Arten von Konten Musterklauseln

Arten von Konten. (1) Die Eurex Clearing AG verpflichtet sich, für das Clearing-Mitglied Konten, auf denen die Geschäfte des Clearing-Mitglieds verbucht werden, nach näherer Maßgabe der folgenden Regelungen zu führen. Geschäfte des Clearing-Mitglieds sind Geschäfte, die aufgrund der Zusammenführung von Aufträgen und Quotes des Clearing-Mitglieds am jeweiligen Markt zustandegekommen sind („CM-Geschäfte“) und Geschäfte, die aufgrund der Zusammenführung von Aufträgen und Quotes eines Nicht-Clearing- Mitglieds dieses Clearing-Mitglieds am jeweiligen Markt entstanden sind („NCM- Geschäfte“). Die Eurex Clearing AG führt für CM-Geschäfte und für NCM-Geschäfte des Clearing-Mitglieds jeweils gesonderte Konten gemäß Ziffer 4.1 (2). (2) Die Eurex Clearing AG verpflichtet sich, für das Clearing-Mitglied jeweils ein Eigen- und ein Kundenkonto für CM-Geschäfte und NCM-Geschäfte zu führen, in die die zu clearenden Geschäfte des Clearing-Mitglieds nach Maßgabe der folgenden Regelungen verbucht werden müssen. (3) Für ein Link-Clearing-Haäuser als Spezial-Clearing-Mitglied wird, ungeachtet der Regelungen in Ziffer 4.2 bis Ziffer 4.4, zumindest ein Kontenrahmen, wie in der jeweiligen Clearing-Link-Vereinbarung festgelegt, gemäß Absatz 1 geführt.