Deckungssumme. Aufwendungen gem. Teil L Ziffer 6.1 werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Deckungssumme, maximal jedoch 2.500.000,– EUR je Schadenfall und 10.000.000,– EUR für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres zusammen, ersetzt.
Deckungssumme. Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt € 200.000,-
Deckungssumme. 1.000.000,– € pauschal für Personen- und Sachschäden
Deckungssumme. Fortuna erbringt in einem gedeckten Rechtsfall Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von maximal CHF 10'000.– pro Rechtsfall.
Deckungssumme. Die Deckungssumme für die erweiterte Produkt-Haftpflicht- versicherung gilt als Sublimit zu der in der Police vereinbarten Deckungssumme für die Luftfahrt-Produkt-Haftpflichtversicherung und steht je Schadenereignis und insgesamt für alle Schaden- ereignisse des Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.
Deckungssumme. Die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme stellt die maximale Gesamtversicherungssumme aller Leistungen des Versicherers für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle der Versicherungsperiode zusammen dar. Für einzelne Deckungstatbestände können – sofern im Versicherungsschein genannt pro Versicherungsfall und insgesamt je Versicherungsperiode Sublimite vereinbart sein. Die Deckungssumme steht im Anschluss an den zu berücksichtigenden Selbstbehalt in voller Höhe zur Verfügung. Interne Kosten des Versicherers - z. B. Schadenregulierungskosten, Lohn- und Gehaltskosten, Kosten für Sachmittel, Kosten für Beratung (z. B. monitoring counsel, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer) - werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.
Deckungssumme. 4.4.1. TOURIST 50/100
Deckungssumme. 2.1. Je Versicherungsfall stehen jene Deckungssummen gemäß Zertifikat zur Verfügung.
2.2. Soweit auch der Mitversicherungsnehmer in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen wird oder eingetragen werden soll und eine Versicherungsvermittlung ausübt, beträgt die Deckungssumme generell zumindest 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall (§ 137c GewO). Die genannten Mindestdeckungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind.
2.3. Der Versicherer leistet je Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer, inklusive alle versicherter Personen für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das dreifache der jeweils maßgebenden Deckungssummen, im Bereich der Versicherungsvermittlung nach §§ 137, 137a bis c GewO somit 3.335.025 Euro; bei abweichender Einzelvereinbarung für Vertriebsgruppen jedoch mindestens 1.667.513 Euro, für alle nicht von § 20 (4)WAG bzw. § 4 Abs 2 Z 3 WAG 2007 umfassten Schadensfälle; für die Versicherung der Haftung aus Wertpapier/Finanzdienstleistungen iS des BWG und WAG gilt ergänzend Pkt.2.4.
2.4. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages beträgt betreffend Tätigkeiten nach dem WAG 2007 jedoch mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und umfasst eine Gesamtsumme von mindestens 1.667.513 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Versicherungsjahres aus Tätigkeiten nach dem WAG 2007; die Gesamtsumme von 1.667.513 Euro wird somit aus Schadensfällen im selben Versicherungsjahr aus der Tätigkeit des Versicherten, die keine Wertpapiere oder Finanzinstrumente iS des § 1 Z 6 WAG 2007 betreffend, n i c h t gemindert , sodass jedenfalls die Deckungsumfänge nach § 4 Abs 2 Z 3 WAG 2007 gegeben sind als Mindestdeckungsumfang. Die Bestimmung der Nichtminderung der Gesamtsumme aus Schäden außerhalb der Tätigkeiten nach dem WAG bzw. § 1 Abs 1 Z 19 BWG gilt für iS des § 20 Abs. 5 WAG Versicherte Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Konzession für die Tätigkeiten § 1 Abs 1 Z 19 lit a und c BWG idF vor dem WAG 2007 rückwirkend ab ersten Versicherungsbeginn und Beginn der Deckung, frühestens aber ab Erteilung einer Konzession nach § 20 (4) WAG an den Versicherten, sodass die Mindestdeckungssummen nach § 20 Abs 5 WAG ab Konzessionserteilung jedenfalls gewahrt ble...
Deckungssumme. Die Versicherungsleistung wird im Rahmen der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Obergrenzen gewährt, wobei die maximale Versicherungssumme für dasselbe Ereignis, alle Personen-, Sach- und immateriellen Folgeschäden zusammen, unabhängig von der Anzahl der Opfer, die Obergrenze pro Schadensfall darstellt. Wenn derselbe Schaden gleichzeitig verschiedene Versicherungsleistungen betrifft, darf die Höchsthaftung des Versicherers für die Gesamtheit der Schäden den höchsten der für diese Leistungen vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Jegliches unbeabsichtigte Austreten, Überlaufen aus nicht unterirdischen Leitungen und aus allen Geräten, die mit Wasser funktionieren.
Deckungssumme. Dieser Versicherungsschutz wird bis zu den folgenden Beträgen gewährt: • die Verteidigung des Versicherungsnehmers vor jedem Gericht in Bezug auf Klagen oder Ansprüche, die zu einer zivilrechtlichen Haftung nach dem vorliegenden Vertrag führen könnten • und die Übernahme der Gerichtskosten und der Honorare eines einvernehmlich ernannten Vertreters im Falle eines Gerichtsverfahrens. Der Versicherer greift ein, wenn die Streitigkeit die in Absatz „d – Höhe der Versicherungsleistung für Verteidigung und Rechtsmittel“ festgelegte Interventionsschwelle überschreitet und innerhalb der im gleichen Absatz festgelegten Obergrenzen. Nicht versichert sind: • Verteidigungsmaßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit den versicherten Handlungen und Risiken stehen; • Handlungen krimineller Art, außer in Anwendung des nachstehenden Absatzes „b – Strafverteidigung und Rechtsmittel“. Wenn die Klage gleichzeitig im Interesse des Versicherers ausgeübt wird, d. h. wenn der Schaden durch den vorliegenden Vertrag gedeckt ist und den in Absatz „d – Höhe der Versicherungsleistung für Verteidigung und Rechtsmittel“ genannten Selbstbehalt übersteigt.