CYBER SECURITY Musterklauseln

CYBER SECURITY. 1. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle der Lieferung von Cyber Security relevanten Produkten (z.B. Software-Module, Microchips, Controller, PCBAs) ein zertifiziertes Cyber Security Management System (CSMS) nach ISO/SAE 21434 oder ein vergleichbares Management System vorzuhalten und durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachzuweisen. 2. Details sind im Rahmen einer Zusatzvereinbarung festzuhalten
CYBER SECURITY. 8.1 Die Volkswagen AG empfiehlt dem Nutzer dringend, alle verfügbaren Maßnahmen (z. B. Gerätepasswort, grafische Mustererkennung etc.) zu ergreifen, um sein Endgerät vor Missbrauch oder unberechtigtem Zugriff durch Dritte zu schützen. 8.2 Die Volkswagen AG ist berechtigt und verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen durch Cyberangriffe auf Fahrzeug-, Verkehrssicherheit, Leben, Gesundheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Privacy), Eigentum, Vermögen sowie anderer Rechtsgüter des Nutzers, Eigentümers oder Halters eines Fahrzeugs oder Dritter sowie der Volkswagen AG selbst zu treffen. Solche Maßnahmen können zu Einschränkungen von mobilen Online-Diensten und/oder der Datenverbindung führen. Je nach Schwere der Gefährdung und /oder Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter kann auch eine (vorübergehende) vollständige oder teilweise Sperrung von mobilen Online-Diensten sowie eine Unterbrechung der Datenverbindung angezeigt sein. In diesem Fall können die mobilen Online-Dienste möglicherweise nicht genutzt werden. 8.3 Die Volkswagen AG kann dem Nutzer zur Umsetzung der vorstehenden Maßnahmen oder zur Wiederherstellung der vollständigen Verfügbarkeit der mobilen Online-Dienste oder der Datenverbindung eine für den Nutzer kostenlose Aktualisierung von Software im Fahrzeug über den mobilen Online-Dienst „Online-Software-Update“/ „Online-System-Update“ anbieten. Der Nutzer kann die Software-Aktualisierung auch von seinem Volkswagen Service Partner durchführen lassen. Die Wiederherstellung der (vollständigen) Verfügbarkeit von mobilen Online- Diensten kann zudem sonstige Mitwirkungshandlungen vom Nutzer erfordern (z. B. Änderung der S-PIN oder des Passworts für die Volkswagen ID).
CYBER SECURITY. Im Rahmen der Cyber Security unterstützt Europ Assistance den Versicherungsnehmer im Umgang mit den allgemeinen Gefahren des Internetgebrauchs, wie z.B. Cyber-Mobbing und Cyber-Crime. Bei Cyber-Crime handelt es sich um missbräuchliche Verwen- dung persönlicher Authentifizierungen (z.B. Identifizierungs- codes) mit betrügerischer Absicht durch eine Drittperson, wie z.B. das Ausspähen von Passwörtern oder Zugangsdaten («Phishing») oder Identitätsdiebstahl. Bei Cyber-Mobbing handelt es sich um Verletzung der Persön- lichkeit durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, die für Dritte erkennbar mittels elektronischer Medien, wie z.B. Verunglimpfungen in sozialen Netzwerken. Europ Assistance bietet Begleitung und Unterstützung durch qualifizierte Spezialisten bei der Beurteilung, ob ein Cyber-Risiko vorliegt und welche weiteren Schritte durch den Versicherungs- nehmer unternommen werden könnten (wie z.B. Löschung von Profilen, Accounts, Daten oder Fotos, Sperrung von Zugängen, Änderung von Passwörtern oder Zugangsdaten etc.). Sollte die Einleitung rechtlicher Schritte erforderlich sein, or- ganisiert Europ Assistance rechtliche Beratung und ist bei der Beschaffung eines Rechtsexperten behilflich. Die rechtliche Beratung ist auf maximal eine Stunde pro Kalenderjahr be- schränkt und kann durch einen Rechtsexperten telefonisch, schriftlich oder in seiner Räumlichkeit erfolgen. Die rechtliche Beratung wird zu den üblichen Öffnungs- und Reaktionszeiten des empfohlenen Rechtsexperten erbracht. Die Kosten der von Europ Assistance empfohlenen Massnah- men fallen zur Last des Versicherungsnehmers.
CYBER SECURITY. Die Volkswagen AG ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen durch Cyber-Angriffe auf Fahrzeug-, Verkehrssicherheit, Leben, Gesundheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Privacy), Eigentum, Vermögen sowie sonstige Rechtsgüter des Kunden, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs oder Dritter sowie der Volkswagen AG zu treffen. Solche Maßnahmen können zu Leistungseinschränkungen bei We Park führen. Je nach Schwere der Gefahren und/oder Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter kann auch eine (vorübergehende) Sperrung des We Park-Dienstes angezeigt sein.

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  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Änderungen der AGB 18.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere um die gesetzlichen Bestimmungen oder Anforderungen einzuhalten, Benutzerinteressen entgegenzukommen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Der Auftragnehmer wird im Falle einer Änderung dieser AGB entweder (i) die ausdrückliche Zustimmung des Kunden bzw. Nutzer einholen oder (ii) den Kunden bzw. Nutzer über Änderungen zumindest 4 Wochen vor In-Kraft-Treten dieser Änderungen per E-Mail informieren (die Information kann auch an einen allfälligen bekannt gegebenen Administrator ergehen). Im Fall (ii) hat der Kunde bzw. Nutzer und/oder Administrator nach Erhalt der Information 4 Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Sofern den Änderungen widersprochen wird und binnen angemessener Frist keine Einigung erzielt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Nutzungsvertrag zu beenden, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der aktuellen AGB nicht möglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist. 18.2. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.