiches gilt fur eine eventuell
vom Vermieter aufgestellte Brandschutzordnung.
2. Vertraglichcr oder gesetzlicher Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen. Er
wird von dem Mieter weder gegenuber dem Vermieter noch gegenuber den
ubrigen Mietern des Hauses in Anspruch genommen.
Der Vermieter haftet auch nicht dafur, daB die Ausubung des vom Mieter
beabsichtigten Vertragszweckes nicht gegen allgemeine
Konkurrenzschutzbestimmungen verstoBt. Dies gilt auch, wenn die
betroffenen Objekte samtliche Vermietungsobjekte des Vermieters sind.
3. Samtliche Zahlungen des Mieters einschlieBlich Zahlungen auf
Schadensersatz und Nut-zungsentschadigung haben zuzuglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer in erfolgen.
SECTION 27 ERFULLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfullungsort und erichtsstand ist - soweit gesetzlich zulassig - Berlin.
SECTION 28 SCHLUBBESTIMMUNGEN
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder werden, oder sollte sich in
diesem Vertrag eine Lucke herausstellen, so soll hierdruch die Gultigkeit der
ubrigen Bestimmungen nicht beruhrt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
oder zur Ausfullung der Lucke soll eine angemessene Regeunng gelten, die soweit
rechtlich moglich - dem am nachsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hatten wenn sie den
Punkt bedacht hatten.
Mundliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Anderungen
und Erganzungen zu diesem Vertrag bedfuren zu ihrer Wirksamkeit der Schrifiform.
Dieser Vertrag ist doppelt und gleichlautend ausgefertigt selbst gelesen,
uberall genehmigt und eigenhandig unterschrieben. Beide Vertragsparteien haben
eine Ausfertigung nebst Anlagen erhalten.
ANLAGEN:
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Anlage 1 - Zeichnung gemaB Section 2 Absaz 1
Anlage 2 - Flachenbergechnungsmethode
Anlage 3 - Anlage3 zu Section 27 II BVO
Anlage 4 - Vereinbarung zur Mietsache
Berlin, den 05.02.99
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Vermieter Mieter
Rentax STAR Telecommunications
Gesellaschaft fur Grundbesitzanlagen mbH Deutschland GmbH
XxxxxxxxxXx 0-0 00000 Xxxxxx 00000 Xxxxxxxxx am Mian