Berufsschulpflicht Musterklauseln

Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Auch bei nicht berufsschulpflichtigen Auszubildenden (also in der Regel ä lteren Auszubildenden, Abiturienten usw.) wird der Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungsziels fü r unumgä nglich gehalten.
Berufsschulpflicht. In Nordrhein-Westfalen dauert gemäß § 38 Schulgesetz NRW für Jugendliche ohne Berufsaus- bildungsverhältnis die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebens- jahr vollenden. Da es sich bei den Teilnehmern der Fördermaßnahme i. d. R. um Jugendliche handelt, besteht neben der Arbeit und der Integration in die Betriebsabläufe die gesetzliche – und damit unabdingbare – 12stündige Berufsschulpflicht pro Woche (480 Stunden pro Jahr) (Muster für die Anmeldung auf Seite 37). Sollte der Förderteilnehmer ausnahmsweise nicht mehr schulpflichtig sein, wird gleichwohl die Teilnahme am Berufsschulunterricht während der Förderphase empfohlen. Die Berufs- schulpflicht lebt ohnehin wieder auf, wenn der Geförderte in ein Ausbildungsverhältnis übernommen wird. In intensiven Gesprächen der Tarifvertragsparteien mit dem Schulministerium konnten für die Beschulung der Förderteilnehmer günstige Ausgangsvoraussetzungen erreicht werden. Dies findet seinen Niederschlag in dem Runderlass des Schulministeriums „Unterricht für Jugend- liche mit Förderverträgen“ (siehe Seite 39). Danach erfolgt der Unterricht im Berufskolleg in enger Absprache mit der betrieblichen Praxis und mit engem Bezug zu den Ausbildungsberufen der M+E-Industrie. Die Berufskollegs bieten deshalb einen entsprechenden Bildungsgang an, der die betriebli- che Berufsausbildungsvorbereitung nach TV FAF dual ergänzt. Jugendliche mit Fördervertrag nach TV FAF werden in die Klassen für Schülerinnen und Xxxxxxx ohne Berufsausbildungsverhältnis nach Anlage 6 der Anlage A in die Berufskollegs aufgenom- men. Das Schulministerium hat verschiedene Möglichkeiten der Klassenbildung eröffnet, die alle darauf ausgerichtet sind, einen engen Berufsfeldbezug zu der Metall- und Elektroindustrie zu gewährleisten. Um eigenständige Klassen zu bilden, ist eine Mindestklassenfrequenz von 14 Schülern nötig. Wenn diese Anzahl nicht erreicht wird, bestehen im Erlass vorgesehene Alternativen. Die Schulleitung kann auch eine Einschulung eines Jugendlichen in eine entsprechende Fachklas- se des dualen Systems zulassen (siehe Seite 39 unter Punkt 2). Wünschenswert wäre es jedoch, wenn eigene M+E-Klassen zustande kämen. Deshalb sollte regional – ggf. unter Beteiligung des Arbeitgeberverbandes bzw. der IG Metall Verwaltungs- stelle – darauf hingewirkt werden, dass Xxxxxxx aus Fördermaßnahmen nach TV FAF aus meh- reren Betrieben gebündelt eine Berufsschule besuchen. Um die Aufarbeitung von Defiziten zielgerichtet mit engem B...
Berufsschulpflicht. Die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule besteht für Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhält­ nis oder in das Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommen­ den Berufsschule.
Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz NW). Genauso wie den Erziehungsberechtigten obliegt dem Ausbildenden und dem Arbeitgeber die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Berufsschulpflicht erfüllt wird (§ 16 Abs. 1 bis 3 Schulpflichtgesetz NW). Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht (§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz NW).

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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