Abwicklung des Projektes Musterklauseln
Abwicklung des Projektes. 5.1 Die Pflicht der Küchenfirma zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der Küchenfirma voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die Küchenfirma Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
5.2 Der Auftraggeber meldet der Küchenfirma unverzüglich, schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die Küchenfirma passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.
5.3 Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die Küchenfirma Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehalten.
5.4 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der Küchenfirma, hat sie Anspruch auf eine Terminanpassung. Kein Verschulden der Küchenfirma liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen oder Umweltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse etc.). Die Küchenfirma ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
Abwicklung des Projektes. 5.1 Die Pflicht der AK zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der AK voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die AK Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
5.2 Der Auftraggeber meldet der AK unverzüglich, schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die AK passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.
5.3 Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die AK Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehalten.
5.4 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der AK, hat sie Anspruch auf eine Terminanpassung. Kein Verschulden der AK liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen oder Umweltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse etc.). Die AK ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
Abwicklung des Projektes. 6.1 Die Pflicht der Simago AG zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der Simago AG voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die Simago AG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
6.2 Der Auftraggeber meldet der Simago AG unverzüglich, schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die Simago AG passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.
6.3 Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die Simago AG Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehalten.
6.4 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der Simgao AG, hat sie Anspruch auf eine Terminanpassung. Kein Verschulden der Simago AG liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen oder Umweltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse etc.). Die Simago AG ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
Abwicklung des Projektes. 5.1 Der Terminplan für die Herstellung, Lieferung und Montage der Kücheneinrichtungen wird auf die bauseitigen Abläufe abgestimmt. Der Auftraggeber bzw. sein Vertreter stellt die nötigen Unterlagen auf den vereinbarten Termin zur Verfügung.
5.2 Die Küchenfirma richtet sich verbindlich auf die Lieferfrist(en) ein, sobald der Auftraggeber alle Auftragsdokumente unterzeichnet zurückgesandt hat. ▇▇▇▇▇▇▇ der Auftraggeber Unterlagen oder Angaben gegenüber den im Werkvertrag vereinbarten Terminen verspätet, kann die Küchenfirma die Verschiebung des Liefertermins beanspruchen.
5.3 Der Auftraggeber meldet Terminverzögerungen im Bauablauf in der Regel schriftlich. Die Küchenfirma passt ihre Termin-Dispositionen umgehend an. Die Belastung von unvermeidbarem Mehraufwand bleibt vorbehalten.
5.4 Verschiebt der Auftraggeber den Termin nach der Auftragserteilung, kann die Küchenfirma die Fertigung der bestellten Ware und die Lieferung und Montage dem neuen Termin anpassen. Aus einem verschobenen Liefertermin entstehende teuerungsbedingte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.5 Bei kurzfristiger unvorhergesehener Terminverschiebung wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt die Küchenfirma. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber. Wird die Küchenfirma vom Auftraggeber oder durch die Umstände veranlasst, sich selber zu organisieren, kann sie ihren Mehraufwand dem Auftraggeber belasten. Sind entsprechende Akonto-Zahlungen vereinbart, wird bei der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.
5.6 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der Küchenfirma, so hat sie Anspruch auf die Terminanpassung. Kein Verschulden der Küchenfirma liegt namentlich vor, bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen oder Umweltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse, etc.). Die Küchenfirma ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen, sobald sie für sie erkennbar sind. Korrekturmassnahmen mit Kostenfolgen für den Auftraggeber bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung.
5.7 Bei Lieferung inklusive Baumontage (= Normalfall) enthält der Werkpreis die Lieferung franko Baustelle, inklusive Verteilen der Küchen in di...
Abwicklung des Projektes. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages werden die Vertragspartner nach erfolgter Planung die Ausschreibung und Vergabe zur Errichtung des Netzanschlusses vornehmen. Die Parteien regeln zu Beginn des Projektes die Aufgabenteilung, die jeweiligen Zuständigkeiten, Ansprech- partner und die Projektdurchführung. Abweichungen vom Projektplan bzw. weitere im Projekt zu treffende Entscheidungen werden rechtzeitig von beiden Vertragsparteien einvernehmlich besprochen und verbindlich geregelt. Bei Nichtrealisierung des Netzanschlusses gehen die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kos- ten zu Lasten des Anschlussnehmers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Nichtrealisierung zu vertreten. Abschluss Genehmigungsverfahren Einspeiseanlage + 9 Monate
