Aufsicht der Zeichnungen und Rücknahmen Musterklauseln

Aufsicht der Zeichnungen und Rücknahmen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Treuhänder alle angemes- senen Informationen zeitnah vom Verwalter bezüglich der Geschäfte mit von der Verwaltungsgesellschaft ausgegebenen Anteilen erhält, einschließlich der Kopien seiner Verfahren, damit der Treuhänder (i) überprüfen kann, dass der Fonds die Zahlungen erhalten hat und dass die vom Fonds erhaltenen Gelder in Bargeldkonten gehalten werden, die im Namen des Fonds oder im Namen der Verwaltungsgesellschaft oder des Treuhänders im Auftrag des Fonds eröffnet wurden; (ii) die Zeichnungsanträge mit den Zeichnungserlösen und die Anzahl der ausgegebenen Anteile oder Aktien mit den vom Fonds erhaltenen Zeich- nungserlösen abstimmen kann; (iii) die Rücknahmeanträge mit den gezahlten Rücknahmebeträgen und die Anzahl der gelöschten Anteile mit den vom Fonds ausgezahlten Rück- nahmebeträgen abstimmen kann; und (iv) die Übereinstimmung der Gesamtanzahl der Anteile in den Büchern und Aufzeichnungen des Fonds mit der Gesamtzahl der ausstehenden Antei- len, die im Register erscheinen, überprüfen kann. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Verwalter eine zumindest jährliche Prüfung vor Ort ihrer Prozesse und Verfahren durch den Treuhänder nach angemessener Vorankündigung ermöglicht, welche nicht länger als vier Wochen dauern soll. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Verwaltungsstelle an, die Zentralbank und den Treuhänder umgehend zu informieren, wenn sie von einem Fehler bei der Verarbeitung der Zeichnungen und Rücknahmen gewahr wird.