Auswinterungsschäden Musterklauseln
Auswinterungsschäden. (soweit diese innerhalb der Gefahrengruppe versichert sind – siehe § 4 Nr. 3)
a) Die Haftung beginnt bei überwinternden, noch nicht erntefähigen Kulturpflanzen (so genannte Winterungen) des Kulturbereichs A mit der Aussaat oder der Auspflanzung solcher Bodenerzeugnis- se frühestens jedoch am 15. November des Aussaatjahres oder Pflanzjahres.
b) Die Haftung endet bei Winterungen des Kulturbereichs A spätes- tens am 30. April des Erntejahres, auf jeden Fall jedoch mit der Feststellung des Auswinterungsschadens durch den Versicherer.
