Antrag und Genehmigung Musterklauseln

Antrag und Genehmigung. 2.1 Die Genehmigung für die Durchführung solistischer Leistungen nach Ziffer 1.1 bzw. kammermusikalischer Leistungen nach Ziffer 1.4 dieser Vereinbarung erteilt der Intendant/die Intendantin auf Antrag des Leiters/der Leiterin der Hauptabteilung Musik, der/die im übrigen für alle mit den instrumentalen Sonderleistungen nach Ziffern 1.2 und 1.3 zusammenhängenden Fragen zuständig ist. 2.2 Die Genehmigungen sind jeweils rechtzeitig vor Erbringung der entsprechenden Lei- stungen einzuholen. 2.3 Die Anträge auf Vergütung solistischer und kammermusikalischer Leistungen nach Ziffern 1.1 und 1.4 sind der Honorarabteilung, die auf instrumentale Sonderleistun- gen nach Ziffer 1.2 und solistischer Leistungen innerhalb instrumentaler Sonder- leistungen nach Ziffer 1.3 der HA Personal, Honorare und Lizenzen zuzuleiten. 2.4 Ansprüche der AN aus dieser Tarifvereinbarung bleiben vom Antrags- und Genehmi- gungsverfahren unberührt. Für solistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und kammermusikalische Leistungen nach Ziffer 1.4 dieser Vereinbarung erhält der/die AN 75 % des für einen vergleichbaren Solisten/eine vergleichbare Solistin als freien Mitarbeiter/freie Mitarbeiterin nach dem Honorarrahmen zu zahlenden Honorars (vgl. Tarifvereinbarung 4, Ziffer 4 zu Ziffer 362 des Tarifvertrags (MTV)). Für instrumentale Sonderleistungen nach Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung werden fol- gende Vergütungen gezahlt: – Bei einer Produktion bzw. einer öffentlichen Aufführung, je nach Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Partien, EUR 102,26 bis EUR 163,61. – Bei aufeinanderfolgenden öffentlichen Aufführungen bzw. bei öffentlichen Auf führungen, die einer Produktion innerhalb eines Zeitraums von zehn Dienst- Tagen folgen oder umgekehrt, von der 2. Mitwirkung ab jeweils 25 % der Sätze nach Ziffer 3.21. Für solistische Leistungen im Rahmen instrumentaler Sonderleistungen nach Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung erhalten die Orchestermitglieder außer der Vergütung für die instrumentale Sonderleistung (Ziffer 3.21 bzw. 3.22) noch einen Aufschlag von 50% dieser Vergütung. Für die unter Ziffern 3.2 ff. und 3.3 dieser Vereinbarung genannten Vergütungssätze findet die Ziffer 4 der Tarifvereinbarung 4 zu Ziffer 362 des Tarifvertrags (MTV) keine Anwendung. Jedes Orchestermitglied ist vor Erbringung solistischer und kammermusikalischer Leistungen oder instrumentaler Sonderleistungen, für die nach dieser Vereinbarung eine Vergütung zu gewähren ist, durch die Hauptabteilung Musik zu verpflichten; dabei ist ihm ...