Berufsschulpflicht Musterklauseln

Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Auch bei nicht berufsschulpflichtigen Auszubildenden (also in der Regel ä lteren Auszubildenden, Abiturienten usw.) wird der Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungsziels fü r unumgä nglich gehalten.
Berufsschulpflicht. Die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule besteht für Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhält­ nis oder in das Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommen­ den Berufsschule.
Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz NW). Genauso wie den Erziehungsberechtigten obliegt dem Ausbildenden und dem Arbeitgeber die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Berufsschulpflicht erfüllt wird (§ 16 Abs. 1 bis 3 Schulpflichtgesetz NW). Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht (§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz NW).
Berufsschulpflicht. In Nordrhein-Westfalen dauert gemäß § 38 Schulgesetz NRW für Jugendliche ohne Berufsaus- bildungsverhältnis die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebens- jahr vollenden. Da es sich bei den Teilnehmern der Fördermaßnahme i. d. R. um Jugendliche handelt, besteht neben der Arbeit und der Integration in die Betriebsabläufe die gesetzliche – und damit unabdingbare – 12stündige Berufsschulpflicht pro Woche (480 Stunden pro Jahr) (Muster für die Anmeldung auf Seite 37). Sollte der Förderteilnehmer ausnahmsweise nicht mehr schulpflichtig sein, wird gleichwohl die Teilnahme am Berufsschulunterricht während der Förderphase empfohlen. Die Berufs- schulpflicht lebt ohnehin wieder auf, wenn der Geförderte in ein Ausbildungsverhältnis übernommen wird. In intensiven Gesprächen der Tarifvertragsparteien mit dem Schulministerium konnten für die Beschulung der Förderteilnehmer günstige Ausgangsvoraussetzungen erreicht werden. Dies findet seinen Niederschlag in dem Runderlass des Schulministeriums „Unterricht für Jugend- liche mit Förderverträgen“ (siehe Seite 39). Danach erfolgt der Unterricht im Berufskolleg in enger Absprache mit der betrieblichen Praxis und mit engem Bezug zu den Ausbildungsberufen der M+E-Industrie. Die Berufskollegs bieten deshalb einen entsprechenden Bildungsgang an, der die betriebli- che Berufsausbildungsvorbereitung nach TV FAF dual ergänzt. Jugendliche mit Fördervertrag nach TV FAF werden in die Klassen für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ ohne Berufsausbildungsverhältnis nach Anlage 6 der Anlage A in die Berufskollegs aufgenom- men. Das Schulministerium hat verschiedene Möglichkeiten der Klassenbildung eröffnet, die alle darauf ausgerichtet sind, einen engen Berufsfeldbezug zu der Metall- und Elektroindustrie zu gewährleisten. Um eigenständige Klassen zu bilden, ist eine Mindestklassenfrequenz von 14 Schülern nötig. Wenn diese Anzahl nicht erreicht wird, bestehen im Erlass vorgesehene Alternativen. Die Schulleitung kann auch eine Einschulung eines Jugendlichen in eine entsprechende Fachklas- se des dualen Systems zulassen (siehe Seite 39 unter Punkt 2). Wünschenswert wäre es jedoch, wenn eigene M+E-Klassen zustande kämen. Deshalb sollte regional – ggf. unter Beteiligung des Arbeitgeberverbandes bzw. der IG Metall Verwaltungs- stelle – darauf hingewirkt werden, dass ▇▇▇▇▇▇▇ aus Fördermaßnahmen nach TV FAF aus meh- reren Betrieben gebündelt eine Berufsschule besuchen. Um die Aufarbeitung von Defiziten zielgerichtet mit engem B...