Bewertungsmethode. Der Sachverständigenausschuss oder der für die Ankaufsbewer- tung zuständige Sachverständige hat den Verkehrswert jeder Immobilie festzustellen, der nach einem Wertermittlungsverfah- ren ermittelt wird, das am jeweiligen Immobilienmarkt aner- kannt ist. Zur Plausibilisierung können auch weitere am jeweili- gen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfahren hinzu- gezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte Bewertung der Immobilie nach Auffassung des Ausschusses erforderlich und/oder zweckmäßig erscheint. Im Regelfall wird der Verkehrswert nach dem allgemeinen Er- tragswertverfahren in Anlehnung an die Immobilienwertermitt- lungsverordnung ermittelt. Der Ertragswert der baulichen Anla- gen ergibt hier zusammen mit dem Bodenwert den Ertragswert des Grundstückes (Verkehrswert). Das Verfahren zur Berechnung des Ertragswertes der baulichen Anlagen basiert auf den marktüblich erzielbaren Mieterträgen, die um die Bewirtschaftungskosten einschließlich kalkulatori- scher Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie eines kal- kulatorischen Mietausfallwagnisses und der Bodenwertverzin- sung gekürzt werden. Der so errechnete Jahresreinertrag wird mit einem Faktor multipliziert, der eine marktübliche Verzinsung für die zu bewertende Immobilie unter Einbeziehung von Lage, Gebäudezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Der aus Jahresreinertrag und Vervielfältiger entstandene Wert der baulichen Anlagen ergibt zusammen mit dem gesondert ermit- telten Bodenwert den Ertragswert des Grundstückes (Verkehrs- wert). Besonderen, den Wert einer Immobilie beeinflussende Faktoren kann durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. Nähere Angaben zu den mit der Bewertung verbundenen Risi- ken können dem Kapitel „Wesentliche Risiken aus der Immobi- lieninvestitionen, der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften und der Belastung mit einem Erbbaurecht“ entnommen werden. Angaben über die Zusammensetzung der Sachverständigenaus- schüsse finden Sie am Schluss dieses Prospektes. Änderungen der Zusammensetzung werden in den jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichten bekannt gemacht.
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