Deckungssumme Musterklauseln
Deckungssumme. Aufwendungen gem. Teil L Ziffer 6.1 werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Deckungssumme, maximal jedoch 2.500.000,– EUR je Schadenfall und 10.000.000,– EUR für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres zusammen, ersetzt.
Deckungssumme. Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt € 200.000,-
Deckungssumme. 1.000.000,– € pauschal für Personen- und Sachschäden
Deckungssumme. Die Deckungssumme für die erweiterte Produkt-Haftpflicht- versicherung gilt als Sublimit zu der in der Police vereinbarten Deckungssumme für die Luftfahrt-Produkt-Haftpflichtversicherung und steht je Schadenereignis und insgesamt für alle Schaden- ereignisse des Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.
Deckungssumme. Fortuna übernimmt in einem gedeckten Rechtsfall Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von maximal CHF 100ʼ000.– pro Rechtsfall.
Deckungssumme. Die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme stellt die maximale Gesamtversicherungssumme aller Leistungen des Versicherers für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle der Versicherungsperiode zusammen dar. Für einzelne Deckungstatbestände können – sofern im Versicherungsschein genannt pro Versicherungsfall und insgesamt je Versicherungsperiode Sublimite vereinbart sein. Die Deckungssumme steht im Anschluss an den zu berücksichtigenden Selbstbehalt in voller Höhe zur Verfügung. Interne Kosten des Versicherers - z. B. Schadenregulierungskosten, Lohn- und Gehaltskosten, Kosten für Sachmittel, Kosten für Beratung (z. B. monitoring counsel, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer) - werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.
Deckungssumme. 2.4.4.1. TOURIST 50/100
Deckungssumme. 2.1. Je Versicherungsfall stehen jene Deckungssummen gemäß Zertifikat zur Verfügung.
2.2. Soweit auch der Mitversicherungsnehmer in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen wird oder eingetragen werden soll und eine Versicherungsvermittlung ausübt, beträgt die Deckungssumme generell zumindest 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall (§ 137c GewO). Die genannten Mindestdeckungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind.
2.3. Der Versicherer leistet je Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer, inklusive alle versicherter Personen für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das dreifache der jeweils maßgebenden Deckungssummen, im Bereich der Versicherungsvermittlung nach §§ 137, 137a bis c GewO somit 3.335.025 Euro; bei abweichender Einzelvereinbarung für Vertriebsgruppen jedoch mindestens 1.667.513 Euro, für alle nicht von § 20 (4)WAG bzw. § 4 Abs 2 Z 3 WAG 2007 umfassten Schadensfälle; für die Versicherung der Haftung aus Wertpapier/Finanzdienstleistungen iS des BWG und WAG gilt ergänzend Pkt.2.4.
2.4. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages beträgt betreffend Tätigkeiten nach dem WAG 2007 jedoch mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und umfasst eine Gesamtsumme von mindestens 1.667.513 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Versicherungsjahres aus Tätigkeiten nach dem WAG 2007; die Gesamtsumme von 1.667.513 Euro wird somit aus Schadensfällen im selben Versicherungsjahr aus der Tätigkeit des Versicherten, die keine Wertpapiere oder Finanzinstrumente iS des § 1 Z 6 WAG 2007 betreffend, n i c h t gemindert , sodass jedenfalls die Deckungsumfänge nach § 4 Abs 2 Z 3 WAG 2007 gegeben sind als Mindestdeckungsumfang. Die Bestimmung der Nichtminderung der Gesamtsumme aus Schäden außerhalb der Tätigkeiten nach dem WAG bzw. § 1 Abs 1 Z 19 BWG gilt für iS des § 20 Abs. 5 WAG Versicherte Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Konzession für die Tätigkeiten § 1 Abs 1 Z 19 lit a und c BWG idF vor dem WAG 2007 rückwirkend ab ersten Versicherungsbeginn und Beginn der Deckung, frühestens aber ab Erteilung einer Konzession nach § 20 (4) WAG an den Versicherten, sodass die Mindestdeckungssummen nach § 20 Abs 5 WAG ab Konzessionserteilung jedenfalls gewahrt ble...
Deckungssumme. Die in Punkt 9.2.4 genannten Kosten werden von der Gesellschaft bis in Höhe von ▇▇.▇▇▇ € je Rechtsstreit übernommen. Nicht bei der Ermittlung dieses Betrags berücksichtigt werden die Kosten der internen Bearbeitung der Sache durch die Gesellschaft sowie die Gebühren und Honorare für die in Punkt 8.6 (Schiedsverfahren) vorgesehene Rechtsanwaltsberatung. Sind mehrere Versicherte in einen Rechtsstreit verwickelt, so gibt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft die Prioritäten an, die bei der Erschöpfung der Versicherungssummen zu berücksichtigen sind.
Deckungssumme. Die Entschädigung wird ab dem Tag nach Eintreten eines der unter Artikel 1 aufgeführten Ereignisse berechnet. „Der Deckungsgegenstand“ (Krankenrückholung, Krankenhausaufenthalt vor Ort, vorzeitige Rückkehr). Die Entschädigung ist proportional zur Anzahl nicht in Anspruch genommener Tage des Mietverhältnisses und der versicherten Personen, die den Aufenthaltshort im betroffenen Zeitraum tatsächlich verlassen haben. Von der Berechnungsgrundlage werden Bearbeitungskosten, Trinkgeld, Versicherungsprämie und die Erstattungen oder Ausgleichszahlungen durch Yelloh! Village abgezogen. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Obergrenzen aus der Deckungsübersicht pro versicherte Person, ohne jedoch die Deckungsgrenze pro Ereignis zu übersteigen. Die Erstattung wird auf der Grundlage des Preises des versicherten Mietverhältnisses pro Person und pro Ereignis im Rahmen der Deckungsübersicht berechnet, vorausgesetzt, dass das Mietobjekt komplett verlassen wird. Der Versicherer übernimmt im Rahmen der Deckungsübersicht und vorausgesetzt, dass das Mietobjekt komplett verlassen wird, pro Mietverhältnis und pro Ereignis auch die Kosten für die Endreinigung unabhängig davon, ob diese eingangs vorgesehen war oder nicht. Wenn der Aufenthalt aufgrund des Krankenhausaufenthalts des Versicherten vor Ort abgebrochen wurde, erhalten die versicherten Begleitpersonen, die den Aufenthaltsort weiter bewohnen, eine Entschädigung ab dem Tag nach deren tatsächlicher Rückholung.
