Ausschluss anderer Rechtsbehelfe (Sole Remedy Klausel) Musterklauseln

Ausschluss anderer Rechtsbehelfe (Sole Remedy Klausel). Meist entspricht es der Absicht der Parteien, in ihrem Vertrag eine abschlies- sende Regelung über die Rechtsbehelfe des Käufers bei Schlechterfüllung hin- sichtlich der Eigenschaften des verkauften Unternehmens zu treffen. Demge- genüber geht die schweizerische Rechtsprechung grundsätzlich von einer kon- kurrierenden Anwendbarkeit der Schadenersatzansprüche nach Art. 97 ff. OR aus, wobei aber die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Sachmängel- rechts analog angewendet werden.44 Grundsätzlich lassen sich Schaden- ersatzansprüche aus Art. 97 ff. OR, vorbehältlich grober Fahrlässigkeit und Ab- sicht, immerhin ausschliessen. Die Anfechtung und besonders die sog. Teilanfechtung wegen Grundlagenirr- tums, die im Ergebnis auf eine Art Minderung hinauskommt, hat in der Schweizerischen Gerichtspraxis zum Unternehmenskauf eine Art Ersatzstellung für die Gewährleistung für vorausgesetzte Eigenschaften erlangt.45 Trotzdem folgt die Vertragspraxis konzeptionell dem Gewährleistungsmodell mit aus- drücklichen Zusicherungen. Angesichts der konkurrierenden Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung empfiehlt es sich, die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums 44 BGE 108 II 104; 107 II 161; 96 II 117; 95 II 125; 90 II 125; 82 II 139; 77 II 249; 67 II 135; 63 II 405; 58 II 211. 45 BGE 107 II 421; 97 II 45. im Akquisitionsvertrag ausdrücklich auszuschliessen. Nach unserer Meinung ist dies zulässig, jedenfalls soweit es um Eigenschaften des verkauften Unterneh- mens geht.46