Text s významem pro EHP)
STÁTNÍ PODPORA – NĚMECKO
Státní podpora č. C 26/2004 (ex NN 38/2004)
Státní podpora ve prospěch společnosti Schneider Technologies AG Výzva k podání připomínek podle čl. 88 odst. 2 Smlouvy o ES
(2005/C 46/04)
(Text s významem pro EHP)
Dopisem ze dne 14. července 2004 uvedeném v závazném znění na stránkách následujících po tomto shrnutí oznámila Komise Německu své rozhodnutí zahájit řízení stanovené v čl. 88 odst. 2 Smlouvy o ES, týkající se výše uvedené podpory.
Zúčastněné strany mohou podat své připomínky k opatřením, ohledně nichž Komise zahajuje řízení, do jednoho měsíce od data zveřejnění tohoto shrnutí a následujícího dopisu, u Evropské komise, generálního ředitelství pro hospodářskou soutěž na adresu:
European Commission
Directorate-General for Competition State Aid Greffe
B-1049 Brussels
Fax č.: (00-0) 000 00 00
Tyto připomínky budou sděleny Německu. Zúčastněné strany předkládající připomínky mohou písemně, s uvedením důvodů, požádat o zachování důvěrnosti ohledně své totožnosti.
Popis
SHRNUTÍ DOPISU NĚMECKÉ VLÁDĚ
Optik, Systeme GmbH (LOS) a ze 40 % nesolventní částí společnosti Schneider Laser Technologies AG.
Orgány, které údajně poskytly státní podporu
Dne 19. března 2003 byla Komisi zaslána stížnost, ve které byla uvedena řada údajných podpůrných opatření ve prospěch společnosti Schneider Technologies AG (do roku 2000 působící pod názvem Schneider Rundfunkwerke AG, dále jen „Schneider AG“).
Příslušný podnik, Schneider AG
Společnost Schneider AG je německý výrobce spotřební elek- troniky. Jeho rozmanitý sortiment výrobků, jako jsou rádia, osobní počítače a gramofony byl v roce 1993 omezen reorga- nizací pouze na barevné televizory. Od počátku devadesátých let společnost začala také s ambiciózním rozvojem laserové technologie, což si vyžádalo mohutné investice, ale vedlo pouze k potencionálnímu zisku. Od roku 2000 do roku 2002 byly dvě hlavní obchodní oblasti přeskupeny do dvou plně vlastně- ných dceřiných společností společnosti Schneider AG: Schneider Electronics AG a Schneider Laser Technologies AG. V březnu 2002 byla zahájena nezávislá konkurzní řízení x Xxxxxxxxx AG a jejími dvěma dceřinými společnostmi.
V průběhu těchto řízení byl prodán majetek a různé ochranné známky Schneider AG a Schneider Electronics AG v rámci
„majetkové transakce“ čínské společnosti s elektronikou TCL. Aktiva, patenty a zaměstnanci společnosti Schneider Laser
Prvním údajným poskytovatelem podpory je státem řízená banka Förderbank Bayern (LfA). Druhou státem řízenou organi- zací, která údajně poskytla příspěvky společnosti Schneider AG je Bayerische Forschungsstiftung (Bavorský fond pro výzkum).
Finanční opatření v chronologickém pořadí
Stěžovatel prohlásil, že společnosti Schneider AG byla poskyt- nuta nezákonná podpora následujícími opatřeními:
1. Půjčka ve výši 5,1 milionu eur (10 milionů DM), kterou v roce 1993 přidělila LfA společnosti Schneider AG;
2. Podpora ve výši 9 050 121,88 eur poskytnutá společnosti Schneider AG Bavorským fondem pro výzkum v období let 1995 – 1999;
3. Koupě 250 000 akcií společnosti Schneider AG LfA a její účast na navýšení kapitálu ve výši 23 milionů eur (45 milionů DM) v zářía říjnu roku 1998;
4. Úhrada částky […] (*) zaplacená LfA v listopadu 1999 stěžovateli výměnou za zrušení práva stěžovatele na odškod- nění (Nachbesserungsrecht). Stěžovatel byl údajně přinucen, aby společnosti Xxxxxxxxx AG poskytl částku odškodnění jako půjčku, tudíž stížnost se týkala podpory nepřímo poskytnuté LfA společnosti Schneider AG;
Technologies AG byli převedeni na novou společnost (Auffang-
gesellschaft), ze 60 % vlastněnou společností Jenoptik, Laser,
(*) Důvěrné informace.
5. Tři půjčky poskytnuté v letech 1999 a 2000 prostřednic- tvím LfA společnosti Schneider AG, jejichž celková výše činila 12,8 milionu eur.
Posouzení
Existence podpory
Komise dospěla k názoru, že opatření č. 1, 3 a 4 nezahrnují státní podporu nebo jsou slučitelné se společným trhem.
Pokud se jedná o jiná opatření LfA
V průběhu období září 1999 – únor 2000, orgán LfA poskytl společnosti Schneider AG tři půjčky: 2,1 milionu eur a 5,1 milionu eur v září 1999 a 5,6 milionu eur v únoru 2000. Německo tvrdilo, že účelem těchto tří půjček bylo zajištění udržení úvěrového limitu ve výši 31 milionů eur od soukro- mých bankovních sdružení. Úrokové sazby půjček od LfA byly vyšší nebo stejné jako u těch, od bankovních sdružení a byly vyšší než referenční sazby Komise. Později byly nezaplacené částky těchto půjček požadovány LfA v konkurzních řízeních Schneider AG. Jak je uvedeno výše, když byly tyto tři půjčky přiděleny, cena akcií byla vysoká a společnost Xxxxxx Brothers koupila od LfA […] akcií společnosti Schneider AG. To ukazuje na pokračující zájem trhu o společnost Schneider AG v té době. Dvě další navýšení kapitálu společností Xxxxxx Brothers jako jediným nebo hlavním investorem na konci roku 1999 a na počátku roku 2000 také podporují názor Německa, že tyto tři půjčky vyhoví testu investora v tržní ekonomice. Nicméně jsou nezbytné další informace od Německa, aby bylo posouzení dokončeno.
Podle Německa byla na konci roku 1999 a na počátku roku 2000 provedena dvě navýšení kapitálu ve společnosti Schneider AG v celkové výši 25 milionů eur a 46 milionů eur. První bylo provedeno výhradně společností Xxxxxx Brothers a tato společnost byla také hlavním investorem při druhém navýšení kapitálu, které zahrnovalo soukromé investory a LfA. Stěžovatel má námitky proti těmto částkám a uvádí, že navýšení kapitálu společností Xxxxxx Brothers mezi zářím 1999 a únorem 2000 činilo celkem pouze 2,3 milionu eur. Z tohoto důvodu jsou nezbytné další informace z Německa týkající se skutečné částky a okolností těchto navýšení kapitálu.
Pokud se jedná o podporu od Bavorského fondu pro výzkum
Podpora od R&D na laserovou technologii byla poskytnuta společnosti Schneider AG ve dvou samostatných opatře- ních: 6 498 468,68 eur v období let 1995 – 1997
a 2 551 653,20 eur v letech 1997 – 1999. Komise nebyla o těchto opatřeních informována a lze je považovat za nezá- konnou podporu. Nicméně v roce 2001 Komise schválila Program pro vyspělou technologii (1) na období let 2001 – 2005. Aby mohla být posouzena možná slučitelnost této podpory s čl. 87 odst. 3 písm. c Smlouvy o ES podle analogie s programem, jsou zapotřebí další informace.
(1) Úř. věst. C 185, 30.6.2001, s. 58. Podpora č.: N 124/01 – DE –
program výzkumu a rozvoje „Vyspělé technologie pro 21. století“.
V souladu s článkem 14 nařízení Rady (ES) č. 659/1999 lze od příjemce požadovat navrácení jakékoli protiprávní podpory.
ZNĚNÍ DOPISU
„Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, in Bezug auf bestimmte Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
1. VERFAHREN
Am 19. März 2003 wurde der Kommission eine Beschwerde von Schneider GmbH & Co. KG übersandt, die am
24. März 2003 registriert wurde. Darin aufgelistet waren mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider Technologies AG (bis 2000 Schneider Rundfunkwerke AG, im Folgenden bezeichnet als ‚Schneider AG‘). Mit Schreiben vom 25. April 2003 forderte die Kommis- sion von Deutschland Auskünfte über eine etwaige Beihilfe an die Schneider AG an. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 17. Juni 2003, das am selben Tag registriert wurde und bestritt die Durchführung von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider AG.
Mit Schreiben vom 29. September 2003, das am selben Tag registriert wurde, beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte der GD Wettbewerb, insbesondere in die Antwort der deutschen Behörden vom 17. Juni 2003. Der Antrag wurde zunächst am 3. Oktober 2003 abgelehnt verworfen und diese Ablehnung wurde von der Kommission später bestätigt. Nach einem ausführlichen Schriftwechsel teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 6. April 2004 ihre Antwort und ergänzende Angaben, die am 7. April 2004 registriert wurden.
2. BESCHREIBUNG
2.1. Das relevante Unternehmen, die Schneider AG
Schneider AG ist ein deutscher Unterhaltungselektronikher- steller. Die Produktpalette, zu der u.a. Radios, PCs und Platten- spieler gehören, wurde 1993 im Zuge einer Umstrukturierung reduziert und auf Farbfernseher umgestellt. Anfang der 90er Jahre engagierte sich das Unternehmen auch für die Entwic- klung einer ehrgeizigen Lasertechnologie, die umfangreiche Investitionen erforderte, aber nur potenziellen Gewinn erbra- chte. In den Jahren 2000-2002 wurden die beiden wichtigsten Geschäftsfelder in zwei vollständige Tochtergesellschaften, die Schneider Electronics AG and Schneider Laser Technologies AG zusammengefasst. Im März 2002 wurden getrennte Insol- venzverfahren für die Xxxxxxxxx AG und die beiden Tochterge- sellschaften eingeleitet.
Im Laufe der Verfahren wurden im Rahmen eines ‚Asset deal‘ Vermögenswerte und verschiedene Handelsmarken der Schneider AG und der Schneider Electronics AG an den chine- sischen Elektronikkonzern TCL verkauft. Die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG wurden von einer Auffanggesellschaft übernommen, die sich zu 60 % im Besitz von Jenoptik, Laser, Optik, Systeme GmbH (LOS) befand und zu 40 % der Konkursmasse der Schneider Laser Technologies AG zuzuordnen war.
2.2. Einrichtungen, die angeblich Beihilfen gewährt haben
Wie aus der Beschwerde und den ergänzenden Informationen hervorgeht, ist als erste beihilfegewährende Stelle die staatliche Förderbank Bayern (LfA) zu nennen, die verschiedentlich bei der Umstrukturierung bayerischer Unternehmen intervenierte. Die zweite staatliche Einrichtung, die der Schneider AG ange- blich Beihilfen gewährt hat, ist die Bayerische Forschungsstif- tung, deren Zuwendungen seit 2001 auf Grundlage eines Programms zur Förderung der Hochtechnologien gewährt werden (2).
2.3. Die Finanzmaßnahmen in chronologischer Reihen-
folge
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach soll die Schneider AG im Rahmen folgender Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen erhalten haben:
1. Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR (10 Mio. DEM), das die LfA der Schneider AG 1993 gewährt hat;
2. Zuwendungen zwischen 1995 und 1999 in Höhe von 9 050 121,88 EUR seitens der Bayerischen Forschungsstif- tung;
3. Kauf von 250 000 Stück Aktien der Schneider AG durch die LfA und deren Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Höhe von 23 Mio. EUR (45 Mio. DEM) im September und Oktober 1998;
4. Zahlung der LfA von […] EUR an die Beschwerdeführerin im November 1999 für die Ablösung des Nachbesserungs- rechts. Angeblich wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, diesen Betrag der Schneider AG als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Daher die Behauptung, die LfA habe der Schneider AG indirekt eine Beihilfe gewährt;
5. Drei Darlehen der LfA in den Jahren 1999 und 2000, die der Schneider AG über einen Gesamtbetrag von 12,8 Mio. bereitgestellt wurden.
Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, dass LOS soli- darisch für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe
kontrolliert und somit von der mutmaßlichen Beihilfe zugun- sten der Schneider AG profitiert hat.
3. WÜRDIGUNG
3.1. Vorliegen einer Beihilfe
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk- tionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Die Produkte der Schneider AG werden gehandelt, so dass die Mitg- liedstaaten miteinander im Wettbewerb stehen.
Nach dem LfA-Gesetz (3) ist die LfA ein Kreditinstitut des Frei- staates Bayern und steht unter Rechtsaufsicht des Staatsministe- riums der Finanzen. Die LfA hat den Auftrag, die Wirtschaft- spolitik des Freistaats durch Förderung gewerblicher Unter- nehmen in Bayern zu unterstützen. Folglich stammen die Darlehen, Beteiligungen und Kapitalerhöhungen zugunsten der Schneider AG aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuschreiben. Xxxxxxxxx ist auf Märkten tätig, in welchen EG- Binnenhandel stattfindet. Falls deshalb die von der LfA bereitge- stellten Mittel der Schneider AG einen Vorteil verschaffen, würde dies den Wettbewerb verfälschen und den Handel beein- trächtigen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, ist im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalge- bers zu prüfen.
Auch die Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung stammen aus staatlichen Mitteln. Die Bayerische Forschungsstif- tung wird aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Freistaat Bayern beaufsichtigt. Sowohl der Stiftungsvorstand als auch der Präsident und mehrere Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Freistaat Bayern ernannt (4). Diese Zuwendungen über- tragen der Schneider AG einen selektiven Vorteil, da nur wenige ausgewählte F & E-Vorhaben von der Stiftung gefördert werden. Außerdem konnte die Schneider AG so ihre Position gegenüber Wettbewerbern in der EU verbessern.
3.2. Maßnahmen der LfA
Zu dem Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR, das die LfA der Schneider AG 1993 gewährte, erließ die Kommission am 19.1.1994 eine Entscheidung ohne Einwände (5). Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und ist also rechts- kräftig. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass eine missbräuchliche Verwendung von Beihilfen vorliegt und es gibt keine anderen Gründe dafür, den Fall wieder aufzurollen.
zugunsten der Schneider AG haftbar gemacht werden sollte.
Als Grund wird angeführt, dass LOS 60 % des neuen Unterneh- mens, welches die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG übernommen hat,
(2) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 58, Beihilfe Nr. N 124/01 — DE —
FuE-Programm ‚Hochtechnologien für das 21. Jahrhundert‘.
(3) Siehe Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz — LfAG), (Bay RS 762-5-F).
(4) Siehe Website: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/
(5) ABl. C 85 vom 22.3.1994, S. 11, Entscheidung der Kommission vom 19.1.1994, staatliche Beihilfe Nr. N 733/93, — DE —
‚Schneider Rundfunkwerke AG‘.
Am 24.9.1998 erwarb die LfA von der Beschwerdeführerin 250 000 Aktien von den insgesamt 602 000 Aktien der Schneider AG. Die LfA zahlte für diese Beteiligung und für das Recht, bei der damit verbundenen Kapitalerhöhung neue Aktien zu zeichnen, einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM (0,5 EUR). Die Kapitalerhöhung um insgesamt 23 Mio. EUR wurde am 1.10.1998 beschlossen und am 21.10.1998 registriert. Private Investoren einschließlich Xxxxxx Brothers beteiligten sich an der Kapitalerhöhung unter denselben Bedin- gungen wir Lfa. Im Zuge der Kapitalerhöhung erhielt die LfA 71 341 Stück der 301 000 Neuaktien und hielt somit 321 341 Stück von insgesamt 903 000 Aktien (35,6 %) der Schneider AG. Ende 1999 wurden die Aktien im Verhältnis 1:10 gesplittet, so dass die LfA 3 213 410 Stück Aktien übernahm. Infolgedessen verringerte sich der Anteil der Beschwerdefü- hrerin an der Schneider AG auf 14,6 %; die LfA hielt 35,6 %, während Xxxxxx Brothers 26,6 % und andere Privatinvestoren 23,2 % der Aktien der Schneider AG übernahmen.
Die Kommission war über den Kauf der Schneider-Aktien und die Beteiligung der LfA an der Kapitalaufstockung um 23 Mio. EUR im Jahr 1998 unterrichtet worden, doch wurde keine Untersuchung eingeleitet. Grund für den Aktienkauf und die Beteiligung der LfA an der Kapitalerhöhung waren die positiven Erwartungen, vor allem im Zusammenhang mit der von dem Unternehmen entwickelten Lasertechnologie. Diese positiven Erwartungen wurden durch weitere Kapitalerhöhungen der Schneider AG untermauert, die von Xxxxxx Brothers als alleiniger oder Leadinvestor Ende 1999 und Anfang 2000 durchgeführt wurden. Außerdem stieg der Preis der Schneider AG rasch bis Mitte 2000. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Kauf von Aktien an der Schneider AG zu einen symbolischen Preis und die Beteiligung an der Kapi- talerhöhung um 23 Mio. EUR durch die LfA zusammen mit privaten Investoren und zu den selben Bedingungen, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da der Staat vergleichbar einem privaten Kapital- geber handelte.
Im Anschluss an eine Vereinbarung vom 15. November 1999, zahlte die LfA der Beschwerdeführerin […] EUR für die Ablö- sung des Nachbesserungsrechts. Das Nachbesserungsrecht hatte sich die Beschwerdeführerin vorbehalten, als die LfA 250 000 Aktien von ihr erwarb; demnach war die LfA im Falle der Weiterveräußerung der Schneider-Aktien an Dritte verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit 30 % am Verkaufserlös zu betei- ligen. Effektiv verkaufte die LfA […] Aktien (nach dem Split) an Xxxxxx Brothers und der Betrag, den sie dadurch einsparte, dass die 30 % nicht anfielen, lag über den […] EUR, die sie für die Ablösung des Nachbesserungsrechts gezahlt hatte.
Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe die […] EUR der
ihren damaligen Vermögenswerten geleistet wurde, nämlich dem Wert des Nachbesserungsrechts. Da der Preis der Schneider-Aktien zu der Zeit hoch war und weiter stieg, profi- tierte auch die Beschwerdeführerin von diesem Beitrag zur Schneider AG. Die Kommission merkt in diesem Zusammen- hang an, dass das Darlehen vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum wie die Kapitalerhöhungen, die von Xxxxxx Brothers unterzeichnet wurden, gewährt wurden und dass während dieses Zeitraums ein Pool privater Banken eine beträchtliche Kreditlinie aufrechterhielt (siehe unten). Daraus ergibt sich, dass die Zahlung von […] EUR der LfA an die Beschwerdeführerin, die von dieser später der Schneider AG als Darlehen bereitge- stellt wurden, keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält.
Im selben Zeitraum, als das […](*) EUR-Darlehen gewährt wurde (September 1999 bis Februar 2000), stellte die LfA der Schneider AG drei Darlehen zur Verfügung: 2,1 Mio. EUR und 5,1 Mio. EUR im September 1999 und 5,6 Mio. EUR im Februar 2000. Nach deutschen Angaben verfolgten die drei Darlehen den Zweck, die Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR aufrechtzuerhalten. Die Zinssätze der LfA-Darlehen ([…] %, […] % und […] %) entsprachen denen der Poolbanken bzw. überstiegen diese und lagen über dem Referenzsatz der Kommission (4,76 % im Jahr 1999 und 5,7 % im Jahr 2000). Folglich wurden die ausstehenden Beträge dieser Darlehen von der LfA im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schneider AG eingefordert. Wie bereits erwähnt, war der Preis der Aktien zu der Zeit, als die drei Darlehen gewährt wurden, hoch und Xxxxxx Brothers kaufte von der LfA […] Aktien der Schneider AG. Dies zeigt das fortbestehende Interesse des Marktes an der Schneider AG zum damaligen Zeitpunkt. Zwei weitere private Kapitalerhöhungen der Schneider AG Ende 1999 und Anfang 2000 (6) untermauern ebenfalls den deut- schen Standpunkt, dass die drei Darlehen in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. Dennoch werden für eine vollständige Bewertung weitere Angaben seitens Deutschlands benötigt.
Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin, LOS sollte soli- darisch haftbar für die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfe an die Schneider AG gemacht werden, da sie mit Hilfe eines neuen Unternehmens die Kontrolle über die Assets, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG erworben habe. Eine gemeinsame Haftung beider Unternehmen käme nur dann in Betracht, wenn festgestellt würde, dass die Schneider AG eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (7) kann vom Käufer der Assets in einem Insolvenzverfahren nur dann die Rückzahlung verlangt werden, wenn dem insolventen Unter- nehmen rechtswidrige Beihilfen gewährt und die Assets unter Marktpreis veräußert wurden. Deshalb werden von Deutschland weitere Angaben zum Verkauf der Assets und zur Beteiligung an Unternehmen benötigt, die im Zuge der Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG neu gegründet wurden.
Schneider AG als Darlehen bereitstellen müssen und begrün-
dete so ihr Vorbringen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe in Form eines nicht angemeldeten Darlehens handelt, das die LfA indirekt der Schneider AG gewährt habe. Doch wurde die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag gegen ihren Willen der Xxxxxxxxx AG bereitstellen müssen, weder durch den Vertrag zwischen der LfA und der Beschwerdefü- hrerin noch durch die Kreditvereinbarung zwischen der Schneider AG und der Beschwerdeführerin untermauert. Die Unterlagen zeigen vielmehr, dass das Darlehen an die Schneider AG von der Beschwerdeführerin als Beitrag aus
(6) Nach deutschen Angaben belief sich die Kapitalerhöhung 1999 auf 25 Mio. EUR und wurde von Xxxxxx Brothers als alleinigem Inve- stor durchgeführt, während bei der Kapitalerhöhung 2000 um 46 Mio. EUR Xxxxxx Brothers als Leadinvestor fungierte. Die Xxxxx- werdeführerin bestreitet den Umfang dieser Kapitalerhöhungen und behauptet, sie würden sich insgesamt nur auf 2,3 Mio. EUR belaufen.
(7) Urteil vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland gegen Kommission (‚SMI‘), [2004] noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 8.5.2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C- 399/00, Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission (‚Seleco‘), [2003] SLG I-4035.
3.3. Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung
Die Zuwendungen für F & E im Bereich der Lasertechnologie wurden der Schneider AG im Rahmen zweier gesonderter Maßnahmen bereitgestellt: 6 498 468,68 EUR in den Jahren
1995-1997 und 2 551 653,20 in den Jahren 1997-1999. Diese Maßnahmen wurden der Kommission nicht notifiziert und können als rechtswidrige Beihilfe eingestuft werden. Allerdings genehmigte die Kommission 2001 das Förderprogramm für Hochtechnologien für die Jahre 2001-2005 (8). Um die Verein- barkeit dieser Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag anhand der Regelung bewerten zu können, werden weitere Informationen benötigt.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission bezweifelt, dass die Darlehen in Höhe von 12,8 Mio. EUR, die in den Jahren 1999 und 2000 der Schneider AG von der LfA bereitgestellt wurden und die Zuwendungen in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayeri- schen Forschungsstiftung in den Jahren 1995-1999, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Aus diesen Gründen fordert die Kommission die Bundesrepu- blik im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schrei- bens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung dieser Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermit- teln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Beihil- feempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzu- leiten. Die Kommission benötigt insbesondere folgende Angaben:
a) genaue Angaben zur Notwendigkeit und Laufzeit der drei Darlehen über insgesamt 12,8 Mio. EUR zur Aufrechterhal- tung der Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR;
b) genaue Angaben zu der Kreditlinie in Höhe von 31 Mio. EUR, die von den Poolbanken laut Mitteilung der Bundesre- gierung vom 17. Juni 2003 bereitgestellt wurde;
c) den genauen Betrag der Kapitalerhöhungen Ende 1999 und Anfang 2000. Nach deutschen Angaben beliefen sich diese Kapitalerhöhungen, bei denen Xxxxxx Brothers entweder als alleiniger oder Leadinvestor fungierte, auf 25 Mio. EUR
sowie 46 Mio. EUR. Hingegen behauptet die Beschwerdefü- hrerin, Xxxxxx Brothers habe bei zwei Kapitalerhöhungen, die zwischen September 1999 und Februar 2000 durchge- führt wurden, lediglich einen Betrag von 2 310 766,00 EUR eingebracht. Bitte erläutern Sie, wie es zu so abweichenden Zahlenangaben kommen kann;
d) Vorlage des Berichts der Analyseabteilung von Xxxxxx Brothers vom 4.4.2000, der auf Seite 5 der Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juni 2003 erwähnt wird;
e) Klarstellung, inwieweit der Zuschuss in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayerischen Forschungsstiftung in Einklang mit dem Förderprogramm für Hochtechnologien steht. Benötigt werden insbesondere Angaben dazu, wie die Beihilfebeträge berechnet wurden, welche Kosten als förder- fähig galten und wie der Anreizeffekt nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden Informationen über etwaige nicht angemeldete Beihilfen benötigt, die der Schneider AG von der Bayerischen Forschungsstiftung vor Inkrafttreten des Hochtechnologie-Programms gewährt wurden;
f) Beschreibung der übertragenen Assets, des Kaufpreises sowie der Verkaufsmethode, die bei den Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG angewandt wurde. Des Weiteren sind ausführliche Angaben zum Kaufpreis und zu sonstigen Bedingungen für die Übertragung der Anteile an den Unternehmen erforderlich, die im Rahmen der Insol- venzverfahren neu gegründet wurden.
Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Betei- ligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzei- chnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekannt- machung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA- Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorer- wähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellung- nahme abzugeben.“
(8) Siehe Fußnote 1.