Datenmigration Musterklauseln

Datenmigration. 3.1. Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird ACP die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen. 3.2. ACP ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich. 3.3. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind. 3.4. Der Vertragspartner stellt ACP seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches ACP dem Ver- tragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Map- ping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. So- fern ACP diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich. 3.5. ACP wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrations- prozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Da- tensicherung hinweisen. 3.6. Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt wer- den. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Vertragspartner ACP vollkommen schad- und klaglos halten.
Datenmigration. Ist primeone mit der Planung und Durchführung der Übernahme von Daten des Auftraggebers („Datenmigration“) beauftragt, so gilt: a. primeone schuldet nur eine Übernahme der Daten so, wie sie im IT-System des Auftraggebers vorhanden sind. Sind Programmiertätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich, gilt ergänzend § 7. b. primeone wird die Daten des Auftraggebers nicht auf ihre Qualität prüfen. c. Eine Analyse der Daten auf Qualität und Vollständigkeit durch primeone und eine anschließende Datenbereinigung sind gesondert zu beauftragen und nach Aufwand zu vergüten. d. Ist die Software als Cloud-Applikation auf den Geräten (Hardware) eines Dritten (vgl. Abs. 2 lit. b) installiert, erbringt primeone Datenmigrationsleistungen, wenn und soweit dies technisch möglich ist und vom Dritten unterstützt wird.
Datenmigration. Auf Basis gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarung erbringt Ihr Vertragspartner für den Kunden auch Dienstleistungen der Datenmigration, für die die folgenden Bedingungen gelten. 6.4.1. Die Datenmigration folgt ausschließlich im Rahmen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, der für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Übertragbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Datenträger selbst verantwortlich ist. 6.4.2. Vor der Übertragung ist der Kunde verpflichtet, eine vollständige und für Ihre Rekonstruktion der Daten hinreichende Sicherungskopie aller Daten zu sorgen. Darüber hinaus ist er zu sämtlichen Handlungen verpflichtet, die die ordnungsgemäße Übertragung gewährleisten. Dies gilt auch für ggf. während der Übertragung erforderliche Sicherungs- maßnahmen. Er wird dafür erforderliche Datenträger, Product-Keys und Kennwörter zur Ver- fügung stellen und verfügbar halten. 6.4.3. In der Vereinbarung der Datenmigration ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verein- barung nicht die Einräumung von Nutzungsrechten, Einweisungs-, Beratungs- und Schulungs- dienstleistungen oder die Wartung von Hardware oder Pflege von Software enthalten. Diese ist ggf. ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vergütung auf Basis der für diese Dienstleistungen genannten Bedingungen.
Datenmigration. 3.1. Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird TECHXPERT die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen. 3.2. TECHXPERT ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich. 3.3. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind. 3.4. Der Vertragspartner stellt TECHXPERT seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches TECHXPERT dem Vertragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Mapping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. Sofern TECHXPERT diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich. 3.5. TECHXPERT wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrationsprozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Datensicherung hinweisen. 3.6. Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Vertragspartner TECHXPERT vollkommen schad- und klaglos halten.

Related to Datenmigration

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.