§ 568 BGB Stillschweigende Verlängerung Musterklauseln

§ 568 BGB Stillschweigende Verlängerung. Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen § 5 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Das Mietverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der in dem § 2 vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Vermieterin bedarf. 2.Die Anwendbarkeit des § 568 BGB2 wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3.Ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen. Zwischen den Parteien des Mietvertrages kann jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, der vom Mieter spätestens sechs Wochen vor seinem Inkrafttreten schriftlich zu be- antragen ist und für den ein Verwaltungskostenbeitrag von 40,- € anfällt. 4.Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis zum Monatsende schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Mieter a) am Studienort nicht immatrikuliert ist oder sich im Studienabschlusssemester befindet, b) nicht bis zum 30 November für das Wintersemester oder zum 31. Mai für das Sommersemester eine Studienbescheinigung oder eine Bescheinigung über die Anmeldung zur Studienabschlussprüfung vorlegt, c) gegen Mietvertrag, Hausordnung oder Heimsatzung wiederholt verstößt, soweit diese Verstöße nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen oder der Mieter / die Mieterin deshalb schon zweimal abgemahnt worden ist. 5.Wird auf Veranlassung des Mieters der Abschluss eines neuen Mietvertrages notwendig, so wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 40,- € erhoben. § 6 Außerordentliches Kündigungsrecht 1.Die Vermieterin kann das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz zweimaliger Abmahnung vertragswidrig nutzt. Als vertragsmäßiger Gebrauch gilt der Gebrauch, wie ihn Mietvertrag und Hausordnung als Vertragsbestandteil vorsehen. 2.Die Vermieterin kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter/die Mieterin a) schwerwiegend den Mietvertrag, die Hausordnung oder die Rechte Dritter hieraus verletzt, b) sich wiederholt gemeinschaftswidrig verhält, c) an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht un- erheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe zweier Monatsmieten in Verzug ist. d) In den Fällen a) und b) ist eine Abmahnung des Heimleiters nach Anh...