Anspruchsgegner Musterklauseln
Anspruchsgegner. Die von der Verkäuferin im Rahmen dieses Vertrages gegebenen Zusicherungen sind nur von der Käuferin einklagbar, und keine andere Partei als die Käuferin ist berechtigt, Ansprüche gegen die Verkäuferin aus diesem Vertrag geltend zu machen.
Anspruchsgegner. 269 Anspruchsgegner sind Täter, Mittäter (§§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, 25 Abs. 2 StGB), Anstifter (§§ 830 Abs. 2 BGB, 26 StGB), Gehilfen (§§ 830 Abs. 2 BGB, 27 Abs. 1 StGB) und Beteiligte (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, siehe Fall: Die Fußballfans). 270 Mehrere „nebeneinander“ verantwortliche Schädiger haften als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB), so dass sich der Ausgleich der Schuldner untereinander nach den Gesamtschuldregeln bestimmt, §§ 421 ff., 840 Abs. 1, Abs. 2 BGB (die § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und voneinander zu trennen). 271 Die juristische Person muss für deliktisches Handeln ihres Organs einstehen, wenn das Organ in zum Schadensersatz verpflichtender Weise und in Ausführung ihm zustehender Verrichtungen gehandelt hat § 31 BGB (siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin). Die Haftung der juristischen Person tritt neben die persönliche Haftung des Organs, § 840 Abs. 1 BGB. Der Rückgriff der GmbH gegen den Geschäftsführer bestimmt sich nach § 43 Abs. 1 GmbHG (siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin).
Anspruchsgegner. Gefährungshaftung, Billigkeitshaftung O: Kreditsicherung, Nebengebiete
Anspruchsgegner. Da der Käufer nur einen Vertragspartner (nämlich den Bauträger) hat, ist dieser Adressat der Ansprüche. Es ist sodann Sache des Bauträgers, sich bei den Subunternehmern, in deren Verantwortungsbereich das betreffende Gewerk fällt, wiederum schadlos zu halten. Nur hilfsweise (beispielsweise bei Insolvenz des Bauträgers oder wenn die Nachbesserung durch ihn scheitert) sollte sich der Käufer auf die Ansprüche gegen die Subunternehmer verweisen bzw. diese zur Sicherung sich abtreten lassen. Besonderheiten gelten weiter in den (seltenen) Fällen, in denen ein sogenanntes verbundenes Geschäft aus Bauträgerkauf, einerseits, und Bankenfinanzierung, andererseits, vorliegt. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn die kreditgebende Bank des Bauträgers in institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Bauträger das »gemeinsame« Projekt durchführt, beispielsweise den Vertrieb übernimmt oder sich durch Aussagen, das Objekt sei bankgeprüft, dafür »stark sagt«. Dann kann der Käufer, der über dieselbe Bank finanziert, Einwendungen gegen den Bauträger (z.B. wegen Mängeln) auch dem Darlehensanspruch der Bank entgegenhalten (sogenannter »Einwendungsdurchgriff«, z.B. anteilige Kürzung der Kreditsumme gemäß der Minderung des Kaufpreises). Weiter besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vom Darlehensvertrag binnen zwei Wochen ab ordnungsgemäßer Belehrung, das dann auch den Bauträgervertrag umfasst.
