Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss) Musterklauseln

Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss). Ein Zuchttier kann nachträglich wieder abgekört werden, wenn es nachge- wiesenermassen zuchtausschliessende Fehler (hinsichtlich Verhalten und/oder Formwert) oder nachweisbar vererbte Krankheiten von klinischer Relevanz hat, oder wenn bei ihm selbst eine Krankheit auftritt, von der feststeht, dass sie vererbt werden kann. Die Zuchtkommission ist befugt, die Vorführung des Zuchttieres und/oder von Nachkommen oder die nötigen veterinärmedizinischen Abklärungen zu verlangen. Die Kosten für diese Abklärungen werden zwischen dem Besitzer des Zuchttiers und dem Lagotto Club Schweiz gleichmässig geteilt. Der Eigentümer eines Hundes ist vor dem Entscheid über eine allfällige Abkörung in jedem Falle anzuhören. Der Beschluss der Zuchtkommission ist diesem schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. Die Abkörung wird nach Ablauf der Rekursfrist auf der Original- Abstammungsurkunde eingetragen mit dem Vermerk „abgekört“ und der Stammbuchverwaltung gemeldet. Hunde, für die ein Abkörverfahren eingeleitet ist, dürfen bis zum definitiven Entscheid nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Die Vermerke „nicht angekört“ oder „abgekört“ werden erst nach Ablauf der Rekursfrist auf der Abstammungsurkunde eingetragen.