Datenmigration Musterklauseln
Datenmigration. Ist primeone mit der Planung und Durchführung der Übernahme von Daten des Auftraggebers („Datenmigration“) beauftragt, so gilt:
a. primeone schuldet nur eine Übernahme der Daten so, wie sie im IT-System des Auftraggebers vorhanden sind. Sind Programmiertätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich, gilt ergänzend § 7.
b. primeone wird die Daten des Auftraggebers nicht auf ihre Qualität prüfen.
c. Eine Analyse der Daten auf Qualität und Vollständigkeit durch primeone und eine anschließende Datenbereinigung sind gesondert zu beauftragen und nach Aufwand zu vergüten.
d. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten (vgl. Abs. 2 lit. b) installiert, erbringt primeone Datenmigrationsleistungen, wenn und soweit dies technisch möglich ist und vom Dritten unterstützt wird.
Datenmigration. 3.1. Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird ACP die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen.
3.2. ACP ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich.
3.3. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind.
3.4. Der Vertragspartner stellt ACP seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches ACP dem Ver- tragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Map- ping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. So- fern ACP diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich.
3.5. ACP wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrations- prozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Da- tensicherung hinweisen.
3.6. Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt wer- den. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Vertragspartner ACP vollkommen schad- und klaglos halten.
Datenmigration. 3.1. Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird TECHXPERT die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen.
3.2. TECHXPERT ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich.
3.3. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind.
3.4. Der Vertragspartner stellt TECHXPERT seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches TECHXPERT dem Vertragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Mapping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. Sofern TECHXPERT diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich.
3.5. TECHXPERT wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrationsprozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Datensicherung hinweisen.
3.6. Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Vertragspartner TECHXPERT vollkommen schad- und klaglos halten.
Datenmigration. Auf Basis gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarung erbringt Ihr Vertragspartner für den Kunden auch Dienstleistungen der Datenmigration, für die die folgenden Bedingungen gelten.
6.4.1. Die Datenmigration folgt ausschließlich im Rahmen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, der für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Übertragbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Datenträger selbst verantwortlich ist.
6.4.2. Vor der Übertragung ist der Kunde verpflichtet, eine vollständige und für Ihre Rekonstruktion der Daten hinreichende Sicherungskopie aller Daten zu sorgen. Darüber hinaus ist er zu sämtlichen Handlungen verpflichtet, die die ordnungsgemäße Übertragung gewährleisten. Dies gilt auch für ggf. während der Übertragung erforderliche Sicherungs- maßnahmen. Er wird dafür erforderliche Datenträger, Product-Keys und Kennwörter zur Ver- fügung stellen und verfügbar halten.
6.4.3. In der Vereinbarung der Datenmigration ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verein- barung nicht die Einräumung von Nutzungsrechten, Einweisungs-, Beratungs- und Schulungs- dienstleistungen oder die Wartung von Hardware oder Pflege von Software enthalten. Diese ist ggf. ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vergütung auf Basis der für diese Dienstleistungen genannten Bedingungen.
